Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0159-L/05
Unfallrentenbesteuerung für 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/05vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LH, vertreten durch Gabl Kogler
Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG, Karl-Wiser-Straße 1, 4020 Linz vom
6. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
23. September 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Rechtsmittelswerber bezog im berufungsgegenständlichen Jahr u.a.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ("Unfallrente"),
die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausbezahlt wurden. Diese
Einkünfte wurden vom Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid vom
23. September 2004 als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit angesetzt.
Gegen die Berücksichtigung der Unfallrente als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erhob er Berufung und führte
zur Begründung im Wesentlichen aus:
Einnahmen aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung seien gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 7.12.2002 in § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 das Wort
"einmalige" sowie die
Wortfolge "soweit nicht Ansprüche
auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufgehoben. Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung seien schon für
die Bemessung der Einkommensteuer für 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden
gewesen. Auch bei Veranlagung des Einkommens für das Jahr 2003 sei
"selbstverständlich"
die Unfallrentenbesteuerung nicht mehr anzuwenden. Im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung gelte bereits § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 in der Fassung nach Aufhebung der obigen Wortfolge durch den
VfGH.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005
wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Der VfGH habe
im Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/2002 die Bestimmungen über die
Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 wegen fehlender
Übergangsbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Dies gelte nicht
für das Jahr 2003, weil der VfGH eine Frist bis 31. Dezember 2003
gesetzt habe, um allfällige legistische Vorkehrungen zu treffen. Der VfGH
habe die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit 31. Dezember 2003
begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte
unterlägen demnach der Steuerpflicht. Gemäß Art 140 Abs. 7
B-VG habe der VfGH jedoch nur die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001
und 2002 von der Besteuerung ausgenommen. Im Jahr seien daher alle bezahlten
Unfallrenten in die Veranlagung mit einzubeziehen. Die Aufhebung durch den VfGH
sei nicht deshalb erfolgt, weil die Besteuerung der Unfallrenten an sich
verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine
Übergangsbestimmung oder Einschleifregelung hätte vorangehen
müssen.
Am 14. Februar 2005 brachte der Berufungswerber einen
Vorlageantrag ein, in welchem er zur Begründung auf seine
Berufungsausführungen verwies und die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragte. Der Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2005
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Diese waren aber bis zum Ende des Jahres 2000
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
von der Einkommensteuer befreit. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl I 2000/142 vom 29. Dezember 2000, entfiel die
Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz,
BGBl. I 59/2001 vom 26. Juni 2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988
als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ein
Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte einen Antrag auf Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der bezeichneten Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung. Ergebnis der Prüfung des VfGH ist das - auch
vom Berufungswerber angesprochene - Erkenntnis
vom 7.12.2002, G 85/02, worin der Gerichtshof im Wesentlichen
feststellte:
Es
bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die
Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in
die Einkommensbesteuerung mit einzubeziehen.Eine Ausnahme von der
Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die schadenersatzrechtliche
Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen für entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a
EStG 1988 zu den steuerpflichtigen Einkünften, ebenso wie
wiederkehrende Bezüge und Renten iSd. § 29 Z 1
EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Versehrtenrente einen
Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes,
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders zu behandeln,
als einkommensersetzende Schadensrenten.Auch der Blick auf andere
sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken der Antragsteller nicht
erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei.
Der
Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und gleichsam "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF. des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme,
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch
den für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des
Gesetzgebers sehe sich der VfGH veranlasst, von der Befugnis des Art. 140
Abs. 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und
2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach
dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.Zum anderen sei
eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich
auf Art 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz
B-VG.
Aufgrund
des bezeichneten Judikats des VfGH vom 7.12.2002 bleibt die Steuerpflicht
für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr
2003 unzweifelhaft weiter
bestehen:
Ein
allfälliger - vom Berufungswerbers jedoch ohnehin nicht vorgebrachter
- Einwand (pauschale) Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert
werden - hat der VfGH selbst entkräftet: Unter Hinweis auf die Besteuerung
anderer Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und Renten
(§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die Besteuerung der
Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des
Erkenntnisses vom 7.12.2002, G 85/02, ergibt sich, dass eine
Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegt.
Gemäß
Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des
Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht
der VfGH für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist
darf 18 Monate nicht überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.Gemäß Abs. 7 ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des
Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor
der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten Rückwirkungen -
gewählt werden.Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
14. Jänner 2005 ausgeführt, hat der VfGH hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2003
begrenzt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen
demnach - unabhängig vom Datum der Bescheiderlassung - der
Steuerpflicht. Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in
die Veranlagung mit einzubeziehen.Die Vorgangsweise des VfGH ist auch -
betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Wie ebenfalls bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, erfolgte die Aufhebung nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz"
erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch
deshalb nicht vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen aufgrund der
mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung
nicht mehr gesprochen werden
kann.
Aus
den bezeichneten Gründen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-L/05
- Stammnummer
- 14976
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF