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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3200010/2020

Verspäteter Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3200010/2020vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Anträge auf Bewilligung eines eingeschränkten Freischeines einschließlich Betankungsscheines begründen mangels entsprechenden Begehrens keinen Antrag auf Rückvergütung von Mineralölsteuer gemäß § 5 Abs. 3a MinStG. Eine konkludente Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres einzubringen; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuer- beratungsgesellschaft, Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 27. August 2019 betreffend Rückerstattung von Mineralölsteuer zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Antrag vom 14. Juni 2019, beim Zollamt Innsbruck eingelangt am 1. 7. 2019, beantragte die Bf. die Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2017. Die benötigten Dokumente wurden beigelegt. Der Antrag war nicht unterschrieben und lautete wie folgt: "Hiermit bitte ich um Rückvergütung der Mineralölsteuer für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017". Schon zuvor, dh mit 17.7.2017 wurde ein Antrag auf Erteilung eines "Eingeschränkter Freischeins inkl. Betankungsschein" gestellt und vom Zollamt mit 26.1.2018 als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Vergütung vom 1.7.2019 wurde mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 27.8.2019, Zahl: 800000/xxxxx/2019, gemäß § 5 Abs. 6 MinStG wegen Fristablauf zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde, mit der sie beantragte, den Rückerstattungsantrag stattzugeben. Die Bf. habe, so das Schreiben, den antragsgegenständlichen Treibstoff ausschließlich für die gewerbliche Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen verwendet. Die Bf habe schon für 2017 eine Befreiung von der Mineralölsteuer ex ante (per Befreiungsschein) beantragt. Ein solcher Antrag auf Befreiung schließt einen Antrag auf Rückerstattung für Mineralölsteuer vor Erteilung der Befreiungsscheine konkludent ein: Eine Befreiung ex ante reicht weiter als eine Rückerstattung ex post. Die Beschwerde wurde mit BVE vom 27.11.2020 als unbegründet abgewiesen; dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bringt am 17. Juli 2017 beim zuständigen Zollamt Anträge auf Bewilligung eines eingeschränkten Freischeines einschließlich Betankungsscheines für näher bezeichnete Luftfahrzeuge zur mineralölsteuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen ein. Die Anträge werden unter Verwendung des amtlichen Vordruckes VSt 32 gestellt und betreffen die künftige steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen. Diese Anträge enthalten kein Begehren auf Rückerstattung oder Rückvergütung von Mineralölsteuer für Zeiträume vor Erteilung der Befreiungsscheine. Im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2017 verwendet die Beschwerdeführerin Mineralöle als Luftfahrtbetriebsstoffe. Ein Vergütungsantrag gemäß § 5 Abs. 3a MinStG geht beim Zollamt Innsbruck erst am 1. Juli 2019 ein; der Antrag ist nicht unterfertigt. 2. Beweiswürdigung Vorgelegte Akten (Verfahrensschritte) sowie Anträge auf Erteilung eines eingeschränkten Freischeins und die behördliche Abweisung; daraus ergibt sich der oa festgestellte Sachverhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 sind von der Mineralölsteuer befreit Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden. Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders gemäß § 5 Abs. 3a MinStG zu vergüten. Gemäß § 5 Abs. 5 Z 6 MinStG 2022 obliegt in den Fällen des Abs. 3a die Vergütung der Mineralölsteuer dem Zollamt in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Gemäß § 5 Abs. 6 sind Erstattungs- und Vergütungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen. § 85 Abs. 1 BAO bestimmt, das Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen sind (Eingaben). Für die rechtliche Beurteilung eines Anbringens im Sinne des § 85 BAO ist, wie belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, nicht die formale Bezeichnung des Schriftsatzes oder die gewählte sprachliche Ausdrucksweise maßgeblich, sondern dessen objektiver Inhalt sowie das erkennbare oder aus den Umständen zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das tatsächlich Erklärte, nicht hingegen ein bloß innerlich gewollter, nach außen nicht hinreichend manifestierter Wille. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; ausschlaggebend ist daher, wie die Erklärung unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Zweck des jeweiligen Verfahrens sowie die der Behörde vorliegende Aktenlage objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel darf einem Anbringen, das eine Partei zur Wahrung ihrer Rechte einbringt, kein Inhalt unterstellt werden, der ihr die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht ansatzweise zum Ausdruck gebrachte Absicht des Einschreiters unbeachtlich; Ritz, BAO6 (2017), § 85 Tz 1, mwN; so auch in der 8. Aufl. § 85 Rn 1). Den von der Bf am 17. Juli 2017 eingebrachten Anträgen auf Bewilligung eines eingeschränkten Freischeines einschließlich Betankungsscheines für die in den Anträgen näher bezeichneten Luftfahrzeuge zur mineralölsteuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass damit zugleich ein Antrag auf Rückerstattung oder Rückvergütung von Mineralölsteuer gestellt worden wäre. Diese Anträge enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass eine Vergütung bereits entrichteter Mineralölsteuer begehrt wird. Mangels eines entsprechenden Begehrens liegt daher kein wirksamer Antrag im Sinne des § 85 BAO auf Rückerstattung oder Rückvergütung der Mineralölsteuer vor. Eine gesetzliche Grundlage, wonach Anträge auf Bewilligung eines eingeschränkten Freischeines einschließlich Betankungsscheines konkludent als Vergütungsanträge gemäß § 5 Abs. 3a MinStG zu qualifizieren wären, besteht nicht. Eine Vergütung der Mineralölsteuer kann begrifflich erst nach Entstehung der Steuerschuld und Festsetzung der Steuer erfolgen; eine Antragstellung im Vorhinein ist ausgeschlossen, da die Höhe eines allfälligen Vergütungsbetrages mangels verwirklichter Steuerschuldtatbestände und fehlender festgesetzter Steuerbeträge nicht bestimmbar ist. Ein Vergütungsantrag für die im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2017 als Luftfahrtbetriebsstoff verwendeten Mineralöle wäre gemäß § 5 Abs. 6 MinStG spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2018 bei sonstigem Verlust des Anspruches einzubringen gewesen. Der beim Zollamt Innsbruck am 1.7.2019 eingelangte Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.6.2019 erweist sich daher als verspätet. Da die Eingabe infolge Fristablaufes von vornherein offenkundig aussichtslos war, konnte wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antrag nicht unterschrieben wurde, von der Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl Ritz, BAO6 (2017), § 85 Tz 15, mwN; nun auch in der 8. Auflage). Die Beschwerde der Rechtsvorgängerin_Bf war deren Rechtsnachfolgerin, der ***Bf1***, zuzurechnen. Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Vergütungsantrag bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum folgenden Kalenderjahres zu stellen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 6 MinStG). Salzburg, am 22. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3200010/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3200010.2020
Stammnummer
150061
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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