Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500280/2025
Parkometerabgabe: Befugnis bzw Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Spruchänderung (Tatzeit/Beanstandungszeitpunkt); geringfügige Korrektur des Beanstandungszeitpunktes um sechs Minuten verletzt die Identität der Tat nicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500280/2025vom 23.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist somit der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung. Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Beanstandungszeitpunkt genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN).
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099, mwN).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. April 2025, GZ.: MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
Das angefochtene Straferkenntnis wird im folgenden Punkt im Spruch abgeändert:
Datum/Zeit: An die Stelle von "28.10.2024, 09:17 Uhr" tritt "28.10.2024, 09:11 Uhr".
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Am 28. Oktober 2024 nach 09:11 Uhr wurde in 1190 Wien, ***2***, das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges (KfZ) mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Im Fahrzeug habe sich lediglich die "Ärztin im Dienst"-Tafel mit der Nummer Tafel1 befunden, welche nicht für den Beschwerdeführer (in Folge Bf.) ausgestellt worden sei.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung hielt in der Anzeige vom 20.12.2024 folgende Anmerkung fest: "Nr vom 28102024 um 0911h Ärztin im Dienst Tafel Nr Tafel1, Ärztin für Fach, Wien, am 17.02.2020, Lenker fuhr davon und deutet mir ich habe nen Vogel, Tafel beschränkt sich auf eine weibliche Person Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."
Da die darauffolgende Anonymverfügung vom 29. Oktober 2024 in Höhe von 48,00 Euro nicht einbezahlt wurde, erließ die Magistratsabteilung 67 am 3. Dezember 2024 eine Strafverfügung. Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt (28. Oktober 2024 um 09:17 Uhr) am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 (fristgerecht) Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor:
"Ich habe am 28.10.24 zwischen 9:00 Uhr und 9:30 im Rahmen der Hausärztliche Versorgung Frau Frau (schwere Pflegefall mit 24 stunden Pflege) Wohnhaft in der AdrFrau Wien zu hause besucht und medizinisch versorgt. Deswegen habe ich mein Arzt im Dienst Schild benützt und mein Fahrzeug an von Ihnen genannte Stelle (Ladezone bzw. Kurzparkzone) abgestellt. Ich ersuche um Einstellung des Verfahrens."
Nach erfolgter Lenkererhebung (Lenkerauskunft) vom 16. Jänner 2025, in welcher als Tatzeit der 28.10.2024 um 09:11 Uhr angeführt war, wurde der Bf. mit Schreiben vom 14. Februar 2025 von der Magistratsabteilung 67 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung aufgefordert. Zudem wurden dem Bf. die vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 25. Februar 2025 brachte der Bf. folgendes vor:
"Um 09:09 bin ich von eine Hausbesuch -Patientenversorgung zurück in mein Auto um die Dienstfahrt fort zu setzen. (Beweis: die bereits Ihnen zugesendeten Patienten Daten)
Zwischen 09:09 und 09:17 wurde mein erwähnter Einsatz dokumentiert (Fahrtenbuch) und der nächste Einsatz geplant (Routenplaner). Um ca 09:18 bin ich bereits zum nächsten Dienstort los gestartet. (Beweis: Ihr Foto wie ich wegfahre)
Für den Einsatz habe ich den Arzt/Ärztin im Dienst Schild eingesetzt. Diese Vorgangsweise ist für die Rettung, Ärztefunkdienst und andere mobile medizinische Versorger üblich. Daher ersuche ich um Einstellung des Verfahrens."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 2. April 2025 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es unbestritten geblieben sei, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. abgestellt worden sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Laut eingeholter Auskunft der Ärztekammer für Wien sei die im Fahrzeug festgestellte "Ärztin im Dienst"-Tafel Nr. Tafel1 für Frau Dr. Name ausgegeben worden; für den Bf. hingegen sei die "Arzt im Dienst"-Tafel Tafel2 ausgestellt worden.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bf. zwar Inhaber einer solchen "Arzt im Dienst"-Einlegetafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 mit der Nr. Tafel2 sei, jedoch sei anhand der Angaben des meldungslegenden Organs in der Anzeige samt angefertigter Fotos diese nicht im Fahrzeug angebracht gewesen, sondern sei das Fahrzeug mit der für eine andere Person ausgegebene "Ärztin im Dienst"-Einlegetafel mit Nr. Tafel1 gekennzeichnet gewesen.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Für die Befreiung eines Ärztefahrzeuges sei die Kennzeichnung mit dem Dienstschild im Sinne der StVO essentiell. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei die eigene Tafel des Bf. "Arzt im Dienst" nicht angebracht gewesen.
Es sei somit eine der Voraussetzungen, an die der § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe knüpfe, nicht erfüllt, selbst wenn der Bf. alle anderen Kriterien, die hierfür ex lege notwendig seien, nachgewiesen hätte.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung hätten führen können.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. erhob mit Schreiben (Online) vom 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend aus:
"Nichtigkeit der Beschuldigung. Mein Kfz befand sich zu genannten Zeitpunkt nicht in der ***2***-1190 Wien (Beweis: Fotos Ihre Beweisaufnahmen in Ihrem Schreiben von 14.2.25). Es wird in der Straferkenntnis mir vorgeworfen am 28.10.24 um 09:17 Uhr mein KFZ als Arzt im Dienst ohne Parkschein abgestellt zu haben. Ich bin jedoch um 09:17 Uhr gar nicht mehr Vorort gewesen. Das beweisen die Fotos der Beweis Aufnahmen mit der Zeitpunkt 09:12 wo ich bereits mit den genannten Kfz wegfahre. Ich ersuche noch einmal um Einstellung des Verfahrens."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. April 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Montag) 28. Oktober 2024 um 09:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, ***2***, abgestellt.
Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt (09:11 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug befand sich hinter der Windschutzscheibe die Tafel "Ärztin im Dienst" mit der Nummer Tafel1, ausgestellt auf Frau Dr. Name.
Bei Fr. Dr. Name handelt es sich um die Ehegattin des Bf. Sie betreibt eine Ordination in der ***5***, 1190 Wien.
Der Bf. und seine Gattin verfügen über einen Nebenwohnsitz in der ***4***.
Für den Bf. wurde die Tafel "Arzt im Dienst" mit der Nummer ***1*** ausgestellt. Diese Tafel war zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug hinterlegt.
Um 09:12 Uhr verließ der Bf. mit dem KfZ den Abstellort 1190 Wien, ***2***.
Für den Abstellort des KfZ galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 28. Oktober 2024 um 09:11 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Im Straferkenntnis vom 02.04.2025 wird der Beanstandungszeitpunkt mit "9:17 Uhr" angeführt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum, die Uhrzeit (09:11 Uhr), der Ort der Beanstandung sowie der Umstand, dass eine für Fau Dr. Name ausgestellte Tafel "Ärztin im Dienst" mit angeführter Nummer im Fahrzeug hinterlegt war, ergeben sich
1) aus der aktenkundigen Anzeige des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung mit folgender Anmerkung: "Nr vom 28102024 um 0911h Ärztin im Dienst Tafel Nr Tafel1" sowie
2) aus den (drei) aktenkundigen Fotografien des Kontrollorganes:
[...]
Quelle: Aktenkundige Fotografien des Kontrollorganes mit den Merkmalen: 28.10.2024 um 09:11 bzw. 09:12.
Zudem ergibt eine aktenkundige Auskunft der Ärztekammer Wien (AS. 24), dass die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte Tafel mit der Nummer Tafel1 nicht auf den Bf., sondern auf Frau Dr. Name ausgestellt wurde.
Die Informationen zum Familienstand und der Wohnsitze wurden dem Zentralen Melderegister entnommen.
Strittig ist im vorliegenden Fall die im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Uhrzeit mit 09:17 Uhr. Der Bf. behauptet, er sei bereits um 09:12 Uhr mit dem genannten Fahrzeug weggefahren und nennt als Beweis dafür die drei Fotos des Meldungslegers, womit seine Abfahrt um 09:12 dokumentiert sei.
Aus dem in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich, dass die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. VwGH 25.06.1996, 95/05/0331). Nach der Judikatur des VwGH ist es Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Dabei ist die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist (vgl. VwGH 29.06.2005, 2003/08/0178). Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit und ist ein taugliches Beweismittel (vgl. VwGH 22.01.1988, 87/18/0116; VwGH 07.09.1990, 90/18/0079).
Gegenständlich hat das Kontrollorgan drei Fotos mit Zeitstempel angefertigt. Dem jeweiligen Zeitstempel auf den Fotos kann sowohl der Beanstandungstag und die Minute der Aufnahme entnommen werden. Die Minuten lauten 09:11 und 09:12. Zudem zeigen zwei der drei angefertigten Fotografien die Abfahrt des Bf. vom Tatort. Dem Beschwerdeeinwand, der Bf. sei um 09:17 Uhr gar nicht mehr Vorort gewesen, kann daher nicht entgegengetreten werden. Die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit von "09:17 Uhr" kann daher denklogisch nur auf einen Tippfehler der belangten Behörde zurückzuführen sein und nicht zuletzt aus dem letzten Foto (3/3) klar ersichtlich ist, dass der Bf. den Tatort um 09:12 Uhr bereits wieder verlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.10.1991, 91/09/0060, VwGH 25.03.1992, 92/02/0005, VwGH 19.01.1994, 93/03/0220, VwGH 25.01.1999, 98/17/0296, VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, § 5 VStG Anm 8) erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. VwGH 20.06.1986, 84/17/0209, VwGH 30.08.1991, 91/09/0056, VwGH 26.03.1993, 90/17/0398).
Stellt man dem Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch, wonach er sein ,Arzt/in im Dienst' Schild benützt habe, dem Vermerk des Kontrollorganes in der Anzeige gegenüber, muss davon ausgegangen werden, dass bei Eintreffen des Kontrollorganes das Bestreben des Bf. lediglich darin bestand, den Tatort rasch zu verlassen. Anders ist auch nicht erklärbar, dass es zu keinem Gespräch kam, im Rahmen eines solchen der Bf. die Situation hätte erklären können und gegebenenfalls einen gültigen Parkschein bzw. eine auf seinen Namen ausgestellte "Arzt im Dienst"-Tafel für den Zeitraum vor Eintreffen des Kontrollorganes am Tatort hätte vorweisen können. Diese Annahme wird nicht zuletzt auf den Aktenvermerk des Meldungslegers gestützt, wonach "der Lenker davonfuhr und mir deutete, ich habe nen Vogel".
Als auffällig in den Rechtfertigungen des Bf. geht der Umstand hervor, dass dem Bf. selbst offenbar der konkrete Tatzeitpunkt anhand seiner Aufzeichnung und trotz übermittelter Fotos (vom 14.02.2025) (lange) nicht klar gewesen sein dürfte bzw. macht er dazu irreführende Angaben:
Im Einspruch (vom 17.12.2024) gegen die Strafverfügung bringt der Bf. selbst eine sehr lange und in weiterer Folge nicht korrekte Tatzeit vor: vgl. hierzu "ich habe am 28.10.24 zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr im Rahmen der hausärztlichen Versorgung mein KfZ am Tatort geparkt und dabei mein Arzt im Dienst Schild benützt".
In der Rechtfertigung vom 25.02.2025 schreibt der Bf. weiters: "Um 09:09 bin ich von eine Hausbesuch -Patientenversorgung zurück in mein Auto um die Dienstfahrt fort zu setzen. (Beweis: die bereits Ihnen zugesendeten Patienten Daten) Zwischen 09:09 und 09:17 wurde mein erwähnter Einsatz dokumentiert (Fahrtenbuch) und der nächste Einsatz geplant (Routenplaner). Um ca 09:18 bin ich bereits zum nächsten Dienstort los gestartet. (Beweis: Ihr Foto wie ich wegfahre) Für den Einsatz habe ich den Arzt/Ärztin im Dienst Schild eingesetzt". Auch diese Rechtfertigung geht, insbesondere was den Tatzeitpunkt anbelangt, ins Leere.
Dass der Bf. zum Zeitpunkt der Wahrnehmungen durch den Meldungsleger (erste Fotografie um 09:11) einen gültigen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt hätte, hat er nicht einmal behauptet. Er bringt zwar vor, dass er ein auf ihn zugelassenes Arzt im Dienst-Schild verwendet habe, dieser Umstand stellte sich durch die Auskunft bei der Ärztekammer als falsch dar und konnte somit widerlegt werden.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Bf. daher weder einen gültigen Parkschein für einen Zeitraum vor Eintreffen des Überwachungsorgans vorgelegt noch eine Erklärung der Situation vorgebracht, aus der man schließen könnte, weshalb im Fahrzeug eine Arzt im Dienst Tafel hinterlegt war, die auf eine andere Person als auf ihn selbst ausgestellt war.
Die Verwendung einer nicht auf den Bf. zugelassenen Ärztin im Dienst-Tafel, veranlasste sowohl die Behörde als auch das Bundesfinanzgericht zu weiteren Ermittlungen betreffend die auf die verwendete Tafel zugelassene Ärztin. Hierbei konnte eruiert werden, dass es sich einerseits um die Gattin des Bf. handelt, andererseits sich sowohl der Nebenwohnsitz sowie die Arztpraxis der Gattin in unmittelbarer Nähe zum Tatort befinden. Weitergehende Beweisaufnahmen zum Thema warum der Bf. eine falsche - nicht auf ihn zugelassenen - Tafel verwendet und ob die Verwendung der Tafel(n) im Zusammenhang mit der Wohnsitznutzung respektive der Ordination seiner Gattin stehen, konnten unterbleiben, da der Sachverhalt durch die bisherigen Beweise als ausreichend geklärt erachtet wird.
Es besteht für das BFG daher keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172).
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Bf. kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat und keine Beweismittel vorgelegt oder angeboten hat. Daher kann im vorliegenden Fall von einer substantiierten Glaubhaftmachung im Sinne des Gesetzes keine Rede sein.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29).
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung)
§ 6 Die Abgabe ist u.a. nicht zu entrichten für:
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Indem der Bf. aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalts zum Beanstandungszeitpunkt ohne Aktivierung eines entsprechenden elektronischen Parkscheins, der Entwertung eines entsprechenden vorgesehenen Papier-Parkscheins bzw. Einlegen einer auf ihn zugelassenen Arzt im Dienst-Tafel das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl. zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184).
Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung. Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Einlegen von einer auf ihn ausgestellten ,Arzt im Dienst' Tafel) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Somit war neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Korrektur/Berichtigung der Tatzeit:
Tatbild des Delikts der Parkometerabgabeverkürzung, Tatzeit
Gemäß § 48 Z. 3 VStG 1991 hat die Strafverfügung und gemäß § 44a Z. 1 VStG 1991 das Straferkenntnis, sofern es nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zur Tat gehören grundsätzlich: Täter, Tatort, Tatzeit, Tatgeschehen (Tathandlungen) und der Taterfolg (Lewisch/Fister/Weilguni § 44a Tz 2 und 3).
Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist somit der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.
Im konkreten Fall ist die Tatzeit im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens problematisch, denn 09:17 Uhr kann nicht Tatzeit/der Beanstandungszeitpunkt sein, wenn der Bf. den Tatort bereits um 09:12 Uhr verlassen hat.
Auch wenn vielfach die Tatzeit nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Tat gehört, so ist bezüglich Parkometervergehen auszuführen, dass bei diesen Delikten die Tatzeit naturgemäß im Dunkeln bleibt. Bei Parkometervergehen spricht auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom "Beanstandungszeitpunkt".
Eine Korrektur der Tatzeit um wenige Minuten hat der VwGH jedoch in Einzelfällen als unschädlich angesehen (Verfolgungshandlung Lewisch/Fister/Weilguni § 44a VStG (Fister) Tz 2). Gleiches gilt daher auch für eine geringfügige Korrektur des Beanstandungszeitpunktes von 09:17 Uhr auf 09:11 Uhr. Damit wird die Sache des Verfahrens nicht verlassen und die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht (vgl. BFG vom 25.04.2019, RV/7501000/2018, weiters dazu: VwGH 04.02.2016, Ra 2016/02/0008, 17.12.2004, 2004/02/0298: Da bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben ist, ist sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0101)).
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Beanstandungszeitpunkt genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158; VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN). Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099, mwN).
Der Bf. hat am 28.10.2024 als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***3*** in der ***2***, 1190 Wien, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein respektive mit seinem auf ihn ausgestellten Arzt im Dienst-Schild gesorgt zu haben, sodass es um 09:11 Uhr von dem besonders geschulten Meldungsleger dienstlich wahrgenommen und in weiterer Folge beanstandet wurde. Tatvorwurf ist folglich, dass das Fahrzeug um 09:11 Uhr nicht mit einem ordnungsgemäß entwerteten Papierparkschein/eine auf ihn zugelassene Arzt im Dienst-Tafel gekennzeichnet war. Durch die Anonymverfügung vom 29.10.2024 und die in weiterer Folge übermittelte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.02.2025 wurde rechtzeitig eine Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt.
Im Sinn der bisher in der tradierten Judikatur ist die vorwerfbare Tathandlung im Spruch lediglich im Zeitpunkt von 09:17 Uhr auf 09:11 Uhr zu korrigieren.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Erschwerend hat die belangte Behörde zu Recht drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz gewertet.
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfällige Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, bei der Strafbemessung berücksichtigt.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365,00 Euro ist daher die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich vorgenommene Strafbemessung iHv 75,00 Euro keinesfalls überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 23. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 48 Z 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500280/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500280.2025
- Stammnummer
- 149886
- Gültig
- 23.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF