Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0045-F/05
Zusätzliches Jahressechstel für an einen Grenzgänger ausbezahlte "Erfindervergütung"; Höhe des sog. großen Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-F/05vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. KM, B,
L-Str 12 a, vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 8. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zu Ungunsten des Berufungswerbers abgeändert.
»Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
|
76.529,21 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
90.293,10 €
-
1.226,44 €
-
10.875,20 €
|
78.191,46 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
78.191,46 €
|
Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
-
75,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug
des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG
1988)
Selbstbehalt
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG
1988)
Pauschbeträge nach der
Verordnung über
außergewöhnliche
Belastungen
wegen eigener
Behinderung
Nachgewiesene Kosten aus
der eigenen Behinderung nach
der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
|
-
340,21 €
340,21 €
-
363,00 €
-
504,00 €
-
720,25 €
|
Einkommen
|
76.529,21 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
30.014,91 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
669,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
29.000,91 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 10.793,66 €
|
646,35 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
29.647,26 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Deutschland. Er war bei der ZFF AG in F
beschäftigt. Gegenständlich ist einerseits strittig, ob die
Erfindervergütungen in Höhe von insgesamt 14.575,00 € im
Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 begünstigt
versteuert werden können und andererseits, in welcher Höhe das sog.
große Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988)
zu berücksichtigen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Prämie für
Diensterfindung:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988,
in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gewährte
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß
eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das
Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und
dritter Satz ist anzuwenden.
Gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 sind die
Absätze 1, 2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich zwischen
Arbeitnehmern, bei denen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
wird, und solchen, bei denen diese durch Veranlagung festgesetzt wird
(Grenzgänger). Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 hat er ausdrücklich
die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von
Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für
Diensterfindungen im Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen;
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf zur
Einkommensteuer veranlagte Personen (Grenzgänger) keine Anwendung. Die
Vorschrift des § 67 Abs. 11 EStG 1988 ("die
Absätze 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden") ist so klar und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut
abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist.
Dies bedeutet, dass Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für
Diensterfindungen, die Grenzgängern gewährt werden, nach dem Tarif zu
versteuern sind, soweit sie zusammen mit den sonstigen Bezügen im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 ein Sechstel der laufenden
Bezüge übersteigen.
Das Vorbringen, dass die gegenständliche
Vorgehensweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller österreichischen
Steuerzahler zuwider laufe, was verfassungsrechtlich bedenklich sei, geht ins
Leere, denn die Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht eindeutig der im
österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten
Vorgehensweise bzw. der Absicht des Gesetzgebers. Im Übrigen obliegt die
Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf Ihre
Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige
Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2)
Pendlerpauschale:
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu
den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
Gegenständlich ist
unstrittig, dass dem Berufungswerber das sog. große Pendlerpauschale dem
Grunde nach zusteht; im Berufungsfall stellt sich lediglich - bezogen auf die
Länge des Arbeitsweges des Berufungswerbers (der Berufungswerber hat mit
E-Mail vom 11. März 2005 bekannt gegeben, dass die kürzeste
Strassenverbindung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte
39,8 km bzw. 39,6 km betrage) - die Frage, in welcher Höhe das
sog. große Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
(in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 57/2004) folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke
|
Pauschbeträge
jährlich
|
2
bis 20 km
|
243,00
€
|
20
bis 40 km
|
972,00
€
|
40
bis 60 km
|
1.692,00
€
|
Über
60 km
|
2.421,00
€
Angesichts der Wegstrecke von
(maximal) 39,8 km ergibt sich im konkreten Fall, dass dem Berufungswerber
im Streitjahr ein Pendlerpauschale in Höhe von
972,00 € zusteht.
Da das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.962,00 €
berücksichtigt hat, war der Bescheid zu Ungunsten des Berufungswerbers
abzuändern.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch, am 29. März
2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerJahressechstelPrämie für VerbesserungsvorschlägeVergütung für DiensterfindungenPendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-F/05
- Stammnummer
- 14997
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF