Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0044-K/05
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vergeblichem Aufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-K/05vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IR (IR) GrundverwertungsgmbH, IRW24,
vertreten durch EI, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 2. Dezember 1997
betreffend Umsatzsteuer 1994 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabengutschrift betragen
Entscheidungsgründe
1.1.) Sachverhalt
(1991-1994):
Abkürzungen, soweit sie nicht im weiteren Text
erklärt werden:
VA = Vorakt 1991-1997, 9999
Betriebsgegenstand der Berufungswerberin (Bw.) ist der
Erwerb von Gründstücken, die Errichtung von Gebäuden auf diesen
Grundstücken und die Verwertung dieser Grundstücke insbesondere durch
Vermietung und Verpachtung (Gesellschaftsvertrag vom 30.11.1990).
Die Bw. erwarb 1991 von R (R) die Liegenschaft EZ 12
KGA (A) um 16,550.000 S zuzüglich
Übernahme einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von 163.411,88 S, die
der Verkäufer der Bw. überwälzt hatte (§ 12 Abs 14 UStG
1972). Diese Überwälzung der Vorsteuerberichtigung wurde 1993 wirksam
(Vorhaltsbeantwortung vom 29.6.1999 = VA 111/1994; Kaufvertrag vom 25.1.1991 =
VA 127/1994; Schreiben des Herrn R an die Bw. vom 1.6.1993= VA 146/1994). Die
Bw. erwirkte für diese Vorsteuern, die sie Herrn R zu entrichten hatte, mit
Wirksamkeit für 1993 den Vorsteuerabzug beim Finanzamt. Bei diesem
Grundstück EZ 12 handelte es sich im Zeitraum 1991-1994 um die einzige
Immobilie der Bw.
Die Bw. begann 1991 mit der Entwicklung eines Projektes,
welches die Errichtung eines Geschäfts-und Bürohauses auf der
Liegenschaft EZ 12 vorsah. Es war bereits beim Erwerb der Liegenschaft
beabsichtigt, dieses noch zu errichtende Büro- und Geschäftshaus
steuerpflichtig zu vermieten (Kooperationsvereinbarung vom 14.2.1991 VA
113-115/1994; Umsatzsteuererklärungen 1991-1994; VwGH vom 24.11.2004,
2000/13/0041, S. 9). Die Bw. setzte während der Jahre 1991-1994 diese
Liegenschaft als Teil ihres Anlagevermögens in ihrem Rechnungswesen an
(Jahresabschlüsse der Bw. 1992-1994).
Die Bw. erwirtschaftete 1991-1993 folgende Umsätze und
führte dabei folgende Tätigkeiten aus (Berichte über die
Prüfung der Jahresabschlüsse 1992-1993 = WP - Berichte;
Bedenkenvorhalt vom 14.3.2005 an das Finanzamt):
1991:
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(Prüfung 1992 TZ 24 WP - Bericht)
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Tätigkeit
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Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
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übrige betriebliche Erträge
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0,41 S
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Zinserträge
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47.442,73 S
1992:
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Tätigkeit (TZ 13 des WP- Berichtes)
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Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
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übrige betriebliche Erträge
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53.070,86 S (TZ 25,27 WP - Bericht)
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Zinserträge (Punkt IV des Anhanges)
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29.275,11 S
1993
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Tätigkeit (TZ 13 des WP -
Berichtes)
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Planungen für Errichtung eines Mietobjektes
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Umsatzerlöse (Mieterlöse)
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50.400 S (TZ 29 WP - Bericht)
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sonstige betriebliche Erträge vgl. Tz 30,33
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70.913,14 S
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Zinserträge
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774.052,67 S
Dieses Projekt (Errichtung eines Geschäfts- und
Bürohauses auf der Liegenschaft EZ 12) scheiterte 1994 endgültig; es
stellte sich zwischen Jänner und September 1994 heraus, dass eine
gewinnbringende Durchführung des Projektes nicht mehr zu erwarten war
(Aktenvermerk vom 19.5.1994 und vom 1.9.1994 = VA 112,116/94). In diesem
Zusammenhang fiel bei der Bw. ein vergeblicher Planungs- und
Projektentwicklungsaufwand an, in dessen Zusammenhang die Bw. Vorsteuern in
folgender Höhe geltend machte (siehe Bedenkenvorhalt vom
14.3.2005):
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1991
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200.000 S
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1992
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200.695 S
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1993
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68.345,77 S
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Summe 1991-1993
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469.040,77 S
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1994
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380.869,8 S
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gesamte Vorsteuern
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849.910,57 S
(Schreiben der IR vom 29.4.1996 und vom 16.5.1997 samt
Beilage Kostenentwicklung A -VA 22, 25-27/1994; Zusatzvereinbarung zum
Kaufvertrag vom 25.1.1991 = VA 31/1994; Schreiben der IR GrundverwertungsGmbH
vom 7.8.1997 mit Beilagen:Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 25.1.1991, 2
Rechnungen vom 15.3.1991 der AL (AL) an die Bw.; Rechnungen der AL vom 10.6.1992
und vom 23.12.1992 an die Bw.; Rechnungen vom 3.2.1994 der IT (IT) AG an die Bw.
über insgesamt 890.000 S = VA 28-40/1994)
Die Bw. veräußerte die Liegenschaft nach dem
Scheitern des Projektes, in dessen Zusammenhang die oben erwähnten
Vorsteuern angefallen waren, mit Kaufvertrag vom 17.10.1994 an die Sparkasse A,
um zu große Verluste zu vermeiden (Aktenvermerk vom 19.5.1994 und vom
1.9.1994 = VA 112,116/94; Berufung vom 12.1.1998). Die Planungs- und
Projektentwicklungskosten, die bis Jänner 1994 bei der Bw. angefallen
waren, erhöhten den Wert der Liegenschaft nicht und waren auch nicht
Gegenstand des Kaufvertrages vom 17.10.1994 (VwGH vom 24. 11.2004, 2000/13/0041,
S. 9).
Die Bw. erwirtschaftete 1994 folgende Erlöse
(Bedenkenvorhalt vom 14.3.2005):
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1994
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Tätigkeit (TZ 13,15 WP - Bericht):
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Veräußerung des Grundstückes
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weiterverrechnete Betriebskosten
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8.049,65 S
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gutgeschriebene Spesen des Geldverkehrs
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12.176,40 S (TZ 26 WP-Bericht)
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Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes
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13.600.000 S (TZ 27 WP- Bericht)
Die Bw. machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 1994
(VA 15/1994) Vorsteuern in Höhe von 388.598,87 geltend.
Davon entfielen 378.000 S auf die Rechnung der IT AG vom
3.2.1994 an die Bw. (VA 40/94), die im Zusammenhang mit den nicht verwirklichten
Planungen steht, die während des Zeitraumes November 1993 -
Jänner 1994 erfolgt waren. Diese Planungen wurden durchgeführt, um
steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen, die sich nicht ereignet
haben. Daher stehen diese Vorsteuern nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
dem steuerfreien Grundstücksumsatz 1994. Sie stehen aber auch nicht im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem anderen, jemals erzielten
Umsatz.
Die restlichen Vorsteuern 1994 entfielen auf folgende
Rechnungen (VA 153-159/1994; Bedenkenvorhalt vom 14.3.2005 an das
Finanzamt):
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Rechnungen 1994
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Vorsteuern
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RW (RW) vom 24.11.1994
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137,67 S (VA 153/1994)
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IT AG an die Bw. vom 12.12.1994
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3.191,40 S (VA 154/1994)
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EiGmbH an die Bw. vom 27.1.1994
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4.400 S
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Summe der nicht direkt einer Art von
Um-
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sätzen zuordnungsfähigen Vorsteuern
ein-
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|
schließlich des Betrages von 378.000
S
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385.729,07 S
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Betriebskosten vom 27.1.1994
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717,45 S
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Betriebskosten vom 26.4.1994
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717,45 S
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Betriebskosten vom 26.7.1994
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717,45 S
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Betriebskosten vom 27.10.1994
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717,45 S
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Vorsteuern aus Kleinbetragsrechnungen
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ohne den Betrag von 378.000 S
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10.598,87 S
Zu den Leistungen mit Entgelten von 137,67 S, 3.191,40 S,
4.400 S, die an die Bw. erbracht wurden: Diese Leistungen an die Bw. stehen
weder in einem erkennbaren ausschließlichen wirtschaftlichen Zusammenhang
zum Verkauf der Liegenschaft noch in einem erkennbaren ausschließlichen
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen.
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit Betriebskosten in
Höhe von 2.869,8 S (717,45 S x 4) stehen im Zusammenhang mit den
steuerpflichtigen Umsätzen von 8.049,65 S (= weiter verrechnete
Betriebskosten).
gesamte Vorsteuern 1994 (Vorhalt vom 14.3.2005 an das
Finanzamt; VA 40/94):
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Vorsteuern 1994 Kleinbetragsrechnungen
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10.598,87 S
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Rechnung der IT AGvom 3.2.1994
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378.000 S
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für 1994 geltend gemachte Vorsteuern
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388.598,87 S
Das Finanzamt legte im endgültigen
Umsatzsteuerbescheid vom 2.12.1997 die im Zusammenhang mit den gesamten
frustrierten Planungs- und Projektkosten 1991-1994 angefallenen Vorsteuern in
Höhe von 849.910,57 S einer Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG zu
Grunde (Bescheidbegründung zum Bescheid vom 2.12.1997 betreffend
Umsatzsteuer 1994, VA 43/94).
Die Berichtigung gemäß
§ 12 Abs 10 UStG
1972, die das Finanzamt ansetzte, setzte sich wie folgt zusammen
(Bedenkenvorhalt vom 14.3.2005):
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1991
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200.000 S (70% davon:
140.000 S)
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1992
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200.695 S (80% davon:
160.556 S)
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1993
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68.345,77 S (90% davon:
61.511,22 S)
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1994
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380.869,8
S
|
gesamte § 12 Abs 10- Berichtigung:
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743.937,02 S
In ihrer Berufung vom 12.1.1998 brachte die Bw. vor, dass
die Planungs- und Projektkosten, die im Zusammenhang mit der nicht
verwirklichten Planung angefallen seien, nicht als aktivierungspflichtige
Herstellungskosten anzusehen seien. Die Bw. beantragte eine mündliche
Verhandlung. Bei der an die Bw. 1993 weiterbelasteten Vorsteuerberichtigung
handle es sich um keine nachträglichen Anschaffungskosten.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für XY vom 20. 12.1999 wurde die Ansicht vertreten, die Planungs- und
Projektaufwendungen seien aktivierungspflichtige Aufwendungen. Die in diesem
Zusammenhang angefallenen Vorsteuerbeträge unterlägen bei
Änderung der Verhältnisse einer Berichtigung gemäß
§
12 Abs 10 USTG 1972.
Zu der von R an die Bw. überwälzten
Vorsteuerberichtigung: Der Erwerber einer Liegenschaft, der diese in
Vermietungsabsicht erwerbe, könne die vom Verkäufer in Rechnung
gestellte Vorsteuerkorrektur wie eine Vorsteuer geltend machen. Werde die
Liegenschaft in der Folge weiterveräußert, komme es erneut zu einer
Vorsteuerkorrektur.
Die Summe dieser Berichtigungen betrage für die Jahre
1991-1993 507.535,17 S.
Sämtliche Vorsteuern des Jahres 1994 in Höhe von
388.598,87 S seien nicht abzugsfähig, da die Absicht der geplanten
Vermietungstätigkeit spätestens 1994 aufgegeben worden sei. Die
steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 1994 (8.049,65 S) seien im Vergleich
zum unecht befreiten Liegenschaftsverkauf (13,600.000 S) als unbedeutend zu
beurteilen.
Dagegen erhob die Bw. Beschwerde an den VwGH, über die
dieser mit Erkenntnis vom 24.11.2004, 2000/13/0041 wie folgt entschieden hat:
Eine Vorsteuerberichtigung für Vorsteuern, die im ursächlichen
Zusammenhang mit vergeblichem Planungsaufwand stehen, ist nicht zulässig.
Der VwGH hat daher den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben.
Das Finanzamt legte folgende Akten vor: Akt 8888, bestehend
aus Vorakt 1991-1997, Wirtschaftsprüfungsberichten betreffend
Jahresabschlüsse 1992-1997, Dauerbelegen; Hauptakt 1998-2003,
Umsatzsteuerakt ab 1998, Kapitalertragsteuerakt, und den
Wirtschaftsprüfungsberichten betreffend die Jahresabschlüsse
1998-2003.
Der Unabhängige Finanzsenat AZZ legte die Akten RGRV
vor.
Im Schreiben vom 23. März 2005 erklärte die
Vertreterin der Bw. die Zurücknahme des Antrages auf mündliche
Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.2.) Daraus ergeben sich
die nachstehenden Rechtsfolgen:
1.2.1. )
Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG 1972:
Durch die Veräußerung der Liegenschaft EZ 12
trat in Bezug auf die im Jahr 1993 an die Bw. von R überwälzten
Vorsteuern eine Änderung der Verhältnisse ein. 90% dieser Vorsteuern
sind daher 1994 zu Lasten der Bw. zu berichtigen. Diese Berichtigung
beträgt:
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163.411,88 S x 90%
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147.070,69 S
1.2.2.) Vorsteuern
1994:
Zweck des Unternehmens der Bw. war es 1991-1993, diese
Liegenschaft, die im Anlagevermögen der Bw. stand, zu bebauen und zu
vermieten. Als sich 1994 dieser Zweck nicht mehr als profitabel herausstellte,
wurde die Liegenschaft verkauft, um zu große Verluste zu vermeiden. Dieser
Verkauf bildete somit nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens, wurde
aber zur Förderung des Unternehmens durchgeführt, und ist daher als
Hilfsgeschäft anzusehen (vgl. Kranich - Siegl - Waba II §
1 UStG 1972, Anm 32,46,51; vgl. VwGH vom 17.12.2001, 2001/17/0155). Die Bw. war
daher berechtigt, die 1994 angefallenen Vorsteuern gemäß
§ 12
Abs 5 Z 2 i.V.m. § 15 Abs 3 UStG aufzuteilen und bei der Aufteilung nach
dem Verhältnis der Umsätze den steuerfreien Grundstücksumsatz
außer Ansatz zu lassen.
Für die Aufteilung der Vorsteuern sind nicht die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges, sondern die
Verhältnisse zur Zeit der empfangenen Leistungen maßgebend (vgl.
Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 180; Pernegger, ÖstZ 2003/134).
Zu den Vorsteuern im Zusammenhang mit vergeblichem
Planungsaufwand in Höhe von 378.000 S:
Da nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.11.2004, 2000/13/0041)
keine Verwendung des Produktes der vergeblichen Planungsaufwendungen vorliegt,
kann auch der Tatbestand § 12 Abs 3 Z 1 UStG 1972 (Verwendung dieser
Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze) nicht
verwirklicht worden sein. Aus demselben Grund kann auch § 12 Abs 3 Z 2 UStG
1972 (Inanspruchnahme dieser sonstigen Leistungen zur Ausführung
steuerfreier Umsätze) nicht angewendet werden.
Da der VwGH der Ansicht ist, dass die vergeblichen
Planungsaufwendungen nicht mit dem Grundstücksumsatz im Zusammenhang stehen
(S. 9 dieses Erkenntnisses), ist nicht anzunehmen, dass ein hinreichender
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstücksumsatz und vergeblichem
Planungsaufwand besteht. Daher können die Vorsteuern aus dem
Planungsaufwand dem steuerfreien Grundstücksumsatz auch nicht direkt
zugeordnet werden.
Es ist aber auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem vergeblichem Planungsaufwand und den steuerpflichtigen
Umsätzen des Jahres 1994 (weiterverrechnete Betriebskosten in
geringfügigem Ausmaß von ca. 8.000 S) erkennbar. Daher sind die
Vorsteuern aus dem vergeblichem Planungsaufwand keinem Umsatz des Jahres 1994
ausschließlich zuzurechnen. Sie sind daher nach dem Verhältnis der
Umsätze (§ 12 Abs 5 Z 2 UStG) aufzuteilen.
Die 1994 abzugsfähigen Vorsteuern errechnen sich daher
wie folgt:
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Vorsteuern, die den
steuerpflichtigen
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Umsätzen ausschließlich zuzurechnen
sind
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2.869,80 S
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Vorsteuern, die weder den steuerpflichtigen
|
|
noch den steuerfreien Umsätzen
ausschließ-
|
|
lich zuzurechnen sind
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385.729,07 S
|
Summe
|
388.598,87 S
Da der Grundstücksumsatz bei der Aufteilung nach dem
Verhältnis der Umsätze außer Ansatz zu lassen ist, sind die
gesamten Vorsteuern abzugsfähig.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Verkauf einer Liegenschaft im Anlagevermögen als HilfsgeschäftAufteilung der VorsteuernVorsteuern im Zusammenhang mit vergeblichem AufwandZuordnung dieser Vorsteuern zu Umsätzen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-K/05
- Stammnummer
- 14980
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF