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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103185/2021

Hier: Leistungserbringung mit eigenen Arbeitnehmern (und nicht: mit Arbeitnehmern von "Subfirmen")

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103185/2021vom 02.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Beatrix Goworek, Zieglergasse 27/2/9, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 2. November 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 14. Oktober 2015 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Als Ergebnis einer bei der Bf ua. die Körperschaftsteuer 2011-2013 betreffenden Betriebsprüfung (BP) gelangte das Finanzamt (zusammengefasst und soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist) zu dem Ergebnis, dass nicht Subfirmen (S1, S2, S3, S4) für die Bf tätig wurden, sondern dass die Bf die von ihr (unstrittig) durchgeführten Arbeiten mit eigenen Arbeitskräften erbracht hat, wofür im Schätzungswege 50% der von den "Subfirmen" in Rechnung gestellten Beträge als Lohnaufwand (der Bf) anerkannt wurden (Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung - BAO - vom 19.06.2015). Mit Erkenntnis vom 16.05.2025, GZ. RV/7103536/2017, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) (nach der am 31.01.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung) dieses Prüfungsergebnis bestätigt. Aus dem zur Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide vom 14.10.2015 herangezogenen und ebenfalls mit 14.10.2015 datierten, die Lohnabgaben betreffenden Prüfbericht geht daher (nur) hervor, dass eine "Nachverrechnung der Lohnabgaben für den in der BP anerkannten Aufwand" erfolgt sei. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom 02.11.2015 hat die Bf im Wesentlichen wie ihre ua. gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2011-2013 am 28.08.2015 eingebrachte Beschwerde begründet. In seiner die ggstdl. Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 hat das Finanzamt im Wesentlichen daher (nur) auf die im Beschwerdeverfahren Körperschaftsteuer 2011-2013 ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2017 verwiesen. Im Vorlageantrag vom 17.11.2021 hat die Bf (zusammengefasst) vorgebracht, dass das Prüfungsorgan für die Behauptung, dass nicht die Subfirmen, sondern von der Bf "schwarz" beschäftigte und bezahlte Personen die Leistungen erbracht hätten, keine Beweise vorgelegt habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: In seinem Erkenntnis vom 16.05.2025, GZ. RV/7103536/2017, hat das BFG ausführlich die Gründe dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu dem Schluss gelangt ist, dass die Bf ihre Leistungen nicht mit Subfirmen - sprich: mit deren Arbeitnehmern - sondern selbst - sprich: mit eigenen Arbeitskräften - erbracht hat. In diesem Erkenntnis hat das BFG auch den (vom Finanzamt) im Schätzungswege dafür ermittelten Lohnaufwand der Bf (50% der von den "Subfirmen" in Rechnung gestellten Beträge) bestätigt. Zur Begründung dieser Entscheidung wird daher auf das ausführlich gehaltene Erkenntnis des BFG vom 16.05.2025, GZ. RV/7103536/2017, verwiesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es zulässig ist, zur Begründung einer Entscheidung auf eine andere, der Partei bereits bekannte Entscheidung, zu verweisen (Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 15 zu § 93, und die dort angeführte Rechtsprechung. Der ggstdl. Beschwerde war daher aus den im Erkenntnis des BFG vom 16.05.2025, GZ. RV/7103536/2017, dargelegten Gründen der gewünschte Erfolg zu versagen. In der Beschwerde hat die Bf auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Beschwerdeverfahren GZ. RV/7103536/2017 hat das BFG den Bauleiter der Bf, Herrn XY, (am 21.11.2024) ausführlich befragt und (am 31.01.2025) auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im ggstdl. Beschwerdeverfahren wurde daher von der (nochmaligen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Rechtsfragen (von grundsätzlicher Bedeutung) liegen im ggstdl. Fall nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 2. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103185/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103185.2021
Stammnummer
150056
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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