Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100397/2024
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde, weil diese die Behörde nicht erreichte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100397/2024vom 19.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, Bösendorferstraße 2/4/15, 1010 Wien, betreffend die Beschwerden vom 18. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. November 2023 betreffend Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Umsatzsteuer 2020, Umsatzsteuer 2021, Umsatzsteuer 2022 und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UID 23.11.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
In den angefochtenen Bescheiden wurden als Folge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung entsprechende Umsatzsteuerbeträge vorgeschrieben, weil der Prüfer die Rechtsauffassung vertrat, die Beschwerde führende GmbH, in der Folge: Beschwerdeführerin (Bf.) habe Reiseleistungen angeboten und daher sei kein Vorsteuerabzug zulässig.
Mit Beschwerden vom 21. Dezember 2023 erhob die Bf. Einwendungen gegen die oa. Bescheide.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 wies die belangte Behörde darauf hin, es seien keine Beschwerden vorhanden und daher werde die Bf. nochmals aufgefordert eine solche einzubringen bzw. nachzuweisen, dass die ursprünglichen Beschwerden vom 21. Dezember 2023 abgeschickt wurden.
Mit undatiertem Schreiben, das am 28. März 2024 zur Post gegeben wurde, erklärte die Bf., es seien zwei Briefe, die an das Finanzamt gerichtet wurden, wieder zurückgekommen. Der große Umschlag sei am 4. Jänner 2024 und der kleine Umschlag sei am 5. Jänner 2024 zur Post gegeben worden. Bei einem Telefonat mit einer Bediensteten des Finanzamtes vom 18. Jänner 2024 habe sich herausgestellt, dass die Postanschrift das Postfach 260 in Wien sei. Sie habe jedoch bis Ende 2023 immer alles an die Dienststellenadresse (Straße, Postleitzahl, Ort) gesandt. Daher seien wahrscheinlich die Fristen nicht eingehalten worden.
Es wurden auch zwei "Einlieferungsbelege" (Postaufgabescheine) vom 4. Jänner und 5. Jänner 2024, die von zwei verschiedenen Postämtern in Deutschland entgegengenommen wurden, abschriftlich beigelegt. Bei beiden Belegen ist von einem "Einschreiben" mit einer Sendungsnummer die Rede.
Am 18. Jänner 2024 wurden die von der deutschen Post an die Bf. ungeöffnet rückgemittelten Schriftstücke an das Finanzamt Österreich nochmals übermittelt. Der entsprechende Einlieferungsbeleg der Post wurde ebenfalls in Ablichtung beigeschlossen. Von der belangten Behörde wurde vom Schriftstück (aufgegeben am 18. Jänner 2024) der Sendungsverlauf dargestellt. Dieses Schriftstück ist am 22. Jänner 2024 unstrittig auch bei der Behörde eingelangt.
Im Unterschied zu den Aufgabescheinen (Einlieferungsbelege) vom 4. und 5. Jänner 2024 ist beim Einlieferungsbeleg vom 18. Jänner 2024 ausdrücklich ein "Empfangsland: AT" genannt und das Poststück mit "E Int" bezeichnet worden, was auf ein internationales Einschreiben hindeutet. Daher wurden die Schriftstücke vom 4. und 5. Jänner 2024 deshalb nicht von der deutschen Post nach Österreich weitergeleitet und an den Absender retourniert, weil ein "Inlandseinschreiben" (für Deutschland) für das Ausland (Österreich) verwendet wurde.
Auf der am Klebezettel retournierten Postsendung wurden verschiedene Mängel angeführt u.a. "nationales Einschreiblabel". Daher ist entgegen der Behauptung der Bf., die bloß fehlerhafte Adressierung ("FA Dienststelle, Straße, Ort" statt "FAÖ, Postfach 260, Wien") sei ursächlich für das Nichtankommen des Schriftstücks beim Finanzamt gewesen widerlegt, weil die Bf. wahrscheinlich die für den Inlandsgebrauch in Deutschland üblichen Einschreibevignetten bei der Postaufgabe statt eines internationalen Einschreibens verwendet hatte. Daher ist die Ursache der verspäteten Eingabe vom 18. Jänner 2024 ausschließlich im fehlerhaften Verhalten der Bf. bei der Postaufgabe und nicht bei der Adressierung zu finden. Abgesehen davon erscheint es nach den Erfahrungen eines üblichen Geschehnisverlaufes eher abwegig, dass ein an die Ortsadresse der Behörde gerichtetes Schreiben diese nicht erreicht.
Die am 18. Jänner 2024 überreichte Beschwerde ist somit als verfristet anzusehen, da die Beschwerdefrist bereits am 11. Jänner 2024 abgelaufen ist, weshalb die Beschwerde zurecht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Nach der Judikatur des VwGH liegt ein Anbringen erst dann vor, wenn eine entsprechende Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt. Es ist Sache der Bf., die rechtzeitige Überreichung einer Eingabe bzw. deren rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0165). Eine fehlerhafte Aufgabe eines Schriftstücks, das den Absenderbereich des Postdienstleisters nicht verlassen hat und letztendlich unbearbeitet an den Absender zurückgesandt wird, ist kein ausreichender Nachweis, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Aus den oa. Gründen konnten die Schriftstücke vom 4. und 5. Jänner 2024 nie den Empfänger erreichen.
Ob sonstige Maßnahmen iSd. §§ 293-310 BAO für die weitere Verfolgung der materiell-rechtlichen Interessen der Bf. denkbar und möglich erscheinen, kann im gegenständlichen Verfahren nicht weiter beurteilt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 19. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100397/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100397.2024
- Stammnummer
- 149813
- Gültig
- 19.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF