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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500303/2025

Parkometerabgabe bei Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500303/2025vom 11.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe sich auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht, dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 17. Wiener Gemeindebezirkes zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieses Bezirks mitumfasst, in dem für die abgabepflichtige Partei Parkzeitbeschränkungen bestehen (vgl. VwGH 18.05.2004, 2002/17/0156).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Rechtsanwalt***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 24. März 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 5. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17. Oktober 2024 um 13:43 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 90,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotodokumentation, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass Ihnen ein Strafmandat unter dem Scheibenwischer hinterlassen worden wäre. Den dort ausgedruckten Betrag hätten Sie fristgerecht am 20.10.2024 über die Bank Austria AG mit dem Original-Zahlschein überwiesen, die Kopie des Belegs würden Sie beilegen. Der Betrag wäre vom Pensionskonto Ihres Mannes, ***Rechtsanwalt***, abgebucht worden und wäre nie zurückgekommen. Bezahlt hätte Ihr Mann, da Sie kein eigenes Einkommen hätten und Unterhalt von ihm beziehen würden. Sollte Ihnen die fristgerechte Zahlung nicht mitgeteilt worden sein, läge ein Buchhaltungsfehler vor. In einem weiteren Schreiben vom 27.01.2025 teilten Sie der Behörde mit, dass Betrag fristgerecht überwiesen worden wäre, sodass für denselben Sachverhalt ein weiteres Verfahren ausgeschlossen wäre. Durch den Einspruch wäre die Strafverfügung rechtlich automatisch außer Kraft gesetzt worden. Wäre die Strafe - wegen geringfügiger Fahrlässigkeit - bezahlt worden, so gäbe es kein neuerliches Strafverfahren. Dieses Verfahren - die Erledigung mit einem Strafmandat - wäre zugunsten der Strafbehörden eingeführt worden, um aufwendige Verfahren zu ersparen. Der Gesetzgeber hätte für den Beschuldigten dabei Anonymität gewünscht. Beide vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorteile hätte das zuständige Organ jedoch außer Kraft gesetzt, obwohl es dazu weder befugt noch berechtigt gewesen wäre. Es lägen daher schwerwiegende rechtliche Mängel vor. Nur der Gesetzgeber könnte Gesetze oder Verordnungen ändern. Das "Parkpickerl" für den 17. Bezirk wäre ordnungsgemäß bezahlt worden. Allerdings hätten Sie fahrlässig die in Hauptstraßen erforderliche Parkuhr nicht sichtbar gemacht. Das Strafmandat wäre jedoch beglichen worden. Hätten Sie eine Parkzeit gebucht, dann wäre eine Strafe wegen des Fehlens der Parkuhr nicht gerechtfertigt gewesen. Das zuständige Organ würde sich selbst widersprechen, wenn es beides sanktionieren würde. Bis heute wäre Ihnen die Frage nach dem Lenker nicht gestellt worden, das Ausmaß der Schuld wäre nicht bewertet, der tatsächliche Täter nicht ermittelt und dessen Personalien nicht verlangt worden. Folglich wäre kein rechtmäßiges Strafverfahren durchgeführt worden. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Eine Überprüfung ergab, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wegen zwei unterschiedlichen Delikten beanstandet wurde: Die von Ihnen bezahlte Strafe in der Höhe von € 36,00 zur Zahlungsreferenz 000614196747 betrifft das Organmandat vom 05.03.2025 zu GZ: MA67/***GZ1***/2024. In jenem Fall wurde eine Strafe in der Höhe von € 36,00 verhängt, weil das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17.10.2024 um 13:44 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe gekennzeichnet zu haben. Im gegenständlichen Fall wurde mit der Strafverfügung 17.12.2024 zu GZ: MA67/***GZ***/2024 eine Strafe in der Höhe von € 75,00 (Organmandat 000614196746) verhängt, weil das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17.10.2024 um 13:43 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.   Für die gegenständliche Übertretung wurde eine Organstrafverfügung ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer/Zahlungsreferenz des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die in Rede stehende Organstrafverfügung wurde am 17.10.2024 ausgestellt, jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bezahlt. In Folge dessen erging daher an Sie als Zulassungsbesitzerin eine Anonymverfügung. Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer (Zahlungsreferenz) des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die gegenständliche Anonymverfügung wurde am 11.11.2024 ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages begann daher an diesem Tag und endete am 09.12.2024. Da innerhalb der vierwöchigen Frist, der Strafbetrag nicht auf dem Konto des Magistrats einlangte, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden. Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigter, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.   Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, welche bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hat, und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, sieht die erkennende Behörde als erwiesen an, dass das Fahrzeug von Ihnen an der Tatörtlichkeit abgestellt worden ist, zumal Sie für Ihre Angaben keinerlei Beweismittel angeboten haben. Die Ihnen angelastete Übertretung war somit als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 24. März 2025 (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt: "Ausdrücklich erhebe ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 05.03.2025 (MA67/***GZ***/2024) formell und materiell und beantrage nach Verfahrensergänzung die Einstellung des Verfahrens. Das Vorbringen in den Schriftsätzen meiner Frau vom 27.12.2024 und 27.01.2025, von mir an die MA 67 vom 20.02.2025, an die MA 6 vom selben Tag wird auch in diesem Beschwerdeverfahren wiederholt und vorgebracht, beantragt wird die Feststellung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil dieses Vorbringen im Straferkenntnis (05.03.25) nicht behandelt wurde. Es gab eine Mahnung trotz fristgerechtem Einspruch gegen die genannte Strafverfügung. Der "Vollstreckungsbehörde" wurde von der 1. Instanz -inhaltlich falsch- mitgeteilt, die Rechtskraft sei gegeben, "weil kein Einspruch erfolgt sei": "Mahnung vom 29.01.2025" und "Brief vom 15.01.2025". Dagegen musste erst vorgegangen werden, um weiteren Schaden abzuwehren. In dem Straferkenntnis vom 05.03.2025 - wieder ohne ordentliches Verfahren wie in der Strafverfügung vom 17.12.2024 für den Fall des Einspruchs angekündigt - wurden Feststellungen getroffen, die sich aus dem Akt nicht ergeben können: "Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde". Es fand nie eine Lenkererhebung statt, daher wurde es auch bisher nicht bestritten, weil kein Verfahren durchgeführt wurde! Ich beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung! In der Rechtsmittelbelehrung stand: "Wenn Sie ... rechtzeitig Einspruch erheben tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein . . ."! Dies ist rechtswidrig bis heute nie geschehen! Es wurde einfach - ohne Befragung und ohne Mitteilung der Aufhebung der (falschen) Rechtskraftbestätigung - ein neues "Erkenntnis" geschickt. Materiell: Nur der Gesetz- oder Verordnungsgeber kann Gesetz / Verordnungen ändern, nie ein Straforgan! Dazu gehört: Ein und derselbe Sachverhalt können nicht zweifach bestraft werden. Seit damals liegt der Plan wo eine Parkuhr sichtbar anbringen im Pkw. Der Lenker wusste es nicht. Das Mandat wurde deswegen sofort bezahlt. Bei Extrabuchung einer Parkzeit wäre keine Strafe wegen des Fehlens der Uhr zu verhängen. Die 2. Bestrafung ist daher unlogisch und weder durch das Gesetz hoch die Verordnung gedeckt! Bis heute wurde nicht gefragt wer gefahren ist, bei Befragung wäre dies immer mitgeteilt worden, das Ausmaß der Schuld wurde nicht bewertet, die Generalien und das Einkommen wurden nie abgefragt und berücksichtigt, lediglich als weitere Drohung (?) wurde die Höchststrafe erwähnt. Bei Feststellung der "Fahrlässigkeit" hätte auch eine Ermahnung genügt. Ich hoffe beim Verwaltungsgericht auf ein korrektes Strafverfahren. Der Glaube an der Rechtstaat ist ein wichtiges Gut. Die Strafbehörde ist kein Inkassobüro zur höchstmöglichen Eintreibung von Geld sondern sie dient der Einhaltung der Prinzipien des Rechtsstaates, sei es auch durch Strafen! Die Parkuhr wird ab sofort immer - wo gefordert - sichtbar sein." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***. Das Magistratische Bezirksamt für den 9. und 17. Bezirk erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.11.2023 zu GZ: 1422946-2023 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in der Zeit vom 23. November 2023 bis 31. Oktober 2025. Im Bescheid über die Ausnahmebewilligung ist unter anderem folgendes festgehalten: Diese Ausnahmebewilligung gilt nicht "in der Hernalser Hauptstraße von Hernalser Gürtel bis Güpferlingstraße einschließlich Elterleinplatz in linearer Verlängerung der Hernalser Hauptstraße." "Die tägliche Gültigkeitsdauer, die maximale Abstelldauer sowie etwaige Änderungen zu den im Zeitpunkt der Bescheiderstellung angeführten Straßenzügen bzw. Straßenbereichen sind den jeweiligen Verkehrszeichen vor Ort zu entnehmen." Im Bescheid findet sich weiters folgender Hinweis: "Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994, in der derzeit geltenden Fassung, eine Parkscheibe zu verwenden und die Bestimmungen der StVO 1960 sind weiterhin zu beachten." Das genannte Fahrzeug war am 17. Oktober 2024 um ca. 13:43 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36 ohne gültigen Parkschein und ohne Parkscheibe abgestellt. Am 17. Oktober 2024 wurde unter dem Scheibenwischer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** eine Organstrafverfügung zur GZ. MA67/***GZ1***/2024 hinterlassen. In dieser wurde eine Geldstrafe von EUR 36,00 verhängt, weil das gegenständliche Kraftfahrzeug am 17. Oktober 2024 um 13:44 in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, "wobei das Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war (Parkscheibe fehlte / falsch eingestellt)." Die Beschwerdeführerin hat die in dieser Organstrafverfügung festgesetzte Geldstrafe von EUR 36,00 am 20. Oktober 2024 beglichen. Zusätzlich erging am 11. November 2024 eine Anonymverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 an die Beschwerdeführerin zur GZ. MA67/***GZ***/2024. In dieser wurde eine Geldstraft von EUR 48,00 vorgeschrieben und der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Datum/Zeit: 17. Oktober 2024, 13:43 Uhr Ort: 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***Kennzeichen*** Der Tatvorwurf ist folgendermaßen beschrieben: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt." Die in der Anonymverfügung festgesetzte Geldstrafe von EUR 48,00 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt. Am 17. Dezember 2024 erging eine Strafverfügung. Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Einspruch. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Schreiben vom 27. Dezember 2024 nicht als Einspruch gewertet wurde. Am 27. Jänner 2025 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen zum Einspruch. Am 29. Jänner 2025 erging an die Beschwerdeführerin eine Mahnung. Gegen diese richtete sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2025. Am 5. März 2025 erging das hier verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. Eine Lenkererhebung erfolgte nicht. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist und dieses am 17. Oktober 2024 um ca. 13:43 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36 ohne gültigen Parkschein und ohne Parkuhr abgestellt war. Die Ausführungen zur Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung basieren auf dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. und 17. Bezirk vom 24. November 2023 zu GZ: 1422946-2023. Die Feststellungen zur Organstrafverfügung und zur Anonymverfügung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Organstrafverfügung vom 17. Oktober 2024 zur GZ. MA67/***GZ1***/2024 und der Anonymverfügung vom 11. November 2024 zur GZ. MA67/***GZ***/2024. Dass die Geldstraße über EUR 36,00 aus der Organstrafverfügung am 20. Oktober 2025 bezahlt wurde, wurde durch Vorlage einer Überweisungsbestätigung (Beilage zum Einspruch vom 27. Dezember 2024) nachgewiesen und ist darüber hinaus nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass die Geldstrafe über EUR 48,00 aus der Anonymverfügung nicht bezahlt wurde. Die Ausführungen zum weiteren Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Rechtgrundlagen Nach § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe gilt nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabenverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabenverordnung "der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." In der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) hat der Wiener Gemeinderat aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2007, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, unter anderem beschlossen, dass die Parkometerabgabe in bestimmten Fällen pauschal entrichtet werden kann. § 2 Abs. 1 lit. a Pauschalierungsverordnung sieht dabei vor, dass "für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro" vorzuschreiben ist. Auf Grund des § 43 Abs. 2a Z. 1 in Verbindung mit § 94d Z. 4a StVO 1960 hat der Magistrat der Stadt Wien "das gesamte Straßennetz des 17. Wiener Gemeindebezirkes (…) als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen (…) beantragen können" (Art. 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 17. Wiener Gemeindebezirk [GebietsVO Hernals]). Auf Grundlage dieser Verordnung hat das Magistratische Bezirksamt für den 9. und 17. Bezirk der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. November 2023 zu GZ: 1422946-2023 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** in der Zeit vom 23. November 2023 bis 31. Oktober 2025 erteilt. Laut diesem Bescheid gilt diese Ausnahmebewilligung nicht "in der Hernalser Hauptstraße von Hernalser Gürtel bis Güpferlingstraße einschließlich Elterleinplatz in linearer Verlängerung der Hernalser Hauptstraße." Dort sind die tägliche Gültigkeitsdauer sowie die maximale Abstelldauer den jeweiligen Verkehrszeichen vor Ort zu entnehmen. Wie im Sachverhalt festgestellt, findet sich weiters folgender Hinweis im Bescheid: "Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994, in der derzeit geltenden Fassung, eine Parkscheibe zu verwenden und die Bestimmungen der StVO 1960 sind weiterhin zu beachten." Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht (§ 2 Abs. 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe (für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960) hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Rechtliche Würdigung Wie im Sachverhalt festgestellt, war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17. Oktober 2024 um ca. 13:43 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36 ohne gültigen Parkschein und ohne Parkscheibe abgestellt. Dafür ist am 17. Oktober 2024 eine Organstrafverfügung ergangen, da "das Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war (Parkscheibe fehlte / falsch eingestellt)." Die mit dieser Organstrafverfügung festgesetzte Geldstrafe von EUR 36,00 wurde am 20. Oktober 2024 beglichen. Zusätzlich erging am 11. November 2024 eine Anonymverfügung. In dieser wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 17. Oktober 2024 um 13:43 Uhr in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 36, somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennzeichen*** eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt. Diese Ausnahmebewilligung gilt nicht in der Hernalser Hauptstraße 36. Die Pauschalierungsverordnung sieht vor, dass Inhaber von Ausnahmebewilligungen die Parkometerabgabe für das gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet pauschal entrichten. Das verordnete Gebiet umfasst nach der GebietsVO Hernals das gesamte Straßennetz des 17. Wiener Gemeindebezirkes. Auf Grund der Ausnahmebewilligung für den 17. Wiener Gemeindebezirk ist die Parkometerabgabe auch in der Hernalser Hauptstraße auf Höhe der Ordnungsnummer 36 als entrichtet anzusehen. Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.05.2004, 2002/17/0156) und vom Bundesfinanzgericht (BFG 18.07.2016, RV/7500621/2016) vertreten: "Wenn die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1960 (in der derzeit geltenden Fassung) sich auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht, dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 17. Wiener Gemeindebezirk zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieser Bezirke mitumfasst, in dem auch für die abgabepflichtige Partei Parkzeitbeschränkungen (wie in der Hernalser Hauptstraße) bestehen. Bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung hat die abgabenpflichtige Partei keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten" (BFG 18.07.2016, RV/7500621/2016; die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 04.10.2016 zur Zahl Ra 2016/16/0088 zurückgewiesen). Da die Parkometerabgabe als entrichtet anzusehen ist, besteht keine Grundlage für die Verhängung einer (zusätzlichen) Strafe auf Grund des Fehlens eines für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkscheines. Es liegt keine (zusätzlich) zu ahndende Verwaltungsübertretung vor (das Fehlen der Parkscheibe wurde bereits mit Organstrafverfügung vom 17. Oktober 2024 zur GZ. MA67/***GZ1***/2024 geahndet). Der Beschwerde war daher stattzugeben, das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 5. März 2025, Zahl: MA67/***GZ***/2024, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. Nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis aufzuheben war, war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]" § 25a VwGG normiert: "(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01.09.2022, Ra 2022/16/0080, mwN). Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.05.2004, 2002/17/0156) in Einklang stehen. Wien, am 11. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500303/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500303.2025
Stammnummer
149891
Gültig
11.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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