Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100591/2024
Polizeigrundausbildung ist kein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - Abweisung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100591/2024vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. August 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. August 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 01/2023 bis 12/2023, für den Sohn ***1***, SVNR ***2***, SVNR Bf. ***3***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Auf seinen Antrag vom 05.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) im März 2023 für den Zeitraum von 12/2022 bis 07/2024 (20 Monate) Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** gewährt.
Der Sohn des Bf. absolvierte ab 01.12.2022 die Polizeigrundausbildung. Der Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung war auf 24 Monate befristet.
Laut Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) für das Jahr 2023 beträgt das Einkommen des Sohnes des Bf. im Kalenderjahr 2023 € 20.831,54.
Aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2023 bis 12/2023 mit Bescheid vom 12.08.2024 zurückgefordert.
Dagegen brachte der Bf. eine Beschwerde vom 15.08.2024 ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren, es wurde immer kommuniziert, dass Polizeischüler bis zum vollendeten 24. Lebensjahr während ihres 2jährigen Ausbildungszeitraums Anspruch auf Familienbeihilfe haben - siehe auch Schreiben der Polizeigewerkschaft It. Anhang.
In dieser Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist folgendes angeführt: Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im Folgenden Umfang gewähren: Name des Kindes Geb.dat. Zeitraum Wohnstaat ….. Dez. 2022 - Juli 2024
Mein Sohn hat seine Dienstprüfung zur Grundausbildung am 10.7.2024 mit Auszeichnung bestanden (siehe Anhang) und ist nun in seiner Ausbildung beim Berufspraktikum Teil II. Damit hat er alle Vorgaben erfüllt. Ich ersuche nun um Aufhebung des Rückforderungsbescheides."
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wies die Beschwerde des Bf. mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 27.08.2024 mit ausführlicher Begründung ab:
" Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.3.2017, Ra 2917/16/0030).
Als Polizeischüler/innen werden Personen bezeichnet, die mit der Republik Österreich gemäß § 36 VBG 1948 einen Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung abgeschlossen haben. Dieses Sondervertragsverhältnis ist auf die Dauer der Ausbildung, somit 24 Monate befristet. Laut Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des BMI zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung von Polizeischüler/innen in die
• Basisausbildung (12 Monate Theorie)
• das Berufspraktikum I (3 Monate)
• die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)
• das Berufspraktikum II (4 Monate)
In seiner Entscheidung vom 4. November 2020 (Ra 2020/16/0039-6) hat der VwGH in Bezug auf die Polizeigrundausbildung einen Judikaturwechsel vollzogen. Obwohl er in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Dezember 2018 (Ra 2018/16/0203) festhielt, dass Grundausbildungen, die ein öffentlicher Bediensteter in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses absolviert, keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen, sprach er sich in seiner Entscheidung vom 4. November 2020 (Ra 2020/16/0039-6) dafür aus, dass die Absolvierung einer Polizeigrundausbildung dem Grunde nach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt.
Gleichzeitig vertrat er in der Entscheidung vom 4. November 2020 (Ra 2020/16/0064-5) die Rechtsansicht, dass nach Absolvierung einer Grundausbildung, welche zur Ausübung des Berufes als (Grenz)polizist berechtigt, für eine weitere anschließende Ausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, da es sich hier um eine, im bereits ausgeübten Beruf vorgesehene Aus- und Weiterbildung handelt.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2022 (Ro 2021/16/0004-3) bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen sind. Bei dem letzten, nach der Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierenden, 4. Teil der Polizeigrundausbildung dem viermonatigen Berufspraktikum II handelt es sich hingegen um eine Einschulung des Polizisten an seinem Arbeitsplatz (Einführung in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle). Damit ist dieses Berufspraktikum II, nach Ansicht des VwGH nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einer Flöhe von 15.000 € (2023) nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Wird diese Grenze überschritten und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr vollendet, wird die Familienbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den das eigene Einkommen die Grenze von 15.000 € (2023) überschreitet. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes ist entsprechend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
§ 5 Abs. 1 lit b. FLAG 1967 ordnet jedoch an, dass Einkünfte des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Hinblick auf genannte Einkommensgrenze außer Betracht bleiben, wenn es sich um Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis handelt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist.
In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004-3) gelangt der VwGH zu der Rechtsansicht wonach die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. In seiner Begründung führt das Höchstgericht dazu aus, dass die Polizeigrundausbildung zwar durch generelle Normen, durch die Grundausbildungsverordnung-Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 geregelt ist, nicht zuletzt jedoch im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar sei.
Die Polizeigrundausbildung erfüllt nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall absolviert Ihr Sohn ***1*** seit 01.12.2022 die exekutivdienstliche Ausbildung. Die Dienstprüfung wurde mit 10.07.2024 abgelegt.
Laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom 03.07.2024 beträgt das zu versteuernde Einkommen Ihres Sohnes 20.831,54 €.
Mit Bescheid vom 12.08.2024 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023, wogegen fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.
In der Beschwerde vom 15.08.2024 wurde im Wesentlichen auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 08.03.2023 verwiesen, worin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juli 2024 bescheinigt wurde.
Weiters wurde ein Schreiben der GÖD, Fachausschuss Polizei vorgelegt. In diesem Schreiben vom 31.01.2018 wird auf eine Entscheidung des BFG vom 13.07.2015 (GZ. RV/5100538/2014) Bezug genommen, wonach Polizeischüler während ihres 2jährigen Ausbildungszeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die am 08.03.2023 ergangene "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" basiert auf § 12 FLAG 1967. Eine solche "Mitteilung" gemäß § 12 FLAG 1967 ist kein Bescheid im Sinne der Bestimmungen der § 92 und 93 BAO. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Mangels Bescheidqualität können aus einer "Mitteilung" über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruches keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Sie kann nicht in Rechtskraft erwachsen und somit auch nicht die mit der materiellen Rechtskraft verbundenen Wirkungen (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit) entfalten. Eine "Mitteilung" kann somit auch einer Rückforderung bezogener Familienbeihilfe nicht entgegenstehen. Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des in einer "Mitteilung" genannten Zeitraumes.
Die im Schreiben der GÖD - Fachausschuss Polizei vom 31.01.2018 zitierte ältere Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, wonach für Polizeischüler während ihres 2jährigen Ausbildungszeitraums Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde, ist durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überholt.
Wer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung der Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge unerheblich.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlagen, erfolgte die Rückforderung zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag vom 18.09.2024 ein:
" Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2024 kann ich nicht nachvollziehen, da wir sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der Familienbeilhilfe gem. Schreiben der FSG Fachausschuss Polizei vom 12.4.2021 erfüllt haben. In diesem Schreiben wird die Entscheidung des VwGH vom 4.11.2020, Ra 2020/16/0039-6 angeführt. Es wird geschrieben, dass es nun fix ist, dass die Eltern von Polizeischülerinnen und Polizeischülern Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Grundsätzlich bis zu deren 24. Geburtstag. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die ... (siehe Anhang).
Lt. FSG-Schreiben vom 31.1.2018 ist der monatlich ausbezahlte Ausbildungsbeitrag als Lehrlingsentschädigung im Sinne des FLAG anzusehen. Diese Information hat mein Sohn zu Beginn seiner Ausbildung erhalten, daher wurde von mir der Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Am 8.3.2023 habe ich die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe erhalten, in dem angeführt ist: Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können ihnen diesen im folgenden Umgang gewähren: Dez. 2022 - Juli 2024. Somit habe ich die Familienbeihilfe monatlich erhalten und meinem Sohn als Unterstützung zur Verfügung gestellt. Am 12.8.2024 habe ich die Mitteilung bekommen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis Juli 2024 besteht und die Auszahlung eingestellt wird. Gleichzeitig habe ich am 12.8.2024 den Rückforderungsbescheid erhalten, dass ich EUR 2.838,- rückzahlen soll. Es wurde eine Entscheidung nach rund 1 1/2 Jahren aufgehoben und der Betrag wird einfach von mir zurückverlangt, obwohl ich am 8.3.2024 die Zusage erhalten habe! Kein Hinweis auf einen Fehler. Meine Beschwerde vom 15.8.2024 abgelehnt. Ich stelle nun den Antrag die Beschwerde auf Entscheidung als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zu senden. Mit Anhang!"
Das FAÖ legte das Rechtsmittel mit Vorlagebericht und Stellungnahme vom 23.09.2024 samt ESt-Bescheid des Sohnes für 2023 vom 03.07.2024 an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor:
"Unstrittig ist, dass mit einem Einkommen des Sohnes des Bf. iHv 20.831,54 Euro die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG im Jahr 2023 überschritten wurde.
Der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, kann nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 angesehen werden. In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004-3) gelangt der VwGH zu der Rechtsansicht wonach die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs 1 lit b FLAG nicht erfüllt.
Die frühere - und vom Bf. vertretene - Rechtsansicht, dass der Ausbildungsbeitrag aufgrund § 5 Abs 1 lit b FLAG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes außer Ansatz bleibt, kann aufgrund der jüngsten VwGH-Judikatur nicht aufrecht erhalten werden.
§ 26 Abs 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Einem gutgläubigen Empfang von Leistungen nach erster Prüfung durch die Behörde steht eine spätere Rückforderung nach neuerlicher Prüfung durch die Behörde nicht entgegen.
Zu der vom Finanzamt ausgestellten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist darauf zu verweisen, dass solchen Mitteilungen nach § 12 FLAG kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus diesen auch keine Rechtsansprüche über die Bezugsdauer abgeleitet werden können.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Bf., geboren am **ttmm**.2002, absolvierte seit 01.12.2022 die Polizeigrundausbildung. Der Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung war auf 24 Monate befristet. Mit 10.07.2024 wurde die Ausbildung mit der Dienstprüfung abgeschlossen.
Auf Antrag vom 05.12.2022 wurde dem Bf. im März 2023 für den Zeitraum von 12/2022 bis 07/2024 (20 Monate) Familienbeihilfe gewährt.
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 beträgt das Einkommen des Sohnes des Bf. im Kalenderjahr 2023 € 20.831,54.
Aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2023 bis 12/2023 mit Bescheid vom 12.08.2024 zurückgefordert.
Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Bf., der sich auf gegenteilige Mitteilung der Polizeigewerkschaft und die erhaltene Mitteilung zur Zuerkennung des Familienbeihilfenbezuges des FAÖ beruft.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) bestimmt (auszugsweise):
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 109/2020 lautet:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. [….]
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 61,80 Euro [ab 1.1.2023] für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob der Bf. Anspruch auf die Familienbeihilfe für den Sohn im Jahr 2023 hat, weil dieser die Polizeigrundausbildung absolvierte und das FAÖ die Familienbeihilfe zunächst gewährt hatte, aber diese im Jahr 2024 aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze im Jahr 2023 zurückforderte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das, für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030). Laut VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039 stellt die Absolvierung einer Polizeigrundausbildung dem Grunde nach eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Im Erkenntnis VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, hat der Gerichtshof bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen sind. Bei dem letzten, nach der Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierenden, 4.Teil der Polizeigrundausbildung, dem viermonatigen Berufspraktikum II handelt es sich hingegen um eine Einschulung des Polizisten an seinem Arbeitsplatz (Einführung in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle). Damit ist dieses Berufspraktikum II nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass sich der Sohn des Bf. im Jahr 2023 grundsätzlich in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 befand.
Nach der Judikatur des VwGH entspricht die Polizeigrundausbildung aber keinem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Diese in BFG 03.12.2021, RV/7103880/2020, vertretene Rechtsansicht wurde durch VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004, vollinhaltlich bestätigt. Der VwGH führt darin aus, wie den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes deutlich entnehmbar sei, "führt der Entfall des Wortes ,gesetzlich' nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als ,anerkannte Lehrverhältnisse' iSd § 5 Abs. 1 lit. b. FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören (vgl. nochmals VfGH 3.10.1994, G 98/94) - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl. dazu auch VwGH 18.2.1999, 98/15/0101, mwN).
Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zum Ergebnis gelangt, die Polizeigrundausbildung - die zwar durch generelle Normen, und zwar durch die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt ist - sei, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar. Dieser Beurteilung - gegen die sich die Revision nicht wendet, sondern dazu lediglich vorbringt, bei der Polizeigrundausbildung handle es sich nicht um eine Berufsausübung - ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten."
Diese Rechtsansicht wird in VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003, explizit und eindeutig bestätigt, wenn der Gerichtshof in Rz 15 ausführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Dezember 2022, Ro 2022/16/0004, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Polizeigrundausbildung nicht um ein ,anerkanntes Lehrverhältnis' iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern."
Dieser Rechtsansicht des VwGH wurde in zahlreichen Entscheidungen des BFG gefolgt (vgl. zB. BFG 12.11.2025, RV/7101672/2024; BFG 11.08.2025, RV/3100452/2019; BFG 12.06.2023, RV/7100577/2021; BFG 12.04.2025, RV/5100565/2024; BFG 12.12.2023, RV/5100933/2020 uvam). Es ist von ständiger, gesicherter Rechtsprechung auszugehen.
Dies bedeutet für den beschwerdegegenständlichen Fall, dass die aus der Tätigkeit des Sohnes des Bf. (Polizeigrundausbildung) erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind und mit dem (jährlich) € 15.000 übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern, da gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur "Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis" außer Betracht bleiben, was gegenständlich nach der Judikatur der Höchstgerichte aber nicht vorliegt.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000, so verringert sich die Familienbeihilfe für dieses Kalenderjahr um den € 15.000 übersteigenden Betrag, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Erst wenn der Grenzbetrag von € 15.000 überschritten wird, verringert sich die Familienbeihilfe, die für ein Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den diesen Grenzbetrag übersteigenden Betrag.
Anspruchsvoraussetzungen sind im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen (vgl. etwa VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009; 27.9.2012, 2010/16/0084, mwN). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 5 Rz 1). In Fällen der beihilfenschädlichen Einkommensgrenze ist eine Ex-post-Betrachtung zum Ende des Kalenderjahres anzustellen.
Laut Einkommensteuerbescheid 2023 bezog der Sohn des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein Einkommen in Höhe von € 20.831,54.
Damit hat er die maßgebliche Einkommensgrenze für das Jahr 2023 von € 15.000 (§ 5 Abs. 1 FLAG 1967) um € 5.831,54 weit überschritten und besteht auch unter Berücksichtigung der Einschleifregelung kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, und damit auch nicht auf den Kinderabsetzbetrag.
Der gesamte ausbezahlte Betrag für 1/2023 bis 9/2023 war daher zurückzufordern und erging der angefochtene Rückforderungsbescheid zurecht.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat.
Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 27.11.2024, RV/7102775/2024; BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, mwN). Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/0128; 15.10.2021, Ra 2019/16/0136; 28.04.2025, Ra 2024/16/0039 mwN).
Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist.
Die diversen Mitteilungen der Gewerkschaft, wonach Familienbeihilfe für den Sohn aufgrund der Polizeigrundausbildung zustünde, sind insoweit als überholt zu werten und sind daraus keine Rechte hinsichtlich des Familienbeihilfenbezuges ableitbar.
Ebensowenig kann aus der Mitteilung des FAÖ vom 08.03.2023 mangels Bescheidqualität ein Anspruch abgeleitet werden (vgl. dazu und überhaupt die ausführliche und rechtsrichtige Begründung in der BVE).
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging daher zurecht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der Beträge in Raten oder einen Antrag auf Stundung der Beträge bei der Abgabenbehörde einzubringen, die darüber zu entscheiden hat. Ein solcher Antrag wäre unter gleichzeitigem Anschluss von Nachweisen zu begründen (§ 236 BAO iVm § 26 FLAG 1967).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (an welche das BFG gebunden ist) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 22. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100591/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100591.2024
- Stammnummer
- 150018
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF