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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101801/2025

Kindermehrbetrag nach § 33 Abs 7 EStG (Veranlagung 2022)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101801/2025vom 25.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2025 gegen den zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheid des ***FA*** (FAÖ) vom 21. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im anhängigen Verfahren ist der Abzug eines Kindermehrbetrages nach § 33 (7) EStG im Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 2022 der Beschwerdeführerin (Bf) strittig. Das FAÖ verwehrt den Ansatz des Kindermehrbetrages mit Verweis auf einen Bezug von Mitteln aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Bf im Verfahrensjahr. Die Bf stützt ihren Gegenstandpunkt auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in diesem Jahr. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: I. Der gegenständlichen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom BFG als erwiesen erachtet wird: Die Bf bezog im Verfahrenszeitraum ganzjährig Familienbeihilfe für zwei Kinder (geb 2/2017 bzw. 4/2019) und zusätzlich neun Monate lang für das im April 2022 geborene dritte Kind. Von Dez 2020 bis TT.April 2022 erhielt sie von der ÖGK bedarfsorientierte Mindestsicherung ausbezahlt (2022 im Betrag von 4.247,91 €). Anschließend bezog sie bis zum Jahresende 2022 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Einkünfte aus einer (aktiven oder passiven) Erwerbstätigkeit weist der elektronische Abgabenakt der Bf nicht aus. Nach den behördlichen Meldedaten lebte die seit Jänner 2017 geschiedene Bf ab Okt 2022 in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer drei Kinder. Mit dem angefochtenen ESt-Bescheid 2022 wurde der Bf mangels steuerpflichtigen Einkommens der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) gemäß § 33 (8) EStG in Höhe von 889,- € erstattet. Ein Kindermehrbetrag nach § 33 (7) EStG blieb außer Ansatz. II. § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF für das Jahr 2022 lautet: "Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die - zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder - im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs.1 eine Einkommensteuer unter 450 Euro*, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs.1) Folgendes: Die Differenz zwischen 450 Euro* und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 450 Euro* ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs.1) um den Betrag von 450 Euro*." (* BFG-Anmerkung: ab 1.7.2022 jeweils 550 Euro). III. Für Alleinerziehende mit zumindest sechsmonatigem FB-Bezug für mindestens ein Kind bestand im Jahr 2022 nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 (7) EStG somit Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn sie an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte (d.s. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit) bezogen, aus welchen eine ESt-Schuld von unter 450,- € bzw. 550,- € resultierte. Alternativ bestand ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag, wenn der/die Alleinerziehende im gesamten Kalenderjahr ausschließlich steuerfreie Transferleistungen nach dem KBGG oder Pflegekarenzgeld erhielt. Im anhängigen Verfahren ist der Anspruch der Bf auf den AEAB im Jahr 2022 unstrittig. Nach dem Verfahrensergebnis bezog die Bf im Streitjahr keine steuerpflichtigen Aktiveinkünfte. Ab TT.April 2022 (Geburt des dritten Kindes) erhielt sie ausschließlich pauschales Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG. Davor hatte sie allerdings bis TT.April 2022 bedarfsorientierte Mindestsicherung im Betrag von 4.247,91 € bezogen. Damit erfüllte die Bf die Voraussetzungen des § 33 Abs. 7 erster Satz EStG im Jahr 2022 nicht und es bestand kein Anspruch auf einen Kindermehrbetrag. Die Beschwerde der Bf gegen den ESt-Bescheid 2022 vom 21.Jän 2025 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages sind durch den klaren Gesetzeswortlaut eindeutig festgelegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu klären. Graz, am 25. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101801/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101801.2025
Stammnummer
149964
Gültig
25.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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