Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103487/2025
Zurückweisung eines unzulässig gewordenen Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103487/2025vom 04.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GMBH, Graben 42, 3300 Amstetten, betreffend die Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juli 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für ***Name Stiefsohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM78***) für den Zeitraum Februar 2021- Dezember 2021, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge als "Beihilfenbezieher", "Stiefvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) ist Stiefvater von ***Name Stiefsohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM78***; in der Folge auch als "Stiefsohn" oder "Kind" bezeichnet) und hat der Beihilfenbezieher für seinen Stiefsohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Ob des Kindes wurde zuletzt mit Gutachten vom 24.11.2009 ein Grad der Behinderung von 100% und eine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt und wurden dem Stiefvater aus diesem Grund auch die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Mit Vereinbarung vom ***TT.MM.***2021 sei ***Name Bruder*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***, in der Folge als "Erwachsenenvertreter" oder "Bruder" bezeichnet), der Bruder des Kindes, zu dessen Erwachsenenvertreter bestellt und dieses Vertretungsverhältnis am ***TT.MM.***2021 in das "Österreichische Zentrale Vertretungsregister" eingetragen worden.
Mit Antrag vom 18.03.2022 habe der Erwachsenenvertreter die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab April 2021 und eine Direktauszahlung der Beihilfen an das Kind beantragt. ***Name Stiefsohn*** sei nicht mehr bei seinem Stiefvater haushaltszugehörig gewesen. Der Erwachsenenvertreter habe dem Finanzamt in der Folge Lagepläne betreffend die Wohnliegenschaft übermittelt und in diesen Unterlagen die beiden Wohnungen des Stiefvaters einerseits und des Bruders und des Kindes andererseits bezeichnet.
Mit Bescheid vom 26.07.2022 habe das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 zurückgefordert und diesen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass ***Name Stiefsohn*** bei seinem Stiefvater nicht haushaltszugehörig gewesen sei und der Beihilfenbezieher auch nicht den überwiegenden Unterhalt für seinen Stiefsohn getragen habe.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid habe der Bf. am 25.08.2022 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Kind in der beschwerdegegenständlichen Zeit sehr wohl beim Beihilfenbezieher haushaltszugehörig gewesen wäre.
Der Bf. ist in der Folge am TT.05.2024 verstorben.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.07.2024 habe das Finanzamt die Beschwerde des (mittlerweile verstorbenen Bf.) als unbegründet abgewiesen. Diese BVE war an die ***Bf1*** zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters adressiert worden. Am 02.08.2024 brachte der Vertreter einen Vorlageantrag ein.
Mit Vorlagebericht vom 27.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Mit schriftlichen Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom 03.11.2025 wurde das ***Name Notariat*** als gerichtlich bestellter Kommissär in der Verlassenschaftssache nach ***Bf1***, GZ des ***Name Bezirksgericht*** ***ZZA ZZZ/ZZx***, seitens des BFG ersucht, dem Gericht den Stand des Verlassenschaftsverfahrens mitsamt der Kontaktdaten eventuell involvierter Personen (Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber, erbserklärte Erben, …) zu übermitteln. Noch am 03.11.2025 habe das ersuchte Notariat dem Bundesfinanzgericht den Namen des Verlassenschaftskurators, ***Name Verlassenschaftskurator*** (in der Folge als "Verlassenschaftskurator" bezeichnet) bekanntgegeben und das Gericht darüber informiert, dass der Verlassenschaftskurator am ***TT.MM.***2025 den Antrag auf kridamäßige Verteilung des Nachlassvermögens gestellt habe.
Da der Bf. zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits verstorben war, wurde die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, mit Beschluss des BFG vom 04.11.2025 aufgefordert, das Vorhandenseine einer Vollmacht auf den Todesfall nachzuweisen.
Mit Mail vom 20.11.2025 übermittelte der Verlassenschaftskurator dem BFG den Beschluss des ***Name Bezirksgericht*** vom 06.08.2025 zur GZ ***ZZA ZZZ/ZZx***, mit dem dieser zum Verlassenschaftskurator bestellt worden ist. Gleichzeitig teilte der Verlassenschaftskurator dem BFG in dieser Mail mit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen der Veräußerung der nachlasszugehörigen Fahrzeuge bereits vor Ort an der Wohnadresse des Bf., des Erwachsenenvertreters und des Kindes gewesen sei und dabei wahrgenommen habe, dass der Stiefsohn in einer Wohnungseinheit seines Bruders wohne. Getrennt von den beiden, in einer eigenen Wohnungseinheit (aber an derselben Adresse) habe offensichtlich der verstorbene Bf. gewohnt. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens habe der Verlassenschaftskurator auch das Inventar des Verstorbenen geschätzt und sein bei dieser Schätzung nur Möbel, Gebrauchsgegenstände und dergleichen geschätzt worden, welche sich in der Wohnungseinheit des Bf. befunden haben.
Mit Mail vom 02.12.2025 übermittelte der Verlassenschaftskurator dem BFG zwei der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH erteilte Vollmachten und war aus der nicht datierten Vollmacht des Bf. an diesen Vertreter ersichtlich, dass diese Vollmacht sowohl eine Zustellvollmacht als auch eine Vollmacht, den Bf. und dessen Erben (nicht aber die Verlassenschaft) zu vertreten, umfasst.
Mit einer weiteren Mail vom 02.12.2025 informierte der Verlassenschaftskurator das BFG darüber, dass der testamentarische Erbe mit Protokoll vom 17.01.2024 (gemeint war wohl 2025, da der Bf. erst am TT.05.2024 verstorben ist) erklärt habe, sich seines testamentarischen Erbrechts zu entschlagen und dass die Töchter des Bf. (als potenzielle Erbinnen) die Erbschaft nach dem Bf. mit Erklärungen vom 11.04.2025 und 18.06.2025 ausgeschlagen hätten.
Mit Schreiben vom 24.11.2025, eingelangt im Bundesfinanzgericht am 04.12.2025 übermittelte die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH einen Schriftsatz "Mitteilung und Urkundenvorlage" und jene beiden Vollmachten, die dem BFG bereits durch den Verlassenschaftskurator übermittelt worden waren.
2. Sachverhalt:
***Bf1*** ist Stiefvater von ***Name Stiefsohn*** und hat für seinen Stiefsohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Ob des Kindes wurde mit Gutachten vom 24.11.2009 ein Grad der Behinderung von 100% und eine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen festgestellt und wurden dem Stiefvater aus diesem Grund auch die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Mit Vereinbarung vom ***TT.MM.***.2021 wurde ***Name Bruder***, der Bruder des Kindes, zum Erwachsenenvertreter bestellt und ist dieses Vertretungsverhältnis am ***TT.MM.***.2021 in das "Österreichische Zentrale Vertretungsregister" eingetragen worden.
Mit Antrag vom 18.03.2022 hat der Erwachsenenvertreter die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ab April 2021 und eine Direktauszahlung der Beihilfen an ***Name Stiefsohn*** beantragt, da das Kind nicht mehr bei seinem Stiefvater haushaltszugehörig gewesen ist. Der Erwachsenenvertreter übermittelte dem Finanzamt in der Folge Lagepläne betreffend die Wohnliegenschaft und bezeichnete in diesen Unterlagen die beiden Wohnungen des Stiefvaters einerseits sowie des Bruders und des Kindes andererseits.
Das Kind war tatsächlich beim Erwachsenenvertreter und nicht beim Bf. wohnhaft.
Mit Bescheid vom 26.07.2022 forderte das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 zurück und brachte der Bf. gegen diesen Rückforderungsbescheid am 25.08.2022 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, eine Beschwerde ein.
Der Bf. ist in der Folge am TT.05.2024 verstorben.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.07.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde des (mittlerweile verstorbenen Bf.) als unbegründet ab. Diese BVE war an die ***Bf1*** zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters adressiert worden. Am 02.08.2024 brachte der Vertreter einen Vorlageantrag ein.
Der testamentarische Erbe hat mit Protokoll vom 17.01.2025 erklärt, sich seines testamentarischen Erbrechts zu entschlagen. Die Töchter des Bf. als potenzielle Erbinnen haben die Erbschaft nach dem Bf. mit Erklärungen vom 11.04.2025 und 18.06.2025 ausgeschlagen.
Mit Vorlagebericht vom 27.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH wurde vom Bf. eine Vollmacht erteilt und war aus dieser nicht datierten Vollmacht ersichtlich, dass diese Vollmacht sowohl eine Zustellvollmacht als auch eine Vollmacht zur Vertretung des Bf. und seiner Erben (nicht aber der Verlassenschaft) umfasste. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages war der Bf. verstorben und hatten die (potenziellen) Erben die Erbschaft nach dem Bf. (noch) nicht angetreten. Der einschreitende Parteienvertreter verfügte daher über keine Vollmacht der "Erben". Die Verlassenschaft nach dem Bf. war daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages in Ermangelung des Vorhandenseins erbserklärter Erben nicht vertreten.
Unabhängig davon, dass eine Vertretungsbefugnis der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH für die unvertretene Verlassenschaft nicht besteht, ist die Zustellvollmacht des Vertreters aufrecht.
3. Beweiswürdigung:
Die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bf., dem Kind und dem Bruder, die Behinderung des Kindes, die Bestellung des Bruders zum Erwachsenenvertreter, der Beihilfenbezug des Bf. für seinen Stiefsohn sowie die Antragstellung des Erwachsenenvertreters auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ergeben sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass das Kind tatsächlich beim Erwachsenenvertreter und nicht beim Bf. wohnhaft war, ergibt sich aus den seitens des Bruders übermittelten Plänen und der Stellungnahme des Verlassenschaftskurators vom 20.11.2025. Der Bf. hat zwar unsubstantiiert vorgebracht, dass sein Stiefsohn bei ihm haushaltszugehörig gewesen wäre, nach der Überzeugung des BFG sind die Angaben des Erwachsenenvertreters einerseits und die Ausführungen des in Ansehung der Auseinandersetzung um die Familienbeihilfe unbeteiligten gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurators andererseits zutreffend und war diesen Aussagen daher zu folgen.
Dass der Bf. am TT.05.2024 verstorben ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus der im Akt befindlichen Sozialversicherungsabfrage und den Gerichtsunterlagen betreffend die Verlassenschaft nach dem Bf. und ist unstrittig. Dass die der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH erteilte Vollmacht sowohl eine Zustellvollmacht als auch eine Vollmacht zur Vertretung des Bf. und seiner Erben, nicht aber der Verlassenschaft nach dem Bf. umfasste, ergibt sich aus dieser Vollmacht und ist unstrittig. Dass der Vertreter am 02.08.2024 einen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus diesem Vorlageantrag und ist unstrittig.
Dass der testamentarische Erbe mit Protokoll vom 17.01.2025 erklärt hat, sich seines testamentarischen Erbrechts zu entschlagen und die Töchter des Bf. als potenzielle Erbinnen die Erbschaft nach dem Bf. mit Erklärungen vom 11.04.2025 und 18.06.2025 ausgeschlagen haben, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurators. Diese Personen sind daher nie Erben nach dem verstorbenen Bf. geworden.
Dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages der Bf. verstorben war, die (potenziellen) Erben die Erbschaft nach dem Bf. (noch) nicht angetreten hatten, die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH daher über keine Vollmacht der nicht erbserklärten "Erben" verfügte und dass die Verlassenschaft nach dem Bf. daher in Ermangelung erbserklärter Erben nicht vertreten war und ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem am 04.12.2025 eingebrachten Schriftsatz des Vertreters und den glaubwürdigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurators.
Dass unabhängig davon, dass eine Vertretungsbefugnis der Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH für den verstorbenen Bf. und die nicht vertretene Verlassenschaft nicht besteht, die Zustellvollmacht des Vertreters aufrecht ist, ergibt sich aus der Vollmachtsurkunde und ist unstrittig.
4. Rechtliche Beurteilung:
A. Ad Vertretungsbefugnis und Zustellvollmacht:
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 810 Abs. 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
Gemäß § 816 ABGB kann der Verstorbene letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.
Gemäß § 1002 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des Andern zur Besorgung übernimmt, Bevollmächtigungsvertrag.
Gemäß § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
Gemäß § 1022 ABGB wird die Vollmacht in der Regel sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als auch des Gewalthabers aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachtheil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbfall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
Gemäß § 9 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG) gilt für den Fall, dass eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Die Behörde kann - solange eine der Zustellvollmachten nicht widerrufen ist - frei wählen, welchem Zustellbevollmächtigten zugestellt wird.
Gemäß § 13 Abs. 4 ZustG ist für den Fall, dass der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
Die Zustellvollmacht des § 13 Abs 4 ZustG gilt unabhängig davon, ob der Parteienvertreter im betreffenden Verfahren zur Vertretung befugt ist. Die Zustellvollmacht umfasst daher z.B. auch die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke an Patentanwälte und Ziviltechniker, zumal die Zustellungsbevollmächtigung keine berufsrechtliche Befugnis erfordert (Ritz, BAO-Kommentar8, § 13 Rz 13).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wird, die nicht Partei ist oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. z.B. VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10; BFG 6.8.2020, RV/6100324/2020; BFG 11.1.2022, RV/5100690/2019).
Auch wenn die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben war, aber vor ihrer Erledigung - oder wie im beschwerdegegenständlichen Fall vor Einbringung des Vorlageantrages - wegfällt, ist die Beschwerde als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO8 § 260 BAO Rz 7).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Da dem Bundesfinanzgericht gemäß § 269 BAO die Befugnisse und Obliegenheiten der Abgabenbehörde zukommen, kann auch das Bundesfinanzgericht wählen, welchem Zustellbevollmächtigten der gegenständliche Beschluss zugestellt werden soll.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vollmacht des Bf. und dessen Erben; Zustellvollmacht:
Im vorliegenden Fall verfügte der berufsmäßige Parteienvertreter über eine Vollmacht des Bf. und dessen Erben und eine Zustellvollmacht. Nach der Vollmachtsurkunde erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters auf den Bf. selbst und dessen Erben. Die potenziellen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen und erstreckt sich die Vollmacht des berufsmäßigen Parteienvertreters daher nicht auf diese Personen, die wegen der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Bf. nicht Erben geworden sind. Über eine Vollmacht, die Verlassenschaft zu vertreten oder über eine testamentarische Einsetzung als Testamentsvollstrecker verfügt der Vertreter nicht.
Die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH war daher nicht berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten und war der Vorlageantrag daher durch das Bundesfinanzgericht als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Unabhängig davon, dass die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH nicht berechtigt war, die Verlassenschaft nach dem Bf. zu vertreten, verfügt der berufsmäßige Parteienvertreter über eine Zustellvollmacht und ist diese Zustellvollmacht unabhängig davon, ob der Parteienvertreter im betreffenden Verfahren zur Vertretung befugt ist, gültig.
B. Ad Familienbeihilfe:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnittes Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Haushaltszugehörigkeit:
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde des Bf. - wie oben dargelegt - als unzulässig geworden zurückzuweisen, da der berufsmäßige Parteienvertreter nicht zur Vertretung des verstorbenen Bf., der Erben oder der Verlassenschaft befugt war. Selbst für den Fall, dass der Vertreter zur Vertretung des verstorbenen Bf., der Erben oder der Verlassenschaft befugt gewesen wäre, wäre die Beschwerde des Bf. aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen gewesen:
Grundsätzlich hätte der Bf. als Stiefvater des Kindes gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe insbesondere dann haben können, wenn sein Stiefsohn bei ihm haushaltszugehörig gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall war das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aber nicht beim Bf., sondern bei seinem Bruder, der gleichzeitig auch der Erwachsenenvertreter des Kindes gewesen ist, haushaltszugehörig.
Eine eventuelle Tragung von Unterhaltskosten durch den Bf. für das Kind ist in Ansehung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt seines Bruders nicht mehr entscheidungsrelevant, da eine überwiegende Unterhaltskostentragung nach der eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann familienbeihilfenanspruchsbegründend ist, wenn keine andere Person, bei der das Kind haushaltszugehörig ist, einen Familienbeihilfenanspruch hat.
Da das Kind bei seinem Bruder, der zugleich auch der Erwachsenenvertreter des Kindes war, haushaltszugehörig gewesen ist, wäre die Beschwerde des Bf., wenn diese nicht als unzulässig geworden zurückzuweisen gewesen wäre, als unbegründet abzuweisen gewesen.
Zurückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Die Rückforderung der Familienbeihilfe vom Bf. erfolgte daher zu Recht, weil das Kind nicht beim Bf. haushaltszugehörig gewesen ist. Eine eventuelle überwiegende Tragung der Unterhaltskosten ist wegen der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Erwachsenenvertreters nicht maßgeblich.
Ob dem Bf. ein Verhalten, z.B. die Unterlassung der Meldung an das Finanzamt, vorwerfbar ist, ist nicht maßgeblich. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen hätte auch dann bestanden, wenn dem Finanzamt - was im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht vorgelegen hat - alle Informationen über die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Bruders übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die Verlassenschaft nicht vertreten war, weil sich die potenziellen Erben der Erbschaft nach dem Bf. entschlagen haben und der Parteienvertreter nur über eine Vollmacht des Bf. und dessen Erben verfügte, war eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatsachenfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass ein Vorlageantrag, der nicht durch eine Partei oder von einem von einer Partei bevollmächtigten Vertreter eingebracht wird, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO) und besteht zu der Zurückweisung unzulässiger oder unzulässig gewordener Beschwerden oder Vorlageanträge eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage ist auch in Ansehung der Zurückweisung nicht zu ersehen.
Dass unzulässige oder unzulässig gewordene Vorlageanträge durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 Abs. 5 BAO). Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch darin nicht zu ersehen.
Der Umstand, dass für den Beihilfenbezug vorrangig auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes abzustellen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Zu dem Umstand, dass zu Unrecht bezogene Beihilfen zurückzuzahlen sind, besteht eine ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss nicht abgewichen ist. Auch in der Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am 4. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 und 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 810 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1022 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 13 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103487/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103487.2025
- Stammnummer
- 150035
- Gültig
- 04.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF