Findok · EAS-Auskünfte
EAS 972
Abfertigung und Kündigungsentschädigung
geltende FassungEAS-AuskunftB 184/1-IV/4/96vom 14.11.1996
Wortlaut laut Findok
Wurde ein deutscher Staatsbürger
mit Hauptwohnsitz in Deutschland für 5 Jahre bei einem
österreichischen Unternehmen angestellt, jedoch bereits nach 4 Monaten
Dienstverrichtung wieder gekündigt, und wurde daraufhin gerichtlich eine
Abfertigungszahlung in Bezug auf die 4monatige Dienstleistung und eine
Entschädigung für die vorzeitige Vertragskündigung durchgesetzt,
dann steht jedenfalls für die Abfertigungszahlung das ausschließliche
Besteuerungsrecht gemäß Art. 9 DBA-Ö/Deutschland Österreich
zu. Die Abfertigungszahlung ist auf deutscher Seite gemäß Art. 15 des
Abkommens von der Besteuerung freizustellen und darf lediglich für Zwecke
des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (siehe auch BFH v.
18.7.73, BStBl. II 1973, 757).
Die Entschädigung für die vorzeitige
Kündigung zählt nach österreichischem Recht als
"Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit" auf der Grundlage von § 32 Z. 1 lit. b EStG ebenfalls noch
zu den (nachträglichen) Einkünften aus der auf österreichischem
Staatsgebiet erbrachten nichtselbständigen Arbeit und fällt mithin
gemäß
§ 98 Z. 4 EStG. in die beschränkte Steuerpflicht. Da
aus dieser Betrachtung der Rechtsgrund für die Entschädigung die in
Österreich erbrachte Arbeitsleistung war, wird auch hiefür das
Besteuerungsrecht nach Art. 9 des DBA ausschließlich bei Österreich
liegen.
Der Umstand, dass die gegenständliche
Entschädigung nicht der inländischen Besteuerung unterzogen worden
ist, könnte durchaus auf eine Verkennung der Rechtslage durch den
österreichischen Arbeitgeber zurückzuführen sein.
Sollte Deutschland allerdings an dieser Entschädigung
Besteuerungsansprüche geltend machen, dann müsste die Angelegenheit im
Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden.
Denn es wäre nicht auszuschließen, das Abkommen auf reziproker Basis
so zu interpretieren, dass Zahlungen für die
Nichtausübung einer Tätigkeit
nicht unter Artikel 9, sondern unter Artikel 13 (nicht besonders geregelte
Einkünfte) fallen, sodass diesfalls Deutschland als Wohnsitzstaat das
Besteuerungsrecht zusteht.
Es wäre aber unzulässig, dass lediglich
Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit
eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung
verursacht.
14. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DienstverhältnisProgressionsvorbehaltSteuerfreistellungnachträgliche EinkünfteVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 184/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 14989
- Gültig
- 14.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF