Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100788/2023
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100788/2023vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 27.9.2021 machte die Bf neben Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen für Krankheitskosten i.H.v. 150,00 € sowie sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 12.000,00 geltend.
Im Vorhalteverfahren wurde die Bf ersucht die außergewöhnlichen Belastungen aufzuschlüsseln und belegmäßig nachzuweisen. Mit Antwortschreiben wurden Belege zu den Sonderausgaben (für Wohnraumsanierung) sowie zum Unterhalt des Sohnes vorgelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2020 von 8.11.2021 wurden die außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für Boden- und Deckensanierung, sowie die freiwillige monatliche finanzielle Unterstützung (Versicherungen und Servicekosten des PKW´s) an den volljährigen Sohn keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, da diese Kosten nicht zwangsläufig erwachsen seien.
Mit Bescheid vom 12.11.2021 wurden Sonderausgaben korrigiert; ansonsten blieb der Bescheid unverändert.
Mit Anbringen vom 16.11.2021 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass die Bf den monatlichen Unterhalt für ihren Sohn ***S*** in ihrem ursprünglichen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 falsch unter dem Punkt außergewöhnliche Belastungen eingetragen habe und sie ersuche nunmehr um nochmalige Prüfung ihres Antrages bzw. Bescheides vom 12.11.2021.
In einem weiteren Vorhalteverfahren wurde die Bf ersucht, die Unterhaltsleistungen für ihren Sohn nachzuweisen. Mit Antwortschreiben wurden Bankauszüge mit den monatlichen Zahlungen an den Sohn der BF vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe auszahlt werden würde, nicht berücksichtigt würden (§ 34 Abs 7 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988).
Mit Anbringen vom 16.2.2022 wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Vater des Sohnes der Bf bereits per tt.1.2011 verstorben sei und die Bf als Mutter die gesamten Unterhaltskosten während des Studiums ihres Sohnes in Wien mit getrennter Haushaltsführung allein zu bestreiten hätte und für den Sohn schon seit mehreren Jahren keine Familienbeihilfe mehr gebühre. Die angeforderten Kostennachweise über die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen hätte sie bereits an das Finanzamt weitergeleitet. Im Übrigen verweise sie auf die Beschwerde vom 16.11.2021.
Mit Vorlagebericht vom 23.1.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die teilweise Stattgabe beantragt, da die außergewöhnliche Belastung aufgrund auswärtiger Berufsausbildung zu gewähren sei.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 01. September 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung 7008 zugeteilt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Wohnort der Bf ist in ***Bf1-Adr***. Die Bf überwies an ihren Sohn ***S*** im Jahr 2020 € 8.600,00 an Unterhaltsleistungen. Die Bf bezieht für ihren Sohn keine Familienbeihilfe.
Der Sohn studierte in Wien zielstrebig Humanmedizin und hat das Studium 2022 abgeschlossen. Ein Studium der Humanmedizin im Nahebereich des Wohnortes ist nicht möglich.
Die Entfernung des Wohnortes der Bf zur Ausbildungsstätte nach Wien beträgt mehr als 80 km. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt mehr als 1 Stunde.
2. Beweiswürdigung
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien.
Die Entfernung des Studienortes vom Wohnort und die Fahrzeiten zwischen diesen Orten ergeben sich aus den Routenplanern.
Dass im Umkreis von weniger als 80 km vom Wohnort keine Möglichkeit des Studiums der Humanmedizin besteht, ergibt sich aus der Entfernung des Wohnortes zu den möglichen Studienorten Wien, Graz und Innsbruck.
Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass das Studium der Humanmedizin aufgrund des rechtzeitigen Abschlusses 2022 ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 34 EStG 1988 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(7) 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat Berufsausbildung berücksichtigt.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (vgl. VwGH 20.06.2000, 98/15/0001). Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist unzulässig (vgl. VwGH 24.02.2000, 96/15/0187). Der Pauschbetrag ist nicht um den Selbstbehalt zu kürzen (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0196). § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt eine Spezialnorm gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 dar, sodass die Gewährung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht auf Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 eingeschränkt wird (also nicht eingeschränkt auf die Zeit des Bezuges von Familienbeihilfe; vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/13/0076 ). Er steht auch während der Schul- und Studienferien zu.
Gemäß § 1 der Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Wohnort mehr als 80 km von der Ausbildungsstätte entfernt, die tägliche Fahrzeit zum und vom Ausbildungsort ist nicht mehr zumutbar. Gemäß § 1 der Verordnung zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, liegt die Ausbildungsstätte nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die Voraussetzung für das Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG liegt vor. Die außergewöhnliche Belastung ist durch einen Pauschbetrag von 110 Euro monatlich (1.320 Euro jährlich) zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob ein Studium zielstrebig betrieben wird, in welcher Entfernung ein Studienort vom Wohnort liegt und mit welchem Zeitaufwand dieser erreicht werden kann, handelt es sich um einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung einer auswärtigen Berufsausbildung des Kindes, folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 7. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7, 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100788/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100788.2023
- Stammnummer
- 150065
- Gültig
- 07.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF