Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0568-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-W/04vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Tochter S., geb. am 29. Jänner 1988, die
erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2003 weiterhin zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 23. April 2003 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Erst
in der 1.Volkschulklasse wurde Hörbehinderung festgestellt. Die 1.Klasse
wurde lt. Mutter deswegen 2x absolviert. Bis 8.Lebensjahr häufig krank und
verkühlt. Seit 8.Lebensjahr Hörgeräte. Warum erst so spät
konnte ich anamnestisch mit der Mutter nicht klären. Das Kind hätte in
der Schule alles mitgemacht aber nicht gesprochen. Seit 1999 keine
ärztlichen Kontrollen mehr. Lt.Mutter Innenohrschwerhörigkeit Zitat:
,Da ändert sich sowieso nichts´. Ab 1999
Hörapparat-Kontrolle nur vom Lieferanten. Besuch der 4.Klasse einer
Integrationshauptschule. Normaler Schulbereich: Deutsch, Englisch. ASO- Bereich:
Physik, Bio, Mathe.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Hörgerät
beidseits.
Untersuchungsbefund:
Ein
15jähr. Mädchen im unauffälligen AZ und EZ trägt keine
Hörgeräte. Zitat Kind: ´Sie hätte Turnen gehabt.
Außerdem habe sie den Eindruck sie höre jetzt ohne
Hörgeräte besser´. Spricht normal, leichte faciale
Dysmorphiezeichen. Hoher Gaumen. Ohrmuschel unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Beim
Sprechen wird immer zur Mutter geschaut. Kopf eingezogen, Schultern hochgezogen.
Immer mit einer Blickrichtung von unten nach oben.
Untersuchungsanweisungen
die ich hinter ihren Rücken ausspreche werden mühelos verstanden und
befolgt. Zitat Mutter: ´Sie könne von den Lippen lesen´. In
Ord. schwer nachvollziehbar, da sie bei jeder Frage den Kopf sofort zur Mutter
wendet und die Mutter für sie antworten lässt.
Freizeitbeschäftigung: Telefoniert viel mit Freunden. Fernsehen kaum. Sport
null, in die Stadt gehen, mit dem Hund spazieren gehen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-04-17
HNO-AMB.MISTELBACH
Nur
graf.Darstellung der Hörleistung, kein Befundtext.
2003-04-23
Dr.St.
(U
des HNO Dr.S. o.Datum, vermutlich 1998/99
?!) Neue Schalen angepasst, Audio-Kontrolle: Aufblähkurve gut. Sprachaudio
non poss. Hörverlust ohne HG re 58%, li 55%. Vor Wechsel in die
Hauptschule.
Diagnose(n):
Schwerhörigkeit
Richtsatzposition:
643 Gdb: 010% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
o.R.
da zum Untersuchungszeitpunkt die Schwerhörigkeit schwer einschätzbar
war.
Gesamtgrad
der Behinderung:
10
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-28 von S.E.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-04-30
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ auf Grund des Gutachtens vom 28.
April 2003, in dem der Behinderungsgrad mit 10 v.H. festgestellt wurde, am 20.
Juni 2003 einen abweisenden Bescheid und verwies auf § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz, wonach ein Anspruch auf die erhöhte
Familienbeihilfe nur bestehe, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 %
betrage.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und wies darauf hin, dass ihre Tochter einen Hörtest mache. In der Folge
übermittelte sie den Befund des untersuchenden Facharztes für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 14. August 2003.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines Gutachtens.
Auf Grund des dem Bundessozialamt vorliegenden Befundes
wurde ein Aktengutachten erstellt, in dem der Behinderungsgrad nunmehr mit 30
v.H. festgesetzt wurde.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom
11. Februar 2004 lautet wie folgt:
Anamnese:
Aktengutachten
- VGA von DrS eingesehen
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
beidseitig
Hörgeräte
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-14
Dr.S FA F. HNO
Audiogramm
bds. 30dB - 70dB Hörstörung, Hörverlust rechts 51% - links 52%
Diagnose(n):
Mittelgradige
Schwerhörigkeit beidseits
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da im Hochtonbereich beidseits mehr als 60dB Hörverlust.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Stellungnahme
zum Einspruch: das jetzt vorgelegte Audiogramm wurde berücksichtigt.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-02-11 von N.R.K.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-02-11
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung am 24.
März 2004 Einspruch und führte dazu Folgendes aus:
"Die
Hörbehinderung meiner Tochter S. ist
nicht 30 %, sondern schon von Geburt an zwischen 50 % und 60 % bei beiden
Ohren. Die Ärztin, aus Hollabrunn, die mir zugewiesen wurde, hat keinen
Hörtest gemacht, sondern nur Fragen gestellt und hat meine Tochter
untersucht.
Aus diesem Grund
haben wir bei unserem Ohrenarzt FAHNO
einen Hörtest gemacht. Dieser stellte laut Audiogramm am rechten Ohr 51 %
und am linken Ohr 52 % Schaden fest.
Sabrina besucht
derzeit die Öko-Land und Hauswirtschaftsschule in Poysdorf, im
Halbinternat, wo ich monatlich über 100 Euro nur fürs Essen bezahlen
muss. Aus Ihrem Schreiben sollte Sie Ihren Unterhalt selber verschaffen, wo sie
noch zur Schule geht, und ich Alleinerzieherin bin."
Das Finanzamt wertete den Einspruch als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von
einem Facharzt für Kinderheilkunde und einem Facharzt für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht. Im ersten Gutachten wurde der
Behinderungsgrad mit 10 v.H. und im zweiten Gutachten mit 30 v.H. festgestellt.
In letzterem schlüssigen Gutachten wurde auch das von der Bw. der Berufung
beigeschlossene Audiogramm mitberücksichtigt.
Es kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 30 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Da also der Behinderungsgrad jedenfalls unter
50 v.H. gelegen ist, sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr gegeben.
Die Bw. verkennt in diesem Zusammenhang, dass es
nicht auf den Grad der Hörbeeinträchtigung ankommt, sondern darauf, zu
welchem Gesamtgrad der Behinderung das jeweilige Leiden führt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei
einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-W/04
- Stammnummer
- 14996
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF