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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100346/2021

Vertreterpauschale unter Abzug von Reisekostenersätzen oder tatsächliche Werbungskosten?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100346/2021vom 19.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 (berichtigt gemäß § 293b BAO) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach der am 04.12.2025 im Beisein der Schriftführerin Frau A durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) war seit 2017 bis April 2022 bei seiner Dienstgeberin angestellt. Er wohnte im Beschwerdezeitraum in der Wohnung 1 (in Folge: Wohnung 1). Das laut Bf. auf Wunsch seiner Dienstgeberin von ihm angemietete, von der Wohnung 1 räumlich entfernte Büro war im Büro 1 (in Folge: Büro 1). In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 machte der Bf. u.a. das Werbungskostenpauschale für Vertreter gem. § 1 Z. 9 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, geltend und wurde dieses im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 07.03.2019 erklärungsgemäß mit dem Höchstbetrag von € 2.190,00 berücksichtigt. Unter den ab 2018 auch für Vertreter anzugebenden Reisekostenersätzen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 (lt. Steuererklärung "Von Arbeitgeberin/Arbeitgeber erhaltene Kostenersätze (ausgenommen Kostenersätze an Expatriates betreffend Reisekosten iSd § 26 Z 4 EStG 1988") machte der Bf. keine Angaben. In dem der belangten Behörde übermittelten Lohnzettel für das Jahr 2018 sind nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG 1988 (sohin Reisekostenersätze) in Höhe von € 1.831,80 ausgewiesen. Das Finanzamt erließ am 13.01.2021 einen gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2018, in dem es vom Vertreterpauschale (€ 2.190,00) die Reisekostenersätze (€ 1.831,80) in Abzug brachte. Als Werbungskosten wurden somit € 358,20 wirksam. Nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.2.2018, V 45/2017, und der darauf folgenden Gesetzesänderung war der Abzug der Reisekostenersätze erstmalig bei der Veranlagung 2018 vorzunehmen. In der Beschwerde beantragte der Bf. nunmehr nicht das Vertreterpauschale, sondern die unter a. bis c. angeführten Werbungskosten in Höhe von € 612,05. In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) gab das Finanzamt dem Begehren teilweise Folge. Es gewährte die unter Pkt. a. und b. beantragten Aufwendungen (€ 72,59 + € 205,00) zur Gänze. Die Aufwendungen für das Internet ließ es nach Abzug eines im Schätzungswege ermittelten Privatanteils in Höhe von € 117,10 zum Werbungskostenabzug zu. Insgesamt wurden Werbungskosten in Höhe von € 394,69 zum Abzug zugelassen. Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Er begehrt nun folgende Werbungskosten: a. Strom (beantragt € 205,00) Es liegen vor: Rechnung Strom vom 08.08.2018 der Stromgesellschaft, lautend auf den Bf., Adresse Büro über den Abrechnungszeitraum 15.06.2017 bis 25.06.2018 über € 210,08 Rechnung Strom vom 19.07.2019 der Stromgesellschaft, lautend auf den Bf., Adresse Büro über den Abrechnungszeitraum 26.06.2018 bis 14.06.2019 über € 205,42. b. Kabel und Bildschirm (beantragt € 72,59) Vorliegend ist eine Rechnung der Firma T (in Folge: Firma T), lautend auf den Bf. an seiner Privatadresse über Kabel (€ 6,35 netto, € 6,99 brutto) sowie Flachbildschirm (€ 53,64 netto, € 59,00 brutto). In der mündlichen Verhandlung schränkte der Bf. sein Begehren auf den Bruttobetrag von € 65,99 (anstatt der die Umsatzsteuer zweimal berücksichtigenden € 72,59) ein. c. Internet (beantragt € 334,46) Vorgelegt ist eine Kontoinformation über den Gesamtbetrag von € 334,46 unter Anführung der monatlichen Rechnungsbeträge und einer Gutschrift. Die Kontoinformation ist an den Bf. an die Adresse Wohnung 1 gerichtet. Das Finanzamt hat im Zuge der Bearbeitung des Vorlageberichtes am 23.11.2021 mit dem Bf. telefonisch Kontakt aufgenommen. Zur Abwägung des steuerlichen Sachverhaltes wurde der Bf. noch einmal eingeladen, die ausschließlich berufliche Verwendung der Internetkosten nachzuweisen, des Weiteren, dass im Streitjahr 2018 ein gesonderter Internetvertrag, neben jenem für das Büro 1 für seinen Wohnsitz 1 bestanden habe (FA im Vorlagebericht). Über Aufforderung des BFG, die ausschließlich berufliche Verwendung nachzuweisen, des Weiteren, dass die Dienstgeberin die begehrten Werbungskosten nicht getragen hat, teilte der Bf. mit, dass der Originalmietvertrag bei der ehemaligen Vermieterin sei, er - der Bf. - als Privatperson diese Unterlage nicht habe; aus den bei der Bf. einsehbaren Diätenabrechnungen der damaligen Dienstgeberin zu ersehen wäre, dass die Dienstgeberin die Mieten, nicht aber die Aufwendungen für Strom und Internet erstattet habe; er verfüge über keine Kopien der damaligen Diätenabrechnungen, die Aufstellungen für jeden Monat habe er mit den Originalrechnungen an die Zentrale weitergeleitet. Er legte noch folgende Unterlagen vor: Schreiben vom 12.06.2018 von A1 an seine Ex-Gattin an die Adresse 1, in dem die Produktinfos und Daten zum Internetvertrag mitgeteilt werden. Kündigungsschreiben an A1 seiner Ex-Gattin vom 12.06.2018, in der der Name der Ex-Gattin sowie die Anschlussnummer xxx (im Schreiben angeführt) festgehalten ist. Da die Adresse der Wohnung 1 mit der Adresse Büro 1 nicht ident gewesen sei, habe er das Internet nur an der Adresse Büro 1 verwendet. Seine Ex-Gattin habe ihm die Unterlagen über den Internetvertrag an der Adresse Wohnung 1 zur Verfügung gestellt. Er habe nach der Beschwerde mit dem zuständigen Beamten des Finanzamtes telefoniert. Dieser habe an der Türe gelauscht, ob der Bf. überhaupt ein Büro betreibe. Hätte der Beamte angeklopft, hätte ihm der Bf. das fix verdrahtete Internet und seinen Stromanschluss gezeigt. Für 2018 begehre er nur Beträge, die durch Rechnungen belegt seien. Daher begehre er keine Werbungskosten für Putzutensilien, Kaffee (Kundenbewirtung im Büro), Büromaterialien, Betriebskostennachverrechnung (Heizung Fa xx ca. € 115,00 (Vorhaltsbeantwortung des Bf., eingelangt beim BFG am 29.04.2025). In der mündlichen Verhandlung ergab sich noch Folgendes: Gefragt, welches Hindernis der Vorlage des Dienstvertrages und der weiteren nicht vorgelegten Unterlagen entgegengestanden sei, gab er an, den Dienstvertrag nicht mehr gefunden zu haben. Der Bf. behauptet weiterhin eine bloß mündliche Vereinbarung mit der damaligen Geschäftsführerin (die nicht mehr bei der Dienstgeberin ist) betreffend die Tragung von Kosten für Strom und Internet. Zum Vorwurf der Nichtvorlage bzw. nicht vollständigen Vorlage von Unterlagen weise er darauf hin, dass er eine Privatperson sei und daher nicht wie ein Unternehmer die Unterlagen aufbewahren müsse. Er habe nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2018 im Jahr 2019 nicht mehr mit einem neuen Einkommensteuerbescheid aus 2021 gerechnet. Er habe den Vorlagebericht nicht erhalten. Im Zuge des Schriftwechsels mit dem BFG habe er erfahren, dass der Fall beim BFG sei. Im Jänner 2023 oder 2024 habe er einmal beim BFG angerufen und erfahren, wer für die Sache zuständig sei. Dem Bf. wurde der Vorlagebericht ausgehändigt. Er bestritt die darin festgehaltenen telefonischen Urgenzen (der Amtsvertreterin) nicht. Auch nicht das Telefonat mit dem Finanzbeamten, der an der Tür des Büros gelauscht habe. Der Bf. habe sich gedacht, bei solchen Methoden ein Rechtsmittel einbringen zu müssen. Zur Beschaffung der geforderten Unterlagen gab der Bf. an, dass er nach Erhalt des neuen Einkommensteuerbescheides 2018 im Jahr 2021 den Dienstvertrag vorlegen hätte können, damals habe er ihn noch gehabt. Ebenso hätte er die Reisekostenabrechnungen beschaffen können, aus denen die Abrechnung der Miete mit der Dienstgeberin hervorgehe. Er hätte natürlich auch eine Bestätigung der Dienstgeberin einholen können, dass sie die von ihm unter Pkt. a. bis c. beantragten Werbungskosten nicht getragen bzw. sie dem Bf. keinen Kostenersatz geleistet habe. Er habe am 10.04.2022 das Unternehmen seiner Dienstgeberin verlassen. Im Dezember 2021 habe er sich mit der Dienstgeberin geeinigt, dass er das Unternehmen verlassen werde. Die Situation mit dem Geschäftsführer sei damals sehr angespannt gewesen. Er glaube, dass er die gewünschten Unterlagen auch nicht bekommen hätte. Es sei schon bei der Einstellung sehr eigen gewesen, die Geschäftsführerin habe ihm nicht einmal einen Dienstvertrag aushändigen wollen, er habe eine Abschrift urgieren müssen. Zu dem in der Rechnung betreffend Pkt. b. angeführten, jedoch nicht als Werbungskosten geltend gemachtem Notebook gab der Bf. über Befragen an, dieses für einen ehrenamtlich tätigen Verein gekauft zu haben. Dort sei er Schriftführer. Er habe es bei einer gemeinnützigen Firma (Firma T) gekauft. Wenn es für die Dienstgeberin gewesen wäre, hätte er es bei einer anderen Firma gekauft. Über Vorhalt, dass es bezüglich des Internets keinen Vertrag gebe und die Kontonachricht auf seine Adresse Wohnung 1 laute, gab der Bf. an, bei Magenta nachgefragt und die Antwort erhalten zu haben, dass sie keinen Vertrag auf ein Bürogebäude ausstellen, es habe der Vertrag nur auf seinen Namen an seine Privatadresse erstellt werden können. Es sei nachgewiesen, dass zu Hause ein Internetanschluss bestanden habe (vorgelegte Unterlagen der Ex-Gattin). Es wäre widersinnig, in einer 80 m2 großen Wohnung zwei Internetanschlüsse zu haben. Er habe den Internetvertrag abgeschlossen, als er bei der ehemaligen Dienstgeberin zu arbeiten begonnen und die Räumlichkeiten angemietet habe. Es sei sein Fehler, dass er den Internetvertrag nicht vorgelegt habe. Was nach dem Ausscheiden bei der Dienstgeberin mit dem Internetvertrag passiert sei, könne er im Moment nicht sagen. Er habe alles mit der Beendigung des Dienstvertrages im Büro abgebaut. Ob der Internetvertrag so noch existiere, könne er nicht sagen, er sei sich nicht sicher, ob er abgeändert worden sei oder nicht. Der Internetvertrag laufe immer unter der gleichen Kundennummer. Das Finanzamt beantragte den Abzug der Internetkosten laut BVE. Mangels Unterlagen hätten die Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Es fehle an Nachweisen, die die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung dokumentieren. Der Bf. verwehrte sich gegen einen Privatanteil. Es habe zuhause ein Internet gegeben. Im von der Wohnung räumlich getrennten Büro habe er nicht gewohnt, sondern ausschließlich berufliche Arbeiten durchgeführt. Es müsste konsequenterweise auch beim Strom ein Privatanteil ausgeschieden werden. Abschließend beantragte das Finanzamt die Erledigung laut BVE unter Berücksichtigung der Abänderung hinsichtlich Pkt. b. Der Bf. beantragte die Anerkennung der beantragten Werbungskosten unter Berücksichtigung der Einschränkung zu Pkt. b. Sollte diesem Antrag nicht gefolgt werden, beantragte er die Erledigung laut angefochtenem Bescheid. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat in der Einkommensteuererklärung 2018 das Vertreterpauschale geltend gemacht, Reisekostenersätze hat der Bf. in der Erklärung 2018 nicht bekannt gegeben. Gegen die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 gemäß § 293 b BAO hat der Bf. keinen Einwand erhoben, auch nicht gegen den Abzug der der Höhe nach unstrittigen Reisekostenersätze. Er beantragt in der Beschwerde den Abzug von Werbungskosten (unter Berücksichtigung der Einschränkung in Pkt. b.) von nunmehr insgesamt € 605,45 (a. € 205,00, b. € 65,99, c. € 334,46) und sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, die Erledigung laut angefochtenem Bescheid. Der Bf. hat bis auf die unter Pkt. a. bis c. angeführten Unterlagen keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Der Inhalt des Dienstvertrages mit der behaupteten zusätzlichen mündlichen Vereinbarung ist dem BFG daher nicht bekannt. Die Reisekostenabrechnungen, über die auch die Miete abgerechnet worden sein soll, sowie der Internetvertrag sind nicht vorgelegt und damit der Inhalt dieser Unterlagen bzw. Vereinbarung dem BFG nicht bekannt. Der Vorlage des Dienstvertrages, der Reisekostenabrechnungen sowie des Internetvertrages bzw. der Bekanntgabe allfälliger mündlicher Vereinbarungen ist seitens des Bf. kein (unüberwindbares) Hindernis entgegengestanden, sondern hat er sie trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Ein formeller Beweisantrag bezüglich einer allfälligen Einvernahme der ehemaligen Geschäftsführerin der Dienstgeberin bezüglich der behaupteten Verpflichtung zur Tragung der Aufwendungen durch den Bf. lag nicht vor. Es ist weder hinsichtlich Art und Umfang der unter a. bis c. begehrten Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass der Bf. diese aus eigenem und ohne Kostenersatz der Dienstgeberin zu tragen hatte und auch getragen hat. Der Inhalt des Internetvertrages ist nicht bekannt. Es ist nicht als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. den Internetvertrag tatsächlich anlässlich des Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin für das Büro der Dienstgeberin abgeschlossen hat. Eine berufliche Nutzung von Kabel und Bildschirm sowie des Internets lässt sich für das BFG nicht bejahen, schon gar nicht ihre (bloß behauptete) ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung. 2. Beweiswürdigung Die beantragte Höhe der Werbungskosten geht aus den Vorbringen des Bf. und den unter Pkt. a. bis c. angeführten Unterlagen hervor. Der Bf. bestreitet nicht, vom FAÖ sowie vom BFG zur Vorlage von Unterlagen und Erbringung entsprechender Nachweise aufgefordert worden zu sein. Dass der Bf. dieser Aufforderung hätte nachkommen können und ihm im Jahr 2021 die Beschaffung und Vorlage von Unterlagen möglich gewesen wäre, basiert auf den diesbezüglichen Aussagen des Bf. in der mündlichen Verhandlung. Er sah es dann selbst als sein Verschulden an, die geforderten Unterlagen nicht beigebracht zu haben. Der Inhalt der angeblich vom Bf. mit der ehemaligen Geschäftsführerin abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme durch den Bf. für die unter a. bis c. angeführten Aufwendungen ist für das BFG entscheidungsrelevant. Aus der bloßen Bekanntgabe des Namens der ehemaligen Geschäftsführerin ohne Hinweis auf ihre aktuelle Anschrift und ohne ein konkretes Beweisthema war für das BFG noch kein Antrag auf Beweisaufnahme - allenfalls durch die Einvernahme der ehemaligen Geschäftsführerin - zu erblicken. Selbst wenn sich die Abrechnung der Mieten über die Reisekostenabrechnungen bewahrheitet hätte, sagt dies noch nichts über die vom Bf. behauptete Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Aufwendungen a. bis c. aus. Wenn der Bf. in der mündlichen Verhandlung sogar angab, dass er 2021 eine Bestätigung der Dienstgeberin hätte einholen können, dass sie für die von ihm angeblich zu tragenden Kosten keinen Kostenersatz geleistet hat, ist offenkundig, dass der Vorlage der vom FAÖ bzw. BFG geforderten Unterlagen kein Hindernis entgegenstand. Beim vorliegenden Sachverhalt vermochte das BFG dem Vorbringen des Bf. nicht zu folgen, dass er die Aufwendungen für Strom, Internet und die unter Pkt. b. angeführten Wirtschaftsgüter zu tragen hatte bzw. dass ihm hiefür die Dienstgeberin nicht einen Kostenersatz geleistet hat. Zumal das BFG mangels Vorlage des Internetvertrages seinen Inhalt nicht kennt und der Bf. keine weiteren Nachweise erbrachte, verbleibt nur der auf den Bf. an die Adresse Wohnung 1 adressierte Kontoauszug. Mögen - wie vom Bf. vorgebracht - zwei Internetanschlüsse in der Wohnung 1 widersinnig sein, so reicht dies angesichts des fehlenden Nachweises, dass das Internet für das Büro 1 abgeschlossen wurde und der Bf. keinen Kostenersatz erhalten hat, nicht aus, die Aufwendungen für das Internet zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Nichtvorlage bzw. -bekanntgabe ist wohl nur damit erklärbar, dass aus Sicht des Bf. die Vorlage/Bekanntgabe für ihn nachteilig sein könnte. Es ist mit den Erfahrungen des täglichen (wirtschaftlichen) Lebens im Einklang stehend, dass ein Steuerpflichtiger für Aufwendungen, die grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hätte, alle ihm zur Verfügung stehenden und beizuschaffenden Unterlagen beibringen wird, um seine Behauptung, die Kosten getragen und keinen Kostenersatz erhalten zu haben, entsprechend zu dokumentieren. Wenn der Bf. nicht für eine entsprechende Nachweisführung sorgte, muss er die Folgen gegen sich gelten lassen. Er hat weder einen Nachweis noch die Glaubhaftmachung bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Werbungskosten erbracht. Hinzu kommt noch, dass aufgrund der bloßen, in keiner Weise durch Unterlagen untermauerten Behauptungen des Bf. von einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung nicht ausgegangen werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 293b BAO Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Bei den einzelnen Einkünften dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter (Arbeitsgeräte und Hilfsmittel), die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (vgl. VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Der Begriff "Arbeitsmittel" ist nicht eng auszulegen. In diesem Sinn sind darunter nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 16 Rz. 83). § 115 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. § 138 Abs. 1 BAO Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 161 Abs. 1 BAO Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). § 161 Abs. 2 BAO Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen. § 167 Abs. 1 BAO Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. § 167 Abs. 2 BAO Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz/Koran, BAO8, § 167 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH und BFG). Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0065). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; VwGH 27.5.1998, 97/13/0051; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027) [BFG vom 13.01.2021, RV/2101771/2016]. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132) [(Ritz/Koran, BAO8, § 167 BAO Rz. 8). Der vorliegende Fall ist daher wie folgt zu beurteilen: Zur Berichtigung gemäß § 293b BAO Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom 07.03.2019 die unrichtige Nichterklärung von Kostenersätzen aus der Einkommensteuererklärung 2018 des Bf. übernommen. Es durfte daher diese aus der Einkommensteuererklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit mit dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 13.01.2021 gemäß § 293b BAO berichtigen. Aufgrund der persönlichen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung war der Bf. kognitiv in der Lage, die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Reisekostenersätzen zu erfassen. Da sich aus der Berichtigung eine Steuernachforderung gegenüber dem Erstbescheid vom 07.03.2019 von € 879,00 ergibt (Gutschrift laut Einkommensteuerbescheid vom 07.03.2019 € 988,00 bzw. laut berichtigtem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13.01.2021 € 109,00) ergibt, ist dieser Betrag auch nicht als geringfügig anzusehen. Nicht zuletzt war in diesem Fall der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben. Zum Abzug der Werbungskosten Angesichts der vorgenommenen Berichtigung gemäß § 293b BAO war es aus Sicht des BFG dem Bf. nicht verwehrt, im Beschwerdeverfahren anstatt des Vertreterpauschales die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen. Wie den Ausführungen im Pkt. II. 1. (Sachverhalt) und 2. (Beweiswürdigung) zu entnehmen, hat der Bf. die Werbungskosten weder nach Art noch nach Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Angemerkt werden darf, dass hier - zumal der Bf. bestätigte, dass er hätte Nachweise vorlegen können - die Glaubhaftmachung gar nicht zum Tragen kommen konnte. Es fehlte für das BFG schon ein grundlegender Nachweis, nämlich der Inhalt der behaupteten mündlichen Vereinbarung. Angesichts des Umstandes, dass der Bf. keinerlei Aktivitäten in Richtung Klärung dieser essentiellen Grundfrage, was nun mündlich vereinbart war, setzte, war schon aus diesem Grund den begehrten Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zu versagen. Wie der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung einbekannte, hätte er für die Beibringung der entsprechenden Grundlagen zu sorgen gehabt und faktisch auch sorgen können. Aufgrund der Abweisung des Begehrens hinsichtlich der Pkt. a. bis c. schon dem Grunde nach erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung und Ausscheidung eines Privatanteiles. Dem Begehren auf Berücksichtigung der Werbungskosten in Höhe von € 605,45 konnte daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb es als unbegründet abzuweisen war. Es bleibt damit im Ergebnis (wie vom Bf. im Falle der Abweisung bezüglich der Werbungskosten a. bis c. begehrt) bei der Veranlagung laut Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13.01.2021. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Abweisung bezüglich der Werbungskosten erfolgte anhand der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Gegen den Abzug der Reisekostenersätze vom Vertreterpauschale hat der Bf. keinen Einwand erhoben. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100346/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100346.2021
Stammnummer
149881
Gültig
19.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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