Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500641/2025
Parkometer: Organstrafverfügung ohne Angabe der Identifikationsnummer bezahlt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500641/2025vom 26.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 11. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17. September 2025, Zahl: MA67/256700635064/2025, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 3. September 2025, Zahl: MA67/256700635064/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 14. Mai 2025 um 17:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laaer-Berg-Straße 6, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der ohne Anführung der korrekten Zahlungsreferenz bezahlte Organstrafverfügungsstrafbetrag in der Höhe von € 34,65 werde auf die nunmehr verhängte Strafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 50,35.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Anlässlich der an Sie ergangenen Strafverfügung erhoben Sie Einspruch und brachten vor, dass Sie am 26. Mai 2025 fristgerecht das Bußgeld in Höhe von 36 Euro an die Stadt Wien überwiesen hätten. Dieses wäre Ihnen dann unverständlicherweise wieder zurücküberwiesen worden. Die Begründung, es hätte die Zahlungsreferenz gefehlt, wäre lediglich als eine Schutzbehauptung zu betrachten und nicht nachvollziehbar. Doch selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte man ja Rückfragen stellen können, aus welchem Grund der Betrag überwiesen worden sei. Es wäre kaum vorstellbar, dass jemand einfach so ein Bußgeld an die Stadt Wien überweist, dies würde wohl niemals geschehen. Ihre Daten hätten sich ganz sicher in den behördlichen Systemen finden lassen. Bereits am 16. Mai hätten Sie mit dem Amt MA 67 korrespondiert und zwar mit einer Frau namens […] (oder ähnlich). Damals wäre es um die Frage gegangen, ob die Buße rechtens bzw. gerechtfertigt sei, da Sie zu diesem Zeitpunkt gerade Ihr Hotelzimmer bezogen hätten. Nach diversen Rechtfertigungsschreiben des MA 67 hätten Sie diese schließlich wohl oder übel akzeptieren müssen - was Sie ja auch mit Ihrer Überweisung getan hätten. Am 18. Juni hätte das Amt sodann eine Lenkererhebung eingeschrieben an Ihren ehemaligen Arbeitgeber gesendet. Diese hätten Sie ausgefüllt und umgehend zurückübermittelt. Da eine Firma kein Fahrzeug führen könne, wäre spätestens ab diesem Datum klar gewesen, wer den Firmenwagen genutzt habe. Wenn Ihre Zahlung dennoch nicht hätte zugeordnet werden können, wäre hier offensichtlich etwas falsch gelaufen. Gleichzeitig hätten Sie eine E-Mail an das MA 67 mit der Bitte um genauere Angaben zur erneuten Zahlung gesendet. Als einzige "Antwort" hätten Sie lediglich die übliche Eingangsbestätigung mit dem Hinweis erhalten, dass diese E-Mail "in Bearbeitung genommen werde". Tatsächlich wäre aber nichts geschehen, obwohl Sie sich darum bemüht hätten. Eine Kopie dieser "Antwort" hätten Sie bereits übermittelt und würden diese im Anhang nochmals mitsenden. Auch dies wäre ein Versäumnis seitens der Behörde. Und nun wolle man allen Ernstes behaupten, Sie hätten sich nicht korrekt verhalten. Es wäre nicht ersichtlich, was Sie noch hätten tun sollen, zumal Ihre verschiedenen E-Mails Anfang Juli ebenfalls ohne Wirkung geblieben wären. Im Grunde genommen müssten Sie vielmehr eine Entschädigung für die entstandenen Bankspesen sowie Ihren Zeitaufwand erhalten
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Für die Übertretung wurde am 14.05.2025 eine Organstrafverfügung ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.
Der von Ihnen übermittelten Überweisungsbestätigung ist zu entnehmen, dass die korrekte Zahlungsreferenz ***Nr*** nicht übermittelt wurde.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Über-weisung nicht gegeben, da die Überweisung ohne Angabe der korrekten Zahlungsreferenz getätigt wurde. Somit konnte der Organstrafverfügungsbetrag mangels Angabe der lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dem gegenständlichen Konto zugeordnet und gutgeschrieben werden, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 aktenkundig ist, sowie dass Sie sich durch Ihre ursprüngliche Zahlungswilligkeit schuldeinsichtig gezeigt haben.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der Beschwerde vom 11. September 2025 wurde ausgeführt:
"Sie behaupten zum wiederholten Male dass ich die richtige Indentitfikationsnummer auf dem ersten Überweisungsantrag ***Nr*** nicht übermittelt hätte. Dies halte ich nach- wie vor für eine Unterstellung welches Sie bisher noch nie selber mit einem Beleg des Zahlungseinganges belegt haben. Wenn Sie schon etwas behaupten sollte man auch erwarten können dass Sie dies auch belegen können- und auch tun sollten.
Auf dem von mir mitgelieferten Zahlungsbeleg vom 26. Mai meiner Bank können Sie gar nicht alle Angaben einsehen. Ist so üblich bei den Banken. Im übrigen wäre es ein leichtes gewesen meinen Namen mittels eingeben dessen in Ihrem Mailprogramm zu finden und so ganz einfach zu zuordnen. Ich hatte ja bereits am 14. Mail Kontakt mit Ihrem MA. Dies dauert wenige Sekunden. Ich denke auch Ihre Mitarbeiterinnen sollten dies bewerkstelligen können...
Eine "Schädigung in nicht unerheblichen Masse" ist ja wohl ein wahnwitzige und gewagte Aussage.Es geht um eine Parkbusse (sogar nur um eine am 26.5.25 bezahlte Parkbusse) und nicht um ein Kapitalverbrechen, geschweige denn um die Gefährdung von Personen,-Tieren, -Sachen, -des Verkehrs- oder gar um die Gefährdung der Solvenz dar Stadt Wien.Nicht das die Stadt deswegen Insolvenz ginge.
Ausserdem haben Sie mir meine Anfrage per E.Mail vom 18.6.2025 (Korrekte Angaben wohin und wie ich die Überweisung, welches Sie mir ja bekanntlich zurücküberwiesen haben, tätigen soll) lediglich mit einer Eingangsbestätigung "beantwortet" haben mit dem Hinweis:
"Guten Tag!
Ihre E-Mail ist in der Magistratsabteilung 67 eingelangt und in Behandlung genommen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung"
Dieses "in Behandlung nehmen* hat auch nie stattgefunden. Wie sollte man den eine für Sie korrekte Überweisung tätigen wenn einem niemand vom MA eine diesbezügliche aussagekräftige, bzw. überhaupt eine Antwort gibt, -oder auch nicht geben will?
Was hätte ich dann noch tun sollen als abwarten bis sich vielleicht endlich jemand einmal bemüht diese benötigten Angaben sinnvollerweise an mich zu übermitteln?
Es macht den Anschein dass solche Versäumnisse seitens des MA extra nicht beantwortet werden, bzw. Sie dies nicht wollen/können. So kann man ja unnötige Strafverfahren eröffnen was ja auch eine Beschäftigungstherapie sein könnte. Und gibt erst noch mehr Geld.
Dies ist erwiesenermassen eine Fehlleistung,- oder netterweise nur ein Versäumnis der MA-Mitarbeiter*innen.
Das ganze scheint mir wie eine Posse, so ein Kafka-Ding.
Ausserdem weiss ich auch nicht wie Sie auf einen Gesamtbetrag von 50.35 Euro kommen. Bei meinem Taschenrechner ergibt 75 plus (die neuen 10 Euro) Gebühren ein Total von 85 Euro. Wenn ich dort die bereits überwiesenen 36 Euro abrechne ergibt es genau 49 Euro. Oder sollte ich davon noch meine Spesen für die beiden Überweisungen von 0.36 und 5.37 Euro abziehen?
Ihre Drohung, Verzeihung Ihren "Hinweis" dass ein Vertrag zwischen der Republik Österreich und der CH betreffend Amts- und Rechtshilfe besteht beeindruckt mich nicht sonderlich. Ich weiss wie dies funktioniert. Das geht von der Rechnung über die dreimalige Mahnung zum Zahlungsbefehl- dann über den Rechtsvorschlag zur Rechtsöffnung- Gerichtsverfahren- Urteil-Vollstreckung. Ob sich dann dies für Sie und Ihre Steuerzahler bei so einem Betrag rechnet, welcher m.A. nach nicht einmal annähernd gerechtfertigt ist, müssen Sie selbst beurteilen.
Meine ursprüngliche Schuld von 36 Euro habe ich Ihnen ja bereits am 26. Mai, - bzw. nochmals am 1.7.2025 überwiesen. Damit habe ich ja auch meine "Handlungen und Unterlassungen, durch die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen... etc.etc.) (!) beglichen und somit frei jeder weiteren Forderung beglichen.
Ich hoffe dass wir nun mit der Einstellung des Verfahrens diese Posse nun abschliessen können."
Im Anschluss verweist die beschwerdeführende Partei zudem untergriffig darauf, die belangte Behörde könne in jedem Elektrofachhandel einen Taschenrechner kaufen bzw. einen Kurs an einer Universität belegen, um einen Namen in einem E-Mail-Programm zu finden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 14. Mai 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Laaer-Berg-Straße 6, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 14. Mai 2025, 17:36 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem für den Abstellvorgang gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Die Organstrafverfügung (Identifikationsnummer ***Nr***), der ein Erlagschein mit allen (weiteren) Zahlungsdaten beigefügt war, wurde im Rahmen der Beanstandung am 14. Mai 2025 ausgestellt und am abgestellten Fahrzeug hinterlassen. Die zweiwöchige Zahlungsfrist endete am 28. Mai 2025.
Die Organstrafverfügung wurde ohne Angabe einer Zahlungsreferenz überwiesen. Der überwiesene Betrag wurde auf das Konto der beschwerdeführenden Partei zurückgebucht.
Am 1. Juli 2025 erfolgte eine neuerliche Überweisung, nun in Höhe von € 34,65.
Die beschwerdeführende Partei war der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Der objektive und subjektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung wird nicht bestritten.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und folgenden Umständen:
Der Tatort, das Kennzeichen und der Beanstandungszeitpunkt sind aktenkundig und durch im Akt befindliche Lichtbilder belegt.
Dass die Organstrafverfügung ohne Angabe einer Zahlungsreferenz (Identifikationsnummer) überwiesen wurde, ergibt sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Buchungsdetail ("INV/RZ25-UeW V. 26.05 26.5.2025.25-fehlende/r Zahlungsreferenz"). Weiteres Vorbringen dazu, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich die richtige Identifikationsnummer angab, wurde nicht übermittelt. Das Bundesfinanzgericht sieht es damit als erwiesen an, dass die Zahlung ohne Angabe der richtigen Identifikationsnummer durchgeführt wurde.
Aus ebendiesen von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Buchungsdetail ergibt sich auch die Rückzahlung des Betrags. Dies ergibt sich überdies aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Das Datum und die Höhe der neuerlichen Überweisung ergibt sich aus der aktenkundigen Zahlungsaufstellung der belangten Behörde.
Die Lenkereigenschaft der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der aktenkundigen Lenkererhebung.
Dass weder objektiver, noch subjektiver Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Abweisung):
§ 50 VStG normiert:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."
Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG (sowie § 49a Abs. 6 VStG) in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:
"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen, die Anonymverfügung betreffenden, Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG liegt dessen Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der auch durch § 50 Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. VwGH 18. Dezember 2015, 2013/02/0219).
Fest steht, dass das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung mit der Identifikationsnummer ***Nr***, der ein Erlagschein mit allen (weiteren) Zahlungsdaten beigefügt war, im Zuge seiner Beanstandung am 14. Mai 2025 ausgestellt und am abgestellten Fahrzeug hinterlassen hat. Die zweiwöchige Zahlungsfrist endete damit am 28. Mai 2025.
Fest steht zudem, dass der am 26. Mai 2025 ohne Angabe einer Zahlungsreferenz (Identifikationsnummer) überwiesene Organstrafverfügungsbetrag von € 36,00 am 3. Juni 2025 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei zurückgebucht wurde und somit nicht strafbefreiend wirken konnte.
Die ebenso festgestellte, am 1. Juli 2025 durchgeführte, neuerliche Überweisung des Organstrafverfügungsbetrages in Höhe von € 34,65 (abzüglich Bankspesen), erfolgte nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 50 Abs 6 VStG und kann somit ebenfalls keine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Die rechtzeitige Einspruchserhebung gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung hatte die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfügung und die Erlassung eines Straferkenntnisses zur Folge, in dem der nachweislich einbezahlte Betrag von € 34,65 angerechnet wurde.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, geht die nicht fristgerechte Entrichtung des Organstrafverfügungsbetrages ohne Angabe einer Identifikationsnummer im Zuge der (erstmaligen) Überweisung zu Lasten der beschwerdeführenden Partei, der auch die verspätete und auch betragsmäßig unrichtige (neuerliche) Überweisung zuzurechnen ist.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Zu Spruchpunkten II und III (Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde):
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zu Spruchpunkt IV (Unzulässigkeit der Revision):
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 26. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500641/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500641.2025
- Stammnummer
- 149904
- Gültig
- 26.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF