Findok · EAS-Auskünfte
EAS 981
Wohnsitzverlegung schweizerischer Rentner nach Österreich
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/15-IV/4/96vom 02.12.1996
Wortlaut laut Findok
Verlegen Schweizer nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz
nach Österreich, dann gilt in Bezug auf die nach Wohnsitzverlegung
zufließenden Rentenbezüge folgendes:
Auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhende Renten
aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
werden als solche regelmäßig in Anwendung von Artikel 18 des
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der
inländischen Besteuerung unterzogen.
Werden von einer schweizerischen
Fürsorge-Versicherungseinrichtung, die nach dem schweizerischen
Bundesversicherungsgesetz als allgemeines Versicherungsunternehmen konstituiert
ist, Pensionsleistungen bezogen, dann liegt der Fall einer so genannten
"Gegenleistungsrente" vor: der Rentenbezug ist die Gegenleistung des
Versicherungsunternehmens für die - auf vertraglicher Grundlage, d.h. ohne
gesetzliche Verpflichtung - eingezahlten Versicherungsbeiträge.
Fließen in solchen Fällen dem in Österreich lebenden
Pensionisten sonach auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages
lebenslängliche Rentenbezüge aus der Schweiz zu, dann tritt
inländische Steuerpflicht des Rentenbezuges ab Überschreiten des nach
§ 16 Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes ein; fällt
beispielsweise der erste Rentenbezug im 66. Lebensjahr an, dann wäre der
anzuwendende Kapitalisierungsfaktor mit 7 anzusetzen, sodass -
unter der Voraussetzung
gleich bleibender Rentenzahlungen - der kapitalisierte Rentenwert nach 7
Jahren erreicht wäre, sodass dann Steuerpflicht der Rente eintritt. In
Fällen dieser Art wird nicht untersucht, ob und in welchem Umfang dem
Versicherungsnehmer Kapitalerträge aus der Veranlagung der eingezahlten
Versicherungsprämien im Rahmen der Pensionsleistungen
zugutekommen.
Werden die Rentenansprüche abgefunden, dann unterliegt
die einmalige Kapitalauszahlung in der Regel keiner inländischen
Besteuerung; nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG könnte insoweit Steuerpflicht eintreten, als die
Versicherungsleistung die eingezahlten Versicherungsprämien
übersteigt.
Eine andere Rechtslage würde gelten, falls der
schweizerischen Fürsorgeeinrichtung der Status einer "ausländischen
Pensionskasse" im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG zukäme; dies
wäre der Fall, wenn sie in Aufbau und Funktion mit einer inländischen
Pensionskasse, die nach dem Pensionskassengesetz errichtet worden ist,
vergleichbar ist. Ob dies der Fall ist, bedürfte einer gutachtlichen
Beurteilung durch entsprechend qualifizierte Sachverständige; ein
derartiges Gutachten kann indessen nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf
ministerieller Ebene erstellt werden.
2. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/15-IV/4/96
- Stammnummer
- 14987
- Gültig
- 02.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF