Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106282/2019
Werbungskostenpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106282/2019vom 30.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 1. April 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben, wobei der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, als die vom Bf beantragte Werbungskostenpauschale für Hausbesorger gemäß §§ 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm. 1 Z. 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, in der beschwerderelevanten Fassung, BGBl II 271/2018, mit dem Höchstsatz von EUR. 3.504 zu gewähren ist.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Arbeitnehmerveranlagung 2018 machte der Bf das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger- (die dem Hausbesorgergesetz unterliegen) sowie vom Arbeitgeber des Bf erhaltene Kostenersätze iHv. EUR. 5.195,41 geltend.
Am 01.04.2019 erließ das FA den beschwerdegegenständlichen Einkommenssteuerbescheid 2018, wobei die vom Bf geltend gemachte Berufsgruppenpauschale sowie die vom Arbeitgeber des Bf erhaltenen Kostenersätze iHv. EUR. 5.195,41 unberücksichtigt blieben.
Gegen den Einkommenssteuerbescheid 2018 erhob der Bf am 08.04.2019 fristgerecht Beschwerde, eingelangt beim FA am 10.04.2019, und begründete wie folgt:
"Unter dem Punkt 10.13 wurde irrtümlich zu der Hausbesorgerpauschale auch jene Kostenersätze für Vertretungsentschädigungen (die bereits im Jahreslohnzettel 2018 L16 der Fa. ***1*** berücksichtigt und somit auch versteuert wurden) eingetragen.
Bitte daher um Korrektur/Neuberechnung meiner Arbeitnehmerveranlagung 2018 unter der Berücksichtigung der Hausbesorgerpauschale für 2018"
Der Beschwerde liegt ein Bestätigungsschreiben der "***1-AG***" bei, worin verfahrenswesentlich wie folgt ausgeführt wurde:
"Die ,***1***'-Lohnverrechnung für Hausbesorger bestätigt, dass an o.a. Hausbesorger im Jahre 2018 folgende Vertretungsentschädigungen angewiesen und versteuert wurden:
Brutto € 5.195,41
Weiters wurden im Kalenderjahr 2018 insgesamt an Betriebsratsumlage in Abzug gebracht:
€ 155,28
Am 18.04.2019 erließ das FA die Beschwerdevorentscheidung (BVE) und wies die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. Das FA begründete wie folgt:
"Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Mit Vorlageantrag vom 03.05.2019, eingelangt beim FA am 06.05.2019, beantragte der Bf die Vorlage an das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, dass die Beträge der Vertretungsentschädigung/Kostensätze nicht steuerfrei seien, sondern lt. Beilagen versteuert wurden. Dem Vorlageantrag enthält folgende Beilagen:
Lohnkontoauszug 2018, erstellt von der ***1-GmbH***
das bereits in der Beschwerde beigelegte Bestätigungsschreiben betreffend Vertretungsentschädigungen und Betriebsratsumlage
Am 22.07.2019 stellte das FA via FinanzOnline dem Bf eine Ergänzungsersuchen mit
Beantwortungsfrist bis 02.09.2019 zu, wodurch der Bf aufgefordert wurde, eine detaillierte, vollständige sowie leserliche Aufstellung der Namen seiner Hausbesorgervertreter (Vor- und Zuname), mit Angabe deren Sozialversicherungsnummer, vollständige Adresse, sowie Angabe des jeweiligen Zeitraumes, für welchen jede einzelne vertretende Person die Arbeiten durchgeführt hat, vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 05.12.2019 führte das FA im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Bf beziehe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Hausbesorger). Strittig sei, ob neben der Hausbesorgerpauschale noch weitere Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Der Bf sei als Hausbesorger tätig. Laut Bestätigung der ***1*** vom Februar 2019, seien dem Bf im Jahr 2018 EUR. 5195,41 an Vertretungsentschädigung überwiesen worden. Diese Vertretungsentschädigungen seien bei der Lohnverrechnung als steuerpflichtiger Lohn berücksichtigt worden. An wen bzw. ob diese Vertretungsentschädigungen tatsächlich an Vertreter weitergegeben worden seien, habe nicht festgestellt werden können, da der Bf den Vorhalt vom 22.07.2019 nie beantwortet habe.
Grundsätzlich könnten neben der Hausbesorgerpauschale keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten). Würde das FA feststellen, dass die tatsächlichen Werbungskosten höher seien als die Pauschale, so habe es von Amts wegen die höheren tatsächlichen Kosten (anstatt der Pauschale) anzusetzen.
Sei der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, habe er gemäß § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz grundsätzlich auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. In Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Urlaub habe der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung zu ersetzen (§ 17 Abs. 2 leg. cit.).
Erfolge die Überweisung des Entgeltes an den Vertreter nicht direkt durch den Hauseigentümer, sondern an den Hausbesorger, so stellten die zugeflossenen Gelder beim Hausbesorger steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In der weitergegebenen Höhe könnten Werbungskosten im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden. Anzumerken sei an diesem Punkt, dass es sich bei diesen Vertretungsentschädigungen nicht um Kostenersätze des § 26 EStG handle.
Im vorliegenden Fall könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bf die Pauschale übersteigende Werbungskosten erwachsen seien, da er diese Werbungskosten nicht nachgewiesen habe. So sei weder ein Zahlungsflussnachweis erfolgt, noch seien die Namen der Vertreter bekanntgegeben worden. Letzteres verunmögliche der ho. Behörde einen gegebenenfalls vorzunehmenden Fremdvergleich, für den Fall, dass die Zahlungen an Verwandte erfolgen würden. Es sei allerdings nicht davon auszugehen, dass dem Bf im Jahr 2018 überhaupt keine Werbungskosten angefallen seien. Dementsprechend könne die Hausbesorgerpauschale angesetzt werden (siehe zu einer ähnlichen Vorgangsweise BFG vom 27.01.2015, RV/7104760/2014.
Im Ergebnis beantragte das FA im Vorlageantrag der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Pauschale anzusetzen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf bezog im Kalenderjahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Hausbesorger.
Mit Arbeitnehmerveranlagung 2018 machte der Bf das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger- (die dem Hausbesorgergesetz unterliegen) sowie vom Arbeitgeber des Bf erhaltene Kostenersätze iHv. EUR. 5.195,41 geltend, die beschwerdegegenständlich im Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 01.04.2019 unberücksichtigt blieben.
Dem Bf wurden im Jahr 2018 EUR. 5195,41 an Vertretungsentschädigungen durch seinen Arbeitgeber überwiesen, welche bei der Lohnverrechnung als steuerpflichtiger Lohn berücksichtigt wurden (Bestätigungsschreiben der "***1-AG***, datiert mit Februar 2019).
Am 22.07.2019 stellte das FA via FinanzOnline dem Bf ein Ergänzungsersuchen mit Beantwortungsfrist bis 02.09.2019 zu, wodurch der Bf aufgefordert wurde, eine detaillierte, vollständige sowie leserliche Aufstellung der Namen seiner Hausbesorgervertreter (Vor- und Zuname), mit Angabe deren Sozialversicherungsnummer, vollständige Adresse, sowie Angabe des jeweiligen Zeitraumes, für welchen jede einzelne vertretende Person die Arbeiten durchgeführt hat, vorzulegen. Diesem Ergänzungsersuchen ist der Bf nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren und den vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl I 16/2018, können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß § 1 Z. 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, in der beschwerderelevanten Fassung, BGBl II 271/2018, werden für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Hausbesorger: 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.
§ 5 der im obigen Absatz bezeichneten Verordnung, BGBl II 382/2001, idF. BGB. II 271/2018 lautet: "Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden."
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Gemäß § 161 Abs. 3 BAO lautet:
"Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen."
§ 162 Abs. 1 BAO lautet: "Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten
oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet."
Gemäß § 162 Abs. 2 BAO sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
ERWÄGUNGEN:
Mit Verweis auf die obigen unter Rechtsgrundlagen zitierten Normen (§ 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z. 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten) werden für die Gruppe "Hausbesorger", anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988, Werbungskosten iHv. 15% der Bemessungsgrundlage (höchstens 3.504 Euro jährlich) auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt. Gemäß § 5 der zitierten Verordnung können bei Inanspruchnahme der Pauschbeträge daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Der Beschwerde ist sohin teilweise Folge zu geben:
Die Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z. 7 iVm § 5 der zitierten Verordnung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden und dem Bf somit ein Betriebsausgabenpauschale von 15% der Bemessungsgrundlage (Höchstsatz 3.504 Euro jährlich) zu gewähren.
Zur rechtlichen Beurteilung der vom Bf geltend gemachten Kostenersätze iHv. EUR. 5.195,41 kann auf die Ausführungen des FA im Vorlageantrag lt. obigen Verfahrensgang verwiesen werden. Zusammengefast hat es der Bf unterlassen, dem Ergänzungsersuchen des FA vom 22.07.2019 - womit das Parteiengehör des Bf iSd. § 115 Abs. 2 BAO und § 161 Abs. 3 BAO gewahrt wurde - nachzukommen und dem FA die Zahlungsempfänger für die vom Bf eingesetzten Vertreter (iSd. § 17 Abs. 1 Hausbesorgergesetz) samt entsprechender Aufstellung namhaft zu machen. Dementsprechend sind die vom Bf begehrten Vertreterkosten iHv. EUR. 5.195,41 (mit Verweis auf die oben zitierten §§ 115, 161, 162 und 167 BAO) nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und erübrigt sich damit eine weitergehende rechtliche Auseinandersetzung.
Das beiliegende Berechnungsblatt ist Spruchbestandteil des vorliegenden Erkenntnisses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut und er zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg, am 30. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106282/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106282.2019
- Stammnummer
- 150033
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF