Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100209/2025
Zurückweisung einer zu früh eingebrachten Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100209/2025vom 20.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Säumnisbeschwerde vom 16.12.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde der Bf. vom 20.09.2025 zur Abweisung vom 21.08.2025 des Antrages auf Familienbeihilfe vom 01.04.2025, für den Sohn ***1*** ***2***, SVNR ***3***, SVNR Bf. ***4***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde vom 16.12.2025 wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat ein als Säumnisbeschwerde zu wertendes Schreiben vom 16.12.2025 mit Eingang 18.12.2025 beim BFG eingebracht.
Darin nimmt sie auf ihre Beschwerde vom 20.09.2025 Bezug, welche sie gegen den Abweisungsbescheid des FAÖ vom 21.08.2025 betreffend erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** einbrachte und welche nicht an das BFG weitergeleitet worden sei.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden.
Eine vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
Die Säumnisbeschwerde vom 16.12.2025 wurde verfrüht eingebracht und war daher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BFG vom 12.02.2024, RS/7100039/2024; 03.12.2021, RS/7100087/2021; 10.06.2015, RS/7100119/2015; 11.12.2015, RS/7100206/2015; sowie VwGH vom 12. September 2001, 2001/13/0178 und 25. September 2002, 97/13/0058 zu verfrüht erhobenen Devolutionsanträgen betreffend die Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Aus dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN ist ersichtlich, dass das Finanzamt Österreich (FAÖ) die Beschwerde der Bf. vom 20.09.2025 unverzüglich in Bearbeitung genommen hat und ein erneutes Sachverständigengutachten beim BASB/Sozialministeriumservice (SMS) mit 22.09.2025 angefordert hat, für welches jedenfalls eine Frist bis ca. Ende Jänner 2026 vermerkt wurde.
Damit ist jedenfalls noch mit einer längeren Bearbeitungsdauer des Rechtsmittels zu rechnen, da zunächst die Erstellung des Gutachtens abzuwarten ist, bis eine Beschwerdevorentscheidung ergehen kann.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Da aber noch nicht einmal die Sechsmonatsfrist für die Bearbeitung des Rechtsmittels abgelaufen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da sich die sechsmonatige Entscheidungsfrist unmittelbar aus § 284 Abs. 1 BAO ergibt und die Zurückweisung einer zu früh erhobenen Säumnisbeschwerde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am 20. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100209/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100209.2025
- Stammnummer
- 150021
- Gültig
- 20.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF