Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500748/2025
Kein Zahlungsaufschub mangels Einbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500748/2025vom 09.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. November 2025, gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 23. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ25/2025, betreffend Abweisung eines Ansuchens vom 16. September 2025 auf Bewilligung des Zahlungsaufschubes, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der Folge von einunddreißig Verwaltungsübertretungen, hier gegenständlich sind neunundzwanzig Verwaltungsübertretungen gemäß
a) § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024, 3) MA67/GZ3/2024, 4) MA67/GZ4/2024, 5) MA67/GZ5/2024, 6) MA67/GZ6/2024, 7) MA67/GZ7/2024, 8) MA67/GZ8/2024, 9) MA67/GZ9/2024, 10) MA67/GZ10/2024, 11) MA67/GZ11/2024, 12) MA67/GZ12/2024, 13) MA67/GZ13/2024, 14) MA67/GZ14/2024, 15) MA67/GZ15/2024, 16) MA67/GZ16/2024, 17) MA67/GZ17/2024, 18) MA67/GZ18/2024, 19) MA67/GZ19/2024, 20) MA67/GZ20/2024, 21) MA67/GZ21/2024, 22) MA67/GZ/2024, 23) MA67/GZ23/2024,
b) § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, GZ. 24) MA67/GZ24/2024,
c) § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, GZen 25) MA67/GZ25/2025, 26) MA67/GZ26/2025, 27) MA67/GZ27/2025, 28) MA67/GZ28/2025 und 29) MA67/GZ29/2025, stellte der Beschwerdeführer (Bf.) bei der belangten Behörde per E-Mail vom 16. September 2025 folgendes Ansuchen:
"Hallo, Ich habe eine Strafe und ich möchte dass viel mal zahlen. Danke Voraus."
Die belangte Behörde erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ25/2025, wie folgt:
"Spruch: Ihr Antrag vom 16.09.2025 auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes wird abgewiesen.
Folgende rechtskräftig verhängte Strafbescheide ergeben zusammen einen offenen Gesamtrückstand von € 2.439,36:
Geschäftszahlen
MA67/GZ25/2025
MA67/GZ29/2025
MA67/GZ30/2024 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] MA67/GZ1/2024
MA67/GZ2/2024
MA67/GZ3/2024
MA67/GZ31/2024 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] MA67/GZ4/2024
MA67/GZ5/2024
MA67/GZ6/2024
MA67/GZ7/2024
MA67/GZ8/2024
MA67/GZ9/2024
MA67/GZ10/2024
MA67/GZ11/2024
MA67/GZ12/2024
MA67/GZ13/2024
MA67/GZ14/2024
MA67/GZ15/2024
MA67/GZ16/2024
MA67/GZ17/2024
MA67/GZ18/2024
MA67/GZ24/2024
MA67/GZ19/2024
MA67/GZ20/2024
MA67/GZ21/2024
MA67/GZ/2024
MA67/GZ23/2024
MA67/GZ28/2025
MA67/GZ26/2025
MA67/GZ27/2025
Der gesamte bestehende Gesamtrückstand ist unverzüglich zur Einzahlung zu bringen. Rechtsgrundlage:
§ 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
Begründung:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung hat die Behörde auf Antrag eines Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren.
Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes muss für den Fall, dass eine Geldstrafe uneinbringlich ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. In einem solchen Fall darf laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag auf Zahlungserleichterung, wie z.B. in Form eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung, nicht stattgegeben werden. Von Uneinbringlichkeit ist auch dann auszugehen, wenn die Entrichtung der Geldstrafe nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann.
Der unsererseits am 17.09.2025 geforderte Soforterlag in der Höhe von 400,00 Euro wurde trotz einer zwei wöchigen Zahlungsfrist bis heute nicht beglichen. Somit kann angenommen werden, dass Uneinbringlichkeit vorliegt. Das Ansuchen musste deshalb abgewiesen werden. Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werde."
Die Bf. brachte eine Beschwerde vom 12. November 2025 ein, wie folgt:
"Ich erhebe Beschwerde. Ich habe mein Lohn noch nicht erhalten."
Die Magistratsabteilung 6 - BA 32 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der in Beschwerde gezogene Abweisungsbescheid über den beantragten Zahlungsaufschub betraf neunundzwanzig (und zwei weitere, nicht gegenständliche) rechtskräftige und vollstreckbare Strafverfügungen, mit welchen Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz verhängt worden waren. Seitens der belangten Behörde wurde ein sechsmonatiger Zahlungsaufschub unter der Bedingung angeboten, dass 400 Euro innerhalb von zwei Wochen überwiesen werden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass keine vorübergehende Zahlungsstockung besteht, sondern eine gänzliche Uneinbringlichkeit vorliegt.
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz idF ab 01.01.2019 lautet:
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 54b VStG regelt die Zahlung, Mahnung und Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen, die durch (rechtskräftige) Straferkenntnisse oder Strafverfügungen verhängt worden sind.
Bewilligung eines Aufschubes oder Teilzahlung, wenn die unverzügliche Zahlung dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist
Gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung der Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 zum VStG wurde diese Bestimmung dahin ergänzt, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung aufgeschoben wird. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die bis dahin ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183), dass nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung hemmt, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. die Erläuterungen zur RV 193 BlgNR XXVI. GP 11f). Ausgehend von dieser Rechtsprechung konnten bis zur Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten nicht mehr exequiert werden, worauf nach der Rechtsprechung des VwGH zur bisherigen Rechtslage (vgl. etwa nochmals VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183) bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen war, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen war, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183, unter Verweis auf VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG).
Gemäß dem unverändert gebliebenen ersten Satz des § 54b Abs. 2 VStG ist jedoch die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 19.05.2014, 2013/09/0126, VwGH 15.04.2020, Ra 2019/09/0105, vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).
Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0163, VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232).
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54b Anm 6).
Im Ermittlungsverfahren ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).
Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß § 54b VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0088, VwGH 06.05.2020, Ra 2020/17/0001, unter Verweis auf VfSlg. 12.255/1990).
Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2016/02/0232, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0020).
Zahlungsbereitschaft des Bestraften
Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).
Mitwirkungspflicht des Bestraften bei der Sachverhaltsermittlung
Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0108, 0109, VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232).
Nicht hinreichend ist nach der Judikatur des VwGH die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Würden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich sei, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen könne, so habe die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl VwGH 20.05.1994, 94/02/0165; vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).
Vollstreckungsverjährung
§ 31 Abs. 3 VStG idF ab 01.01.2019 normiert:
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.
Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021, VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0128, vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Das Verwaltungsverfahrensrecht5, 545).
In der Beschwerde zum angefochtenen Bescheid hat der Bf. der belangten Behörde als betreibende Partei mitgeteilt, er habe seinen Lohn noch nicht erhalten.
Nach dieser Sachlage kann der belangten Behörde, die bei Beurteilung der Einbringlichkeit einer Geldstrafe von der Sachlage auszugehen hat, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellt und weiters Bedacht darauf zu nehmen hat, dass die endgültige Abstattung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/16/0276), nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass mit Grund anzunehmen ist, dass die Unrechtsfolge uneinbringlich ist (die besagten Parkometer-Geldstrafen - binnen drei Jahren ab rechtskräftiger Verhängung - uneinbringlich sein werden), und das Ansuchen um Zahlungsaufschub abwies.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Form der Abstattung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert werden. Wie die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, liegt es jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, Ratenzahlungen ohne nachweisliche Möglichkeit der Entrichtung in Raten nur deshalb zu gewähren, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, die in den angeführten Erkenntnissen zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen und zum Vorliegen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zum Ausdruck kommt (VwGH 24.06.2008, 2005/17/0078, VwGH 24.07.2012, 2009/03/0132).
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Bei der Strafvollstreckung handelt es sich um einen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. VfGH 06.10.1997, G 1393/95 ua; VwGH 24.11.1997, 97/17/0407).
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen in jedem einzelnen der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vor; die zugleich mit den verhängten Geldstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind keine Freiheitsstrafen im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG.
Wien, am 9. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500748/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500748.2025
- Stammnummer
- 149978
- Gültig
- 09.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF