RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500688/2025

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500688/2025vom 25.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. September 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 1. September 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans ***Nr*** der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 2. Juni 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2025, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** (A) am 3. April 2025 um 21:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Hietzinger Kai 99, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (Brief) einen unbegründeten Einspruch. Nach durchgeführter Lenkererhebung vom 18. Juli 2025 gab der Bf. mit Lenkerauskunft vom 4. August 2025 der Magistratsabteilung 67 bekannt, er, der Bf., sei Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt gewesen. Mit Schreiben vom 20. August 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Dieses Schreiben beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet. Mit Straferkenntnis vom 1. September 2025, GZ. MA67/***MA-GZ***/2025, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des (unbegründeten) Einspruchs gegen die Strafverfügung und seinen Angaben zur Lenkererhebung, aus, da er von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie angekündigt, ohne seine Anhörung durchgeführt worden und werde die dem Bf. zur Last gelegte Übertretung auf Grund der Anzeigeangaben als erwiesen erachtet. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei. Dazu werde festgestellt: Die Angaben des Anzeigelegers, wonach das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, seien vom Bf. nicht bestritten worden, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben haben können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 zu gegenständlicher Geschäftszahl (Akt S 41), wonach das Straferkenntnis irrtümlich zu früh versendet worden sei und nach dem Versand eine Rechtfertigung des Bf. mit folgendem Inhalt eingelangt sei: "An jenen Abend lag sehr wohl ein gültiger Parkschein im PKW. Persönlich kann ich mich auch an jenen Abend erinnern da ich den Parkscheriff noch Weggehen habe sehen und gefragt habe bis wenn die Kurzparkzone gilt. Zum Zeitpunkt war noch kein Strafzettel am Auto angebracht. Da ich der Meinung war, dass die Kurzparkzone bis 21:00 Uhr gilt fühlte ich auch kein Parkschein aus. Da ich mich aber noch in der Nähe des Autos befand und sah wie der Parkscheriff die Kontrolle durchführt, jener mir die Parkzeit bis 22:00 angab fühlte ich noch einen Parkschein aus und legte jenen ins Auto. Wie gesagt auch zum Zeitpunkt der Legung des Parkcheienes war noch kein Strafzettel am Auto, das der Parksceriff davon abgesehen hat nachdem ich ihn angesprochen habe, zudem ereignete sich die Aktion innerhalb der 15 Minütigen Gratisparkzeit. Als ich nach 22:00 zum Auto zurückkehrte befand sich ein Strafzettel am Auto. Wenn ich wüsste, dass mir der Parkscheriff eine Strafzettel ausstellt wäre ja die Notwendigket der Parkscheinlegung nicht gegeben." Der Bf. erhob mit Brief vom 26. September 2025 Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 1. September 2025 und führte bloß aus "Hiermit lege ich Beschwerde gegen die obige GZ ein." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Oktober 2025). Das Bundesfinanzgericht trug dem Bf. mit Beschluss vom 3. November 2025 auf, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 38 VwGVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung folgende Mängel zu beheben: • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) • das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde zurückgewiesen werden; würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Mit fristgerechtem Schreiben vom 24. November 2025 brachte der Bf. folgendes vor: "Wien schon der MA67 vorgebracht handelte es sich um fogengen Sachverhalt. Am 3.4.2025 um ca 21:25 befand ich mich persönlich bei meinem Auto um meine Arbeitssaachen auszuräumen. Da ich der Mienung war, dass die Kurzarkzone bic 21.00 gültig ist befand sich kein Parkschein darin. Als der Parkscheriff auf die Windschutzscheibe blickte, ffragte ich wie lange eingentlich die Kurzparkzone gilt. Er erwiederte bis 22:00 Uhr. Darauf hin füllte ich vor Ihm den Parkschein aus welchen Sie im Anhang finden und legte jenen ins Auto. Der Parkscheriff erwiederte dies als in Ordnung und verliess den Ort. Als ich retourkam befand sich ein Strafzettel hinter der Windschutzscheibe. Hätte der Parkscheriff sofort einen Strafzettel ausgesltellt würde ich doch keinen Parkschein ausfüllen. Hierbei handelt es sich um eine Irreführung der Partei. Das Begehren ist es die Strafe aufzuheben, da es seitens der Konrollorgans eine beabsichtigt falsche Aussage gab und ich als Partei in die Irre geführt wurde einen Parkschein trotz der Absicht der Austeilung eines Strafzettels auszufüllen." Dem Schreiben war eine Kopie vom 30-Minuten-Parkschein mit der Nummer ***123*** beigelegt. Entwertungen: Monat: April, Tag: 3, Stunde: 21, Minute: 30, Jahr: 2025. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz*** (A) war am (Donnerstag) 3. April 2025 um 21:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Hietzinger Kai 99, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (21:19 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Donnerstag) 3. April 2025 um 21:19 Uhr Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort, die Lenkereigenschaft des Bf., der Beanstandungszeitpunkt und der Umstand, dass zum Beanstandungszeitpunkt 21:19 Uhr (noch) kein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein für den Abstellvorgang vorgelegen ist, wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass zum Beanstandungszeitpunkt am (Donnerstag) 3. April 2025 um 21:19 Uhr kein Parkschein gebucht war ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Bf., wonach er der Meinung gewesen sei, dass die Kurzparkzone um 21:00 Uhr ende und deshalb für den Abstellvorgang kein Parkschein gebucht wurde. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben. Der Bf. argumentiert, dass er hinsichtlich dem gegenständlichen Abstellvorgang vom Kontrollorgan irregeführt worden sei, da er auf seine Frage, wie lange die Kurzparkzone Gültigkeit habe bloß die Auskunft erhalten habe, sie dauere bis 22:00 Uhr an. Die Irreführung erkannte der Bf. darin, dass das Kontrollorgan nicht unmittelbar eine Organstrafverfügung ausstellte. Diese Argumentation ist Folgendermaßen zu würdigen: Aktenkundig ist, dass das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan alle zur Anzeigenlegung erforderlichen Angaben in seinem PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) festgehalten und seine sorgfältige Vorgehensweise insbesondere durch zwei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat. Es ist aus den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos auch aussagekräftig erkennbar, dass sich zum Tatzeitpunkt kein Parkschein im Fahrzeug befunden hat. Dagegen gesteht der Bf. in seinem Vorbringen selbst ein, er habe sich um ca. 21:25 Uhr (Beanstandung: 21:19 Uhr) bei seinem Auto befunden, um seine Arbeitssachen auszuräumen. Da er der Meinung gewesen sei, die Gültigkeit der Kurzparkzone dauere nur bis 21:00 Uhr an, habe er keinen Parkschein entwertet. Da die Kurzparkzone bis 22:00 Uhr andauerte, hätte der Bf. auch einen Parkschein ausfüllen (oder elektronisch buchen) müssen, was er erwiesenermaßen verabsäumt hat. Die Einwendungen des Bf. samt seinen Ausführungen zur ,Irreführung' waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. Wien 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). § 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 02.07.2010, 2007/09/0348; VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur). Die Unkenntnis u.a. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. VwGH 15.10.1987, 87/02/0022; VwGH 23.05.1990, 90/17/0004; VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Der Akteninhalt und das gesamte Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (zeitgerechte Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone mit Gültigkeitsende (werktags, Mo-Fr) 22:00 Uhr befand. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, schöpft sie doch den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich rund 20% aus. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 25. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500688/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500688.2025
Stammnummer
150006
Gültig
25.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500688/2025 — Parkometer · RIS AI