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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100600/2025

Vorsteuererstattungsantrag unter der Adresse einer Betriebstätte eingebracht, der von der ausländischen Steuerverwaltung nicht weitergeleitet wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100600/2025vom 19.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Cecilienallee 6 -7, 40474 Düsseldorf, betreffend Beschwerde vom 5. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2024 betreffend Zurückweisung der Vorsteuererstattung 01-12/2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2024 (Vorsteuererstattung 01-12/2023) und die Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2025 werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und Erwägungen: Mit elektronischem Vorsteuererstattungsantrag (U5) vom 10. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) - eine deutsche GmbH - für das Jahr 2023 die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 46.983,71 €. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen. In ihrer Beschwerde wandte sich die Bf. gegen die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für das Kalenderjahr 2023. Sie wies darauf hin, dass der ursprüngliche Antrag für 2023 fristgerecht am 27.09.2024 übermittelt worden sei. Hierzu wurde das Übermittlungsprotokoll beigefügt. Die Weiterleitung des Antrages wurde wegen einer vermeintlich unzutreffenden Adresse vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnt. Sie wies darauf hin, es handle sich bei der angegebenen Adresse um die Adresse einer Zweigniederlassung der bf. GmbH, die dem Auszug aus dem deutschen Handelsregister entnommen werden könne, der ebenfalls beigefügt wurde. Alle weiteren Daten, sowie die angegebene Steuernummer wären korrekt und der Bf. eindeutig zuzuordnen. Darüber hinaus möchte sie der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass lediglich die Adresse angepasst wurde, alle anderen Daten aber unverändert geblieben seien. Im Rahmen der abweislichen Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, es sich handle sich um eine nicht verlängerbare Fallfrist, die eine Ausschlussfrist sei. Eine rechtzeitige Antragstellung setze voraus, dass der Antrag ordnungsgemäß dem Portal übermittelt werde und die Einbringung eines mangelhaften Antrages die Antragsfrist nicht hemme. Im Vorlageantrag führte die Bf. u.a. aus, es handle sich bei der verwendeten Adresse um eine tatsächliche Zweigniederlassung der Antragstellerin und die Postzustellung wäre somit in jedem Fall gewährleistet gewesen. Die vollständige Ablehnung des Antrags erscheine als unverhältnismäßig streng. Eine derart rigide Auslegung formeller Anforderungen halte sie in Anbetracht der eindeutigen Identifizierbarkeit der Antragstellerin für unangemessen. Diese Einschätzung werde auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt. So habe der EuGH im Urteil vom 8. Mai 2008 (C-95/07 - Ecotrade) klargestellt, dass das Recht auf Vorsteuervergütung nicht allein aufgrund formeller Mängel wie einer fehlerhaften Adresse verweigert werden darf, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien und keine Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Authentizität der Transaktion bestünden. Das von der Bf. zitierte Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 27. September 2024 führte aus, eine Übermittlung des Vergütungsantrages an den oben genannten Mitgliedstaat für Zwecke der Vergütung von Vorsteuern erfolgte nicht, weil der Antragsteller nach den hier vorliegenden Informationen kein Steuerpflichtiger für Zwecke der Mehrwertsteuer ist (Artikel 48 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates vom 07.10.2010 i. V. m. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.02.2008). Der Antragsteller ist lediglich als Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung und somit nicht als der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen. Zur Teilnahme am Vorsteuervergütungsverfahren seien nur Unternehmer im Sinne des § 2 UStG berechtigt. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG gehörten zum Unternehmen sämtliche Betriebe und berufliche Tätigkeiten des Unternehmers. Betriebsstätten und Zweigniederlassungen seien lediglich als Teile des Unternehmens im Sinne des § 2 UStG anzusehen. Als falsche Angabe sei insbesondere die Angabe einer Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung als Antragsteller anzusehen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist richtig, dass der ursprüngliche Erstattungsantrag vom Unternehmen unter Angabe der Adresse einer (deutschen) Zweigniederlassung eingereicht wurde. Auf Grund der sowohl im ersten Antrag vom 27. September 2024 als auch im zweiten (verfristeten) Antrag vom 10. Oktober 2024 verwendeten selben Umsatzsteueridentifikationsnummer erscheint die Identität der Antragstellerin ausreichend nachgewiesen, sodass der spätere Antrag den ursprünglichen Antrag lediglich hinsichtlich der angegebenen Adresse des Unternehmens am Unternehmenssitz berichtigt und daher anerkannt werden konnte. Daher wird von der Geltendmachung des Grundes einer Verfristung (30. September) nicht Gebrauch gemacht und der ursprüngliche Antrag als rechtzeitig betrachtet werden können. Die belangte Behörde wird daher über die Vorsteuererstattung unter Abstandnahme des Verfristungsgrundes noch zu entscheiden haben. Auf Grund der geltend gemachten Vorsteuern aus nicht unbeträchtlichen Mietkosten wird zu prüfen sein, ob es sich dabei nicht um die Begründung einer inländischen Betriebstätte handelt, die das Vorsteuererstattungsverfahren ausschließen könnte. Nach § 278 Abs. 1 lit b BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. zu § 100 Abs. 3 FGO zB BFH, BStBl 1997 II 541). Zur Ermessensübung ist unter Hinweis auf VwGH (zu § 66 Abs 2 AVG, 21.11.2002, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hinzuweisen, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08). Sind Beschwerdevorentscheidungen (vormals Berufungsvorentscheidungen) erlassen, so sind diese ebenfalls aufzuheben (Ritz, BAO8, § 278 Tz 8). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 19. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100600/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100600.2025
Stammnummer
149816
Gültig
19.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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