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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103826/2025

Zurücknahme eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103826/2025vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 22. Juli 2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 erlassen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 30. Juni 2025 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 hat das Finanzamt über die eingebrachte Beschwerde entschieden. Dagegen wurde mit Eingabe vom 22. Juli 2025 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 20. Dezember 2025 - beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 05. Jänner 2026 - zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag 22. Juli 2025 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 20. Dezember 2025 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2025 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 9. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103826/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103826.2025
Stammnummer
150017
Gültig
09.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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