Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100069/2025
Weiterleitung einer Beschwerde gemäß § 281a BAO mangels wirksamer Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100069/2025vom 07.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch RA Ing. Mag. Hamza Ovacin, Stadtstraße 33, 3. Stock, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. Juli 2021 bzw 14. Juni 2023 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2016 - 2019 den Beschluss:
I. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28. Juli 2021 wird gemäß § 281a BAO an die belangte Behörde weiter bzw -rückgeleitet.
II. Der Vorlageantrag vom 4. Juli 2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28. Juli 2021 wird gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 14. Juni 2023 wird gemäß § 281a BAO an die belangte Behörde weiter bzw -rückgeleitet.
IV. Der Vorlageantrag vom 4. Juli 2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 14. Juni 2023 wird gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
V. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang
Bei einer durch die belangte Behörde durchgeführten Außenprüfung wurden von dieser betreffend die Jahre 2016 bis 2018 die Feststellungen getroffen, dass die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz Bf) keine begünstigte Körperschaft sei, da in den Vereinsstatuten die Zwecke und Mittel nicht genau umschrieben seien und dadurch die tatsächliche Geschäftsführung bzw Vereinstätigkeit von den Rechtsgrundlagen bzw den Vereinsstatuten abweiche. Da die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen ab dem Jahr 2016 (Änderung der Statuten) nicht mehr erfüllt würden, sei die Bf als nicht gemeinnützig einzustufen und die damit in Zusammenhang stehenden Begünstigungen zu versagen. Die belangte Behörde hat mit den Bescheiden vom 28.07.2021 die Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 entsprechend festgesetzt. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 wurde mit Null festgesetzt, da die jährlichen Umsätze der Bf unter der Kleinunternehmergrenze gelegen seien. Die angeführten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurden an die Bf (damals noch unter der Bezeichnung "Bf1alt"), z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert. Mit Schreiben vom 02.08.2021 brachte die Bf einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bis zum 15.10.2021 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 09.08.2021 verlängerte die belangte Behörde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 bis zum 15.10.2021. Für das Jahr 2019 wies die belangte Behörde darauf hin, dass noch keine Bescheide ergangen seien. Mit Schreiben vom 15.10.2021 brachte die Bf eine Beschwerde betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bei der belangten Behörde ein und bekämpfte die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die formelle Statutenmäßigkeit nach dem Vereinsgesetz nicht gegeben sei. Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen, da noch keine Bescheide für das Jahr 2019 erlassen worden seien. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurde an die Bf, z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert und im Postweg ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurden samt händischer Begründung an die Bf, z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert und im Postweg ohne Zustellnachweis versendet. Mit Schreiben vom 04.07.2023 brachte die Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bei der belangen Behörde ein. Die Bf brachte vor, dass der Vorlageantrag nicht verfristet sei. Der Rechtsvertreter der Bf habe sich mit der Beschwerde vom 15.10.2021 auf die erteilte Vollmacht, insbesondere im Umfang des § 83 BAO, berufen. Eine gesetzeskonforme Zustellung hätte es deshalb abverlangt, dass die Vorentscheidungen und die Bescheidbegründung direkt an den Rechtsvertreter übermittelt worden wären. Mangels gesetzeskonformer Zustellung habe der Fristenlauf für den Vorlageantrag noch nicht begonnen. Die Bf bzw der Rechtsvertreter hätten erst am 19.06.2023 erfahren, dass die Beschwerdevorentscheidung über Finanz-Online zur Verfügung gestellt worden sein solle.
Am 20.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgericht vom 30.05.2025 wurde die Bf aufgefordert, bekannt zu geben, wann die Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 sowie die Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 bei der Buchhalter1 Buchhaltung eingegangen bzw wann die angeführte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 21.10.2021 sowie die Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 an den Rechtsanwalt Ing. Mag. Hamza Ovacin weitergeleitet worden bzw, ob die angeführten Beschwerdevorentscheidungen im Original an diesen übermittelt worden seien.
Mit Schreiben vom 15.07.2025 wurde von der Bf mitgeteilt, dass der Rechtsvertreter der Bf die Beschwerdevorentscheidung weder in Kopie noch im Original erhalten habe.
Mit weiterem Schreiben vom 29.07.2025 teilte die Bf mit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2025 dem Buchhalter Buchhalter1 nicht zugestellt worden sei und legte diesbezüglich ein Email vom 28.07.2025 des Herrn Buchhalter1 vor.
Mit ergänzender Eingabe vom 10.09.2025 wurde seitens der Bf mitgeteilt, dass der Buchhalter die "Vorentscheidung" (gemeint offensichtlich Beschwerdevorentscheidung) nicht erhalten habe. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 seien in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden.
Mit weiterem Schreiben vom 06.10.2025 wurde vom rechtlichen Vertreter der Bf mitgeteilt, dass bei richtiger Interpretation der Beilagen davon auszugehen sei, dass auch dem steuerrechtlichen Vertreter die relevanten Bescheide nicht zugestellt worden seien. Als Beilagen wurden diesbezüglich ein Email des Herrn Buchhalter1 (XX Buchhaltung GmbH), ein Auszug des Posteingangsbuches der XX Buchhaltung GmbH und diverse Fotos der Postfächer der XX Buchhaltung GmbH vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 08.10.2025 wurden die Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 15.07.2025, 28.07.2025, 10.09.2025 und 06.10.2025 samt Anhängen an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt und dieser Gelegenheit gegeben, eine entsprechende Replik zu erstatten.
Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass von einer gesonderten Stellungnahme zu den angeführten Eingaben der beschwerdeführenden Partei abgesehen werde. Es werde auf die im Vorlagebericht erfolgten Ausführungen verwiesen.
2. Sachverhalt
Die belangte Behörde hat am 28.07.2021 die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 betreffend die Bf erlassen.
Die angeführten Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurden an die Bf (damals noch unter der Bezeichnung "Bf1alt"), z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert.
Mit Schreiben vom 02.08.2021 brachte die Bf einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bis zum 15.10.2021 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 09.08.2021 verlängerte die belangte Behörde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 bis zum 15.10.2021. Für das Jahr 2019 verwies die belangte Behörde darauf, dass noch keine Bescheide ergangen seien.
Mit Schreiben vom 15.10.2021 brachte die Bf eine Beschwerde betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen, da noch keine Bescheide für das Jahr 2019 erlassen worden seien. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurde an die Bf, z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert und im Postweg ohne Zustellnachweis versendet.
Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 wurden samt händischer Begründung an die Bf, z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert und im Postweg ohne Zustellnachweis versendet.
Die belangte Behörde hat am 14.06.2023 die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 betreffend die Bf erlassen. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurden an die Bf, z.H. Buchhalter1, Adr 1, adressiert und im Postweg ohne Zustellnachweis versendet. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wurden der Bf am 21.06.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.07.2023 brachte die Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2019 bei der belangen Behörde ein.
Herr Buchhalter1, Adr 1, war von 18.03.2020 bis 09.01.2025 Zustellungsbevollmächtigter der Bf. Herr Buchhalter1 hat die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 21.10.2021, die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 09.06.2022 und die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 14.06.2023 nicht erhalten.
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem dargelegten Verwaltungsgeschehen.
Die Feststellung, dass Herr Buchhalter1 die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 21.10.2021 und die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 09.06.2022 nicht erhalten hat, basiert auf den diesbezüglichen Angaben des Herrn Buchhalter1 in der Email vom 28.07.2023 sowie den Emails vom 10.09.2025 und 06.10.2025, denen die belangte Behörde im Schreiben vom 20.10.2025 nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung, dass die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 der Bf am 21.06.2025 zugestellt wurden ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Bf vorgelegten Auszug aus dem Posteingangsbuch der XX Buchhaltung GmbH. Das diesbezüglich gegenteilige Vorbringen des rechtlichen Vertreters der Bf ("Bei richtiger Interpretation der Beilagen ist davon auszugehen, dass auch dem steuerrechtlichen Vertreter die relevanten Bescheide nicht zugestellt wurden.") ist somit nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
4. Rechtliche Beurteilung
Ad Spruchpunkt I. (Weiterleitung der Beschwerde vom 15.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28.07.2021 gemäß § 281a BAO):
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach außen bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen ua durch Zustellung.
Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl zB VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).
Unter Punkt 2 wurde festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28.07.2021 der Bf nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheide) wirksam wurden.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält.
Verneint das Verwaltungsgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit und unterlässt es die Erledigung der Beschwerde, steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (§ 38 VwGG) offen. Die Entscheidungspflicht in der Sache wäre nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Vorlage formlos an die Abgabenbehörde zurückgeleitet hat. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nicht (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0023).
Die Ergänzung des zweiten Satzes in § 300 Abs 1 BAO stellt sicher, dass die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch im Fall einer ungerechtfertigten Aktenvorlage weiterhin aufrecht bleibt und mit Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht durchsetzbar ist."
Der Gesetzgeber sieht vor, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die (irrtümlich) vorgelegten Beschwerden an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschickt. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich verpflichtet, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Eine nach § 281a BAO "formlose" Verständigung ist dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses samt Begründung den Parteien zugestellt wird. Eine Einstellung des Verfahrens sieht die BAO in der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht vor (siehe VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Beschwerde vom 15.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28.07.2021 wird somit gemäß § 281a BAO an die belangte Behörde weiter bzw -rückgeleitet.
Ad Spruchpunkt II (Zurückweisung Vorlageantrag vom 04.07.2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28.07.2021):
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zufolge des § 264 Abs 4 lit. e BAO ist § 260 Abs 1 auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach § 264 Abs 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rn 6 mit Verweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 08.02.2007, 2006/15/0373). Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO).
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit. a BAO).
Unter Punkt 2 wurde festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 09.06.2022 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28.07.2021 der Bf nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheide) wirksam wurden.
Eine gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318).
Der Vorlageantrag vom 04.07.2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 28. Juli 2021 wird daher gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Ad Spruchpunkt III (Weiterleitung der Beschwerde vom 15.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 vom 14.06.2023 gemäß § 281a BAO):
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach außen bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen ua durch Zustellung.
Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl zB VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).
Unter Punkt 2 wurde festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 21.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 (erlassen am 14.06.2023) der Bf nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheide) wirksam wurden.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält.
Verneint das Verwaltungsgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit und unterlässt es die Erledigung der Beschwerde, steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (§ 38 VwGG) offen. Die Entscheidungspflicht in der Sache wäre nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Vorlage formlos an die Abgabenbehörde zurückgeleitet hat. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nicht (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010; VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0023).
Die Ergänzung des zweiten Satzes in § 300 Abs 1 BAO stellt sicher, dass die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch im Fall einer ungerechtfertigten Aktenvorlage weiterhin aufrecht bleibt und mit Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht durchsetzbar ist."
Der Gesetzgeber sieht vor, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die (irrtümlich) vorgelegten Beschwerden an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschickt. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich verpflichtet, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Eine nach § 281a BAO "formlose" Verständigung ist dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses samt Begründung den Parteien zugestellt wird. Eine Einstellung des Verfahrens sieht die BAO in der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht vor (siehe VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Die Beschwerde vom 15.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wird somit gemäß § 281a BAO an die belangte Behörde weiter bzw -rückgeleitet.
Ad Spruchpunkt IV (Zurückweisung Vorlageantrag vom 04.07.2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019):
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit. a BAO).
Unter Punkt 2 wurde festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2021 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheide) wirksam wurden.
Eine gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318).
Der Vorlageantrag vom 04.07.2023 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2019 wird daher gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Zu Spruchpunkt V
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Hinsichtlich der Zurückweisung der Vorlageanträge (Spruchpunkte II und IV) folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 7. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 262 Abs. 2 bis 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100069/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100069.2025
- Stammnummer
- 149974
- Gültig
- 07.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF