Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500687/2025
Parkometerabgabe - Verwendung eines kopierten Behindertenausweises
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500687/2025vom 11.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf.***, ***AdrBf***, vom 8. Oktober 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 1. Oktober 2025, GZ. MA67/***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 240,00 Euro auf 75,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 9 Stunden auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Kosten der belangten Behörde werden mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro neu festgesetzt.
Die Geldstrafe (75 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 85,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 18. August 2025 um 14:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Leopoldauer Platz 65, beanstandet, da es sich nach dessen eigenen Wahrnehmungen bei dem Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr um eine Farbkopie handelte.
Das Kontrollorgan machte in der Anzeige folgende Anmerkung: "Erkannt an Ränder Folierung, Farbsättigung. Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert".
Mit E-Mail vom 18. August 2025 teilte der Beschwerdeführer (Bf.) der Magistratsabteilung 67 unter Eingabe seiner Telefonnummer mit, er möchte die Anzeige beeinspruchen. Der Behindertenausweis AusweisNr sei auf Frau ausgestellt, Fahrzeugmarke Marke, 123.
Aktenkundig ist ein Auszug vom Sozialministeriumservice (Akt S 12/45), wonach der in Rede stehende Ausweis unbefristet gültig ist.
Nach erfolgter Lenkererhebung vom 25. August 2025 wurde der Bf. mit Schreiben vom 1. September 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Zudem wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt informiert:
"Aus den Anzeigeangaben ergibt sich, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18.08.2025 um 14:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Leopoldauer Platz 65, beanstandet wurde, da der erforderliche Parkschein fehlte und im Fahrzeug eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. AusweisNr angebracht war. Die im Zuge der Beanstandung vom meldungslegenden Organ angefertigten drei Fotos werden Ihnen in der Beilage in Kopie zur Kenntnis gebracht. Darauf ist das in der Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug und der hinter der Windschutzscheibe in Kopie hinterlegte Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. AusweisNr zu erkennen. Aus den Zusatznotizen in der Anzeige geht hervor, dass das meldungslegende Organ die Farbkopie unter anderem an den Rändern der Folierung sowie an der Farbsättigung erkannt hat. Anlässlich einer Lenker*innenerhebung wurden Sie von der Zulassungsbesitzerin als jene Person bekannt gegeben, welcher das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung den*die Inhaberin des Ausweises mit der Nummer AusweisNr zu nennen (Name, Geburtsdatum und Adresse) und die Abstellung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Beförderung dieser Person durch geeignete Beweismittel (z.B. Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Geben Sie auch bekannt, wann und wo sie diese Person abgeholt und wohin Sie sie befördert haben, sowie was der Grund der Beförderung war. Weiters ist die verwendete Ausweiskopie innerhalb selber Frist an die Behörde zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Bitte beachten Sie:
Das Strafverfahren wird ohne Ihre Anhörung durchgeführt, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen.
Beilage: 3 Beanstandungsfotos in Kopie."
Das Schreiben vom 1. September 2025 wurde dem Bf. gem. Zustellnachweis RSa am 8. September 2025 persönlich ausgefolgt. Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom 30. September 2025 mit folgendem Inhalt: "MA67/GZ/2025: aus der Mitteilung des Fahrzeuglenkers nach Erhalt der Anzeige sowie dem Zusatzvermerk in der Lenkerauskunft ist zu schließen, dass die AW-lnhaberin, welche denselben Familiennamen hat und an derselben Adresse wie der Lenker wohnt, von diesem auch befördert wurde."
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 1. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 18. August 2025 um 14:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Leopoldauer Platz 65, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr befunden. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 240,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 9 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 24,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 264,00 Euro.
Begründend wurde nach Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Dazu werde Folgendes festgestellt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgaben nicht zu entrichten sei, taxativ auf.
Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde.
Das meldungslegende Organ unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müsse bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.
Es bestehe kein Anlass an den Angaben des meldungslegenden Organs zu zweifeln, zumal diese Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass das meldungslegende Organ eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen.
Wie sorgfältig es bei der Beanstandung vorgegangen sei, lasse schon der Umstand erkennen, dass es die Erkennungsmerkmale der festgestellten Ausweiskopie als Zusatz vermerkt habe.
Im Fahrzeug habe sich somit lediglich eine Farbkopie des Ausweises nach § 29b StVO Nr. AusweisNr befunden. Dies sei anhand der Anzeigeangaben und bei Betrachtung der Beanstandungsfotos augenscheinlich und sei vom Bf. im Zuge des Verfahrens auch nicht bestritten worden.
Für die erkennende Behörde erscheine die Beförderung der Ausweisinhaberin im Lichte der Ausführungen des Bf. trotz fehlender Bestätigung als glaubhaft.
Die Verwendung eines kopierten Parkausweises gemäß § 29b StVO falle jedoch nicht unter die zitierte Ausnahmebestimmung, welche die Hinterlegung des Originaldokuments fordere, sodass die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Er habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der als Beschwerde zu wertenden Eingabe des Bf. vom 8. Oktober 2025 ist sinngemäß zu entnehmen, dass er damals um 13:40 Uhr das in Rede stehende Fahrzeug in Begleitung seiner Gattin Frau1 abgestellt habe. Er habe bloß eine Kopie des angesprochenen unbefristeten Ausweises hinterlegt, um das Verblassen des Originalausweises hintanzuhalten. Um 15:00 Uhr seien die beiden wieder nach Hause gefahren.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Oktober 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den auf dem PDA (Überprüfungsgerät) erfassten Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos und aus der aktenkundigen Information vom Sozialministeriumservice ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 18. August 2025 um 14:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Leopoldauer Platz 65, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit war im Fahrzeug der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr hinterlegt.
Der Parkausweis Nummer AusweisNr wurde unbefristet ausgestellt.
Gemäß Vorbringen des Bf. aufgrund seiner Lenkerauskunft (Akt S 21/45) wurde der Parkausweis Nummer AusweisNr auf seine Gattin, Frau Frau1, ausgestellt, bei der es sich auch um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) handelt.
Gemäß Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom 30. September 2025 kann aus der Mitteilung des Fahrzeuglenkers nach Erhalt der Anzeige sowie dem Zusatzvermerk in der Lenkerauskunft geschlossen werden, dass die Ausweisinhaberin, welche denselben Familiennamen hatte und an derselben Adresse wie der Lenker wohnte, von diesem auch befördert wurde (Akt S 31/45).
Gemäß Beschwerdevorbringen hinterlegte der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt eine Kopie des unbefristet gültigen Parkausweis mit der Nummer AusweisNr im Fahrzeug, um eine "Verblassung" am Originalausweis zu vermeiden.
Somit ist unstrittig, dass nicht der Originalausweis im Auto hinterlegt war und eine Kopie des Originalausweises vom Meldungsleger beanstandet wurdet.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem aktenkundigen, von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:
"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB BFG vom 02.11.2016, RV/7500801/2016, BFG vom 25.02.2019, RV/7501051/2018, BFG vom 13.05.2020, RV/7500217/2020, BFG 08.03.2021, RV/7500156/2021).
Bei den Organen der Parkraumüberwachung handelt es sich um besonders geschulte Organe, denen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann.
Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (vgl. VwGH 22.01.1988, 87/18/0116, VwGH 07.09.1990, 90/18/0079).
Der Meldungsleger hat in der Anzeige detailliert festgehalten, woran er die Farbkopie erkannt hat, nämlich an der Farbsättigung, an den Rändern und an der Folierung.
Der Bf. gesteht in seiner Beschwerde die Hinterlegung einer Kopie des unbefristet gültigen Parkausweises mit der Nummer AusweisNr im Fahrzeug ein.
Entscheidend ist nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht ist (vgl. BFG 25.02.2019, RV/7501051/2018).
Der Bf. hat somit durch die Verwendung einer Farbkopie des Parkausweises die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so genügt nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens bereits Fahrlässigkeit.
Dass es zur Hintanhaltung allfälliger missbräuchlicher Verwendung von Parkausweisen gem. § 29b StVO stets erforderlich ist, das Original dieses Ausweises im Fahrzeug zu hinterlegen, um in den Genuss der Begünstigung des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zu kommen, versteht sich von selbst und bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Dieses Erfordernis darf daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich ein Fahrer im Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeugs nicht dessen bewusst ist, nur eine Kopie eines solchen Ausweises in Händen zu haben. Die Verwendung eines kopierten Ausweises ist im Regelfall nicht auf ein bloß fahrlässiges Verhalten zurückzuführen, jedoch gelten in einem Strafverfahren nicht allgemein gültige Annahmen, sondern ist die Entscheidung, ob jemand für schuldig erkannt wird und welche Verschuldensform angelastet wird, eine Frage der freien Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Bf. hat, nachdem er die Feststellungen der belangten Behörde im Straferkenntnis gelesen hat, sofort einbekannt, dass er eine Kopie des unbefristet gültigen Parkausweises im Fahrzeug hinterlegt hatte (um den Originalausweis zu schonen). Im gesamten Verfahrenslauf machte er in keinster Weise den Eindruck eines überführten Täters und er hat nach den Erklärungen im Straferkenntnis die Verwendung einer Kopie nicht in Abrede gestellt.
Diese Verfahrenseinlassung war ausschlaggebend, dass lediglich von fahrlässigem Vorgehen ausgegangen wird.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Das Verschulden des Bf. war nicht unerheblich, da im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug erwiesenermaßen eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29 b StVO eingelegt war.
Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt.
Der Bf. ist unbescholten.
Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 240,00 Euro auf 75,00 Euro als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden vermindert.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist, beträgt dieser nach der Strafherabsetzung 10,00 Euro.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 11. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 40 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 42 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500687/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500687.2025
- Stammnummer
- 149787
- Gültig
- 11.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF