Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100333/2021
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Ablaufs der beantragten Laufzeit der Ratenzahlungen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100333/2021vom 02.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch CONZEPT Bilanzbuchhaltung und Unternehmensberatung GmbH & Co KG, Norbert-Brüll-Straße 24, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 7. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2021 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2021, Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 17. Juli 2021 hat ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) über seinen steuerlichen Vertreter einen elektronischen Antrag mit folgendem Inhalt beim Finanzamt eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren, auftrags unseres Klienten beantragen wir eine Bewilligung für eine Ratenzahlung für den Rückstand zuzüglich der Vorauszahlungen. Eine sofortige Fälligkeit des gesamten Rückstandes stellt eine erhebliche Härte dar. Aufgrund des geregelten, monatlichen Einkommens keine eine Gefährdung der Einbringung ausgeschlossen werden. Gleichzeitig beantragen wir die Stundung des Rückstandes bis zur Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens."
Mit Bescheid vom 27. August 2021 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens des Bf würde für eine stattgebende Erledigung nicht ausreichen.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 hat der Bf durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Abweisung seines Ansuchens erhoben. Bei einem Einkommen von ca. Euro 3.000,00 monatlich sei eine sofortige Fälligkeit eine erhebliche Härte, jedoch könne daraus abgeleitet werden, dass eine Gefährdung der Einbringung bei einem Einkommen in dieser Höhe nicht gegeben ist. Es werde nochmals die Bewilligung der Zahlungserleichterung auf 6 Raten und gleichzeitig die Stundung des Rückstandes bis zur Erledigung dieses Ersuchens beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Bf abgewiesen. Steuerzahlungen an sich mögen als gewisse Härte empfunden werden, sie würden aber jeden Abgabepflichtigen treffen. Für vorhersehbare Abgabenschuldigkeiten bestehe die Verpflichtung für deren rechtzeitige Entrichtung vorzusorgen.
Mit Schreiben vom 22. September 2021 hat der Bf beantragt, seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 260) sinngemäß anzuwenden.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten. Der Bf beantragt die Entrichtung in sechs Raten; die letzte Rate wäre demnach im Jänner 2022 zu entrichten gewesen.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen.
Werden Zahlungserleichterungsansuchen daher erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt bzw ist die vom Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits verstrichen, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuweisen (siehe dazu zB VwGH 24.5.1985, 85/17/0074; 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG 22.6.2017, RV/7104588/2016; 19.9.2024, RV/7100151/2024).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg, am 2. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100333/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100333.2021
- Stammnummer
- 150051
- Gültig
- 02.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF