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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100165/2023

Einmahlzahlung aus betrieblicher Altersversorgung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100165/2023vom 20.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Streuerberater_A Anschrift_B, über die Beschwerde vom 8. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1.) Verfahrensgang: 1.a) Das Finanzamt_A, nunmehr Finanzamt Österreich, veranlagte den Beschwerdeführer mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (mit Ausfertigungsdatum 17. März 2020) antrags- und erklärungsgemäß (ohne Ansatz der strittigen Einkünfte). Die österreichische Finanzverwaltung erlangte in Folge Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 von der Arbeitgeber_A eine Geldzahlung erhalten hat (siehe die internationale Kontrollmitteilung vom 16. Dezember 2020). Nachdem der Vorhalt vom 13. August 2021 um Abklärung der Differenz zu den erklär ten Einkünften unbeantwortet blieb, ho b das Finanzamt Österreich gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid 2019 (mit Ausfertigungsdatum 17. März 2020) auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, in welchem dieser Zahlungszufluss als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Österreich der Besteuerung unterzogen wurde (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum 28. Oktober 2021). Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26. November 2021 wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2022 als unbegründet ab, da trotz Aufforderung keine Unterlagen zu den ausländischen Einkünften vorgelegt worden wären. 1.b) Über abgabenbehördlichen Vorhalt, dass die Arbeitgeber_A dem Beschwerdeführer über eine deutsche Unterstützungskasse anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung gewährt habe, führte dieser unter Verweis auf ein Info-Blatt der Wüstenrotversicherung aus, dass bei einer Gehaltsumwandlung eine Kapitalzahlung am Ende der Laufzeit (Versicherungsleistung) völlig lohn- und kapitalertragsteuerfrei sei. Kapitalauszahlungen seien weder unter Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich Deutschland zu subsumieren noch würden solche bei einer Auszahlung über den ehemaligen Dienstgeber anstatt direkt durch die Versicherungsanstalt vorliegen, weil es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 handle. Sowohl der Dienstgeber als auch die Versicherungsanstalt hätten eine steuerfreie Auszahlung bei Pensionsantritt garantiert. Die Bedenken seien auch darin begründet, dass das Gehalt des Beschwerdeführers bei der ersten Zahlung nicht reduziert worden wäre. Es sei nur ein Abzug vom Nettobezug durchgeführt und dieser Betrag direkt an die Versicherung weitergeleitet worden. Da keine steuerliche Absetzbarkeit dieser Einbehalte erfolgt sei, erscheine die Besteuerung der Kapitalabfindung in Analogie zu der Steuerfreiheit bei Lebensversicherungsauszahlungen bei regulärem Ablauf der Vertragslaufzeit nicht begründbar (siehe die E-Mails vom 29. November und 6. Dezember 2022). Das Finanzamt Österreich hob mit Bescheid vom 25. Jänner 2023 den Einkommensteuerbescheid 2019 (vom 28. Oktober 2021) gemäß § 299 BAO auf. 1.c) Mit Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 BAO hob die Abgabenbehörde in Folge den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (mit Ausfertigungsdatum 17. März 2020) auf und erließ einen (neuen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, mit welchem die von der Arbeitgeber_A bezogenen Geldzuflüsse als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug der österreichischen Einkommensteuer unterworfen wurden (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum 6. Februar 2023). In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 8. Februar 2023 führte der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen ua. aus, die Kapitalauszahlung könne nicht unter Art. 18 Abs. 1 DBA AT/D subsumiert werden, da die Auszahlung von der Versicherungsanstalt komme und nur irrtümlich in die Lohnverrechnung des ehemaligen Dienstgebers aufgenommen worden wäre. Es handle sich dabei um keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Die damalige Zusage an den Beschwerdeführer habe unisono gelautet: Es handle sich um eine steuerfreie Leistung bei Pensionsantritt. Diese Ansicht werde auch dadurch gestützt, dass das Gehalt des Beschwerdeführers bei der ersten Auszahlung nicht reduziert worden wäre. Es läge somit keine Gehaltsumwandlung vor. In der Lohnverrechnung sei der Abzug stets vom Nettobezug durchgeführt und unmittelbar in gleicher Höhe an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet worden, sohin ein Durchläufer. Es läge auch keine steuerliche Absetzbarkeit dieser Einbehalte vor, somit könne denkmöglich bei Auszahlung bei Pensionsantritt auch nur eine steuerfreie Kapitalabfindung vorliegen. Es werde darin eine Analogie zu vergleichbaren Lohnverrechnung-Auszahlungen bei regulärem Vertragsablauf gesehen. Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2023 mit der Begründung ab, die Arbeitgeber_A gewähre laut vorgelegtem Dokument seinen Mitarbeitern über eine deutsche Unterstützungskasse anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung. Diese Kapitalzahlung werde laut Aktenlage direkt von der Arbeitgeber_A (ehemaliger Arbeitgeber) an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Art 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland laute: "Erhält in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge im erstgenannten Staat besteuert werden". Bei der gegenständlichen Kapitalzahlung (= betriebliche Altersversorgung) handle es sich um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen iSd Art 18 DBA Deutschland-Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ansässig und habe eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Einmalzahlung erhalten. Diese Kapitalzahlung unterliege nach Art 18 Abs. 1 DBA in Österreich dem Besteuerungsrecht. Innerstaatlich sei die Zahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ("Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden") einzustufen und unterliege sohin zur Gänze der Einkommensteuerpflicht. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 2. März 2023 fristgemäß den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, die abgabenbehördliche Begründung sei insofern unrichtig, als dass es sich bei der in Rede stehenden Kapitalabfindung der Versicherung_A um eine Zahlung des ehemaligen Dienstgebers Arbeitgeber_A an den Beschwerdeführer handle. Dies sei nicht der Fall, weil der Vertrag mit der deutschen Versicherung_A überhaupt keinen Konnex zum Dienstverhältnis aufweise. Der einzige Bezug zum Dienstgeber läge bei Begründung darin, dass die Fa. Arbeitgeber_A sich bereit erklärt habe, die monatliche Prämie für die Versicherung_A bei der Lohnverrechnung einzubehalten und direkt an die Versicherungsanstalt weiterzuleiten. Im Zuge des Abschlusses des Dienstvertrages des Beschwerdeführers mit der Fa. Arbeitgeber_A sei keine Reduzierung des Gehaltes erfolgt und es sei vom Beschwerdeführer auch keine steuerliche Absetzbarkeit bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage gewährt worden. Somit liege ganz klar eine Kapitalabfindung analog einer Lebensversicherungsauszahlung bei regulärem Ablauf der Vertragslaufzeit vor und keine betriebliche Altersversorgung, die unter Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland zu subsumieren wäre. Damit könne diese Auszahlung auch nicht als Zahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 qualifiziert werden. Es könne denkmöglich schon keine Pensionszusage vorliegen, weil kein Verzicht auf eine Gehaltszahlung erfolgt sei (Gehaltsumwandlung) und auch keine steuerliche Absetzbarkeit der Prämienzahlungen im Rahmen der Lohnverrechnung gewährt worden wäre. Sowohl der Dienstgeber als auch die Versicherung_A hätten dem Beschwerdeführer beim Abschluss derselben garantiert, dass bei Pensionsantritt die steuerfreie Auszahlung vorgenommen werde. Allein mit dem Faktum der Durchleitung der Prämienzahlungen durch die Lohnverrechnung könne wohl keine Umdeutung in einen Ruhebezug begründet werden. Auch die Auszahlung über den ehemaligen Dienstgeber statt richtigerweise als Direktzahlung der Versicherung_A an den Beschwerdeführer sei wohl eher als letzte Werbemaßnahme des ehemaligen Dienstgebers denn als Qualifikationskriterium für einen Gehaltsbestandteil zu werten. Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrechtmäßige Subsumierung der Kapitalauszahlung als Ruhegehalt) und Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichtberücksichtigung des Faktums der steuerlichen Nicht-Absetzbarkeit der Prämienzahlungen im Rahmen der Lohnverrechnungen und Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Gehaltsumwandlung - Gehaltskürzung) ersatzlos aufheben. 1.d) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer in den E-Mails vom 8. und 10. Juni 2024 (unter Beilage ua. von Verdienstabrechnungen, der Lohnsteuerbescheinigung 2019, der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung sowie einer Beitragszahlungsaufstellung) aus, die monatlichen Einbringungen an die Versicherung_A seien über einen sogenannten Entgeltverzicht erfolgt und im jährlichen Lohnnachweis im Gesamtbetrag abgezogen worden. Es liege somit eine klassische Gehaltsumwandlung vor. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2024 erwiderte die Abgabenbehörde hierzu replizierend ua., der Abschluss der Leistungsvereinbarung zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber_A und der Versicherung_A. habe zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen zur Altersvorsorge geführt. Mit der schriftlichen Einverständniserklärung habe der Beschwerdeführer den Leistungsplan zur Kenntnis und dafür einen Gehaltsverzicht in Kauf genommen. Durch den vereinbarten Gehaltsverzicht sei das bisher gezahlte Bruttogehalt reduziert worden (einbehalten vom Bruttoentgelt monatlich vom 1. März 2004 bis 1. November 2007 je Betrag_5 € sowie vom 1. Dezember 2008 bis 1. August 2016 je Betrag_4 €, sohin in Summe Betrag_2 €). Das Diensteintrittsdatum sei laut Anmeldungsplan des Trägerunternehmens Arbeitgeber_A zur Bezeichnung_A mit 19. Februar 1997 datiert. Die erste Gehaltsumwandlung des Bruttogehaltes sei mit 1. März 2004 erfolgt. Retrospektiv seien die dem Gehaltsverzicht entsprechenden Beträge bis dahin als laufende und sonstige Bezüge, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestehe, behandelt und dementsprechend versteuert worden. Eine Pensionszusage liege vor, wenn die zugesagte Pension durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine Versicherung, für die der Arbeitgeber Prämien erbringe, ausbezahlt werde. Der Lohnverzicht des Arbeitnehmers bewirke, dass die Gehaltsumwandlung bei direkten Leistungszusagen zu keiner Kürzung der Arbeitnehmer-Bezüge führen könne. Für die umgewandelten Bezugsteile bestehe (weiterhin) Steuerpflicht. Aufgrund mangelnder Kenntnisse über die Gehaltsumwandlung sei der umgewandelte Bezug von der Abgabenbehörde nicht im Jahr des "Zuflusses" der Besteuerung unterworfen worden. Erst durch die Meldung der Bruttoeinkünfte durch den Arbeitgeber sei dem Finanzamt erstmalig bekannt geworden, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, welche bis dahin noch nicht der inländischen Steuer unterworfen worden wären, vorliegen würden. Im Jahr 2018 sei dem Beschwerdeführer die Leistung zur Altersvorsorge in Form eines einmaligen Gesamtkapitals vergütet worden. Da bis zur Auszahlung im Jahr 2018 noch keine Beträge besteuert worden wären, sei nach Ansicht des Finanzamtes der steuerpflichtige Bezug erst bei der Auszahlung der Pension im vollen Ausmaß entstanden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 11. Juli 2024 vor, die Bezüge bzw. Bruttobeträge seien um monatlich Betrag_4 € gekürzt und somit die Pensionsgrundlage in Deutschland hierdurch vermindert worden. Er erhalte daher ab dem Pensionsantritt laufend niedrigere Pensionsbezüge von der deutschen Pensionsversicherungsanstalt. Für diese Bezugskürzungen seien deshalb auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und in Österreich im Rahmen der Grenzgängerbesteuerung auch keine Lohnsteuer abgezogen worden. Der Bruttobetrag sei um Betrag_4 € pro Monat reduziert worden. Im Auszahlungsbetrag von Betrag_1 € seien Betrag_2 € an Eigenleistungen enthalten, die ihm monatlich von der Fa. Arbeitgeber_A abgezogen worden wären. Nachdem er an die Betriebskasse _A im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. Jänner 2029 auch noch insgesamt 7.218,00 € an KV- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu entrichten habe, würden ihm nur mehr Betrag_8 € nominell verbleiben. Der von der Arbeitgeber_A mit der Versicherung_A vereinbarten betrieblichen Altersversorgung/Firmenpension liege eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG zugrunde, weshalb nur der Überling von Betrag_8 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn besteuert werden dürfe. Ergänzend brachte hierzu die Abgabenbehörde im Schreiben vom 12. August 2024 ua. vor, die eingebrachten Beträge seien weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung unterworfen worden. Der Lohnverzicht des Arbeitnehmers könne bei direkter Leistungszusage zu keiner Kürzung der Arbeitnehmerbezüge führen. Für die umgewandelten Bezugsteile bestehe (weiterhin) Steuerpflicht. Ob damit u.U. eine künftige Kürzung der gesetzlichen Pension verbunden sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht von Bedeutung. Die an die Versicherung_A erbrachten Beitragsleistungen (als umgewandelte Bezugsteile) von insgesamt Betrag_2 € seien bisher nicht versteuert worden. Anstelle der Rente sei im Jahr 2019 als einmalige Kapitalabfindung ein Betrag in der Höhe von Betrag_1 € an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Die begehrte Begünstigungsbestimmung des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG könne keine Anwendung finden, zumal der Beschwerdeführer bisher vorgebracht habe, dass der Bezeichnung_A keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 zugrunde liege und alle Mitarbeiter über einen Allianz-Betreuer über diese Bezeichnung_A informiert worden wären. Im Schreiben der Betriebskasse_A vom 25. Februar 2019 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Kapitalleistungen ab 1. Februar 2019 bis 31. Jänner 2029 der Beitragspflicht (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) unterliegen würden (monatlich in Höhe von Betrag_9 €). Allfällig bezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien in der sich ergebenden - steuerlich zulässigen Höhe - im Zeitpunkt der Bezahlung als Werbungskosten abzugsfähig und dem Beschwerdebegehren wäre - nach Ansicht des Finanzamtes - teilweise Folge zu leisten. In der Eingabe vom 26. August 2024 führte der Beschwerdeführer ua. aus, bei dem Leistungsplan der Bezeichnung_A handle es sich um eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 EStG, da diese Bezeichnung_A auf Basis einer Betriebsvereinbarung von der Geschäftsleitung der Fa. Arbeitgeber_A (für ihre Mitarbeiter) mit der überbetrieblichen Unterstützungskasse Versicherung_A abgeschlossen worden wäre. Eine laufende Besteuerung der umgewandelten Beträge habe nicht erfolgen können, da es ja um laufende Lohnkürzungen gehandelt habe. In Österreich würden nur tatsächliche Lohnzuflüsse und keine fiktiven Bezüge, die nicht zur Auszahlung gelangt seien, besteuert werden. Es erscheine somit einzig richtig, dass die Auszahlung 2019 iHv Betrag_1 € keiner Besteuerung unterliegen könne. Eine Firmenpension werde vom früheren Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auf Grund einer Pensionszusage direkt ausbezahlt. Nur diese würden unter den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG fallen. Bei der sogenannten Bezeichnung_A handle sich es nicht um eine Firmenpension bzw. Pensionsauszahlung des ehemaligen Arbeitgebers, sondern um eine beitragsorientierte Leistungszusage der Versicherung_A Die Abgabenbehörde brachte im Schreiben vom 17. September 2024 ua. vor, gemäß § 29 ArbVG seien Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden würden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten sei. Der Leistungsplan "Bezeichnung_A" sei zwischen der Versicherung_A und der Arbeitgeber_A im Jahr 2003 abgeschlossen worden. Laut Punkt 1 der Vereinbarung seien in die Versorgung alle Mitarbeiter aufgenommen worden, die zum Aufnahmestichtag eine Gehaltsverzichtserklärung unterschrieben und sich für eine Versorgung nach diesem Leistungsplan entschieden hätten. Mit Einverständniserklärung vom 10. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer die Regelungen zur Kenntnis genommen und sich damit einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer sei somit aus freien Stücken dem zwischen seiner Arbeitgeberin und der Versicherung_A abgeschlossenen Leistungsplan beigetreten. § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 nehme ausdrücklich Bezug auf Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Bei Betriebsvereinbarungen handle es sich um Verträge mit Normwirkung. Eine besondere kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 liege nur dann vor, wenn entweder die Tatsache der Umwandlung oder/und die Höhe der umzuwandelnden Bezüge ausdrücklich einer Betriebsvereinbarung überlassen werde. Den vorgelegten Unterlagen samt den vertraglichen Regelungen könne aber weder das Vorliegen einer kollektivvertraglichen Regelung noch einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden wäre, entnommen werden. Vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 könne daher nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 7. Oktober 2024 weiters ua. aus, gemäß § 77 deutsches Betriebsverfassungsgesetz würden Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausschließlich durch den Arbeitgeber durchgeführt / exekutiert werden. Der Betriebsrat dürfe nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes eingreifen. Beim Abschluss der gegenständlichen Bezeichnung_A sei der Betriebsrat zwar angehört und seine Zustimmung eingeholt worden, er habe aber gemäß dt. BetrVG keine weitergehende Kompetenz in dieser Angelegenheit. Es liege somit bei der Bezeichnung_A sehr wohl eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Versicherung_A vor. Es obliege in Deutschland die Durchführung = Abschluss des Leistungsplanes gem. § 77 Betriebsverfassungsgesetz dem Arbeitgeber und nicht dem Betriebsrat. Somit handle es sich sehr wohl um eine begünstigende lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 6 EStG. Im Sinne der Gleichbehandlung dürfe es bei der Anwendung von steuerlichen Begünstigungsbestimmungen keinen Unterscheid machen, ob jemand bei einem österreichischen oder deutschen Arbeitnehmer beschäftigt sei. Es wäre kaum rechtskonform, wenn österreichische Grenzgänger bei der Anwendung der österreichischen Besteuerung benachteiligt werden würden, weil die betriebliche Arbeitnehmervertretung in Deutschland anders geregelt sei, resp. mit weniger Kompetenzen ausgestattet sei als das österreichische Pendant. Im Kopf des Dokumentes "Leistungsplan Bezeichnung_A" sei auch dezidiert ausgeführt, dass es sich dabei um eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall handle. Damit sei ausreichend dokumentiert, dass es sich sehr wohl um eine Betriebsvereinbarung analog dem § 68 Abs. 5 Z 6 EStG handeln würde. Das Finanzamt Österreich nahm im Schreiben vom 19. November 2024 hierzu Stellung und gab ua. an, ein Vergleich - in Ermangelung der entsprechenden Unterlagen für das Streitjahr 2019 - des Original-Jahreslohnnachweises 2015 und das daraus amtswegig als ausländischen Lohnausweis (2015) erfasste L17 mache ersichtlich, dass der Bruttolohn von Betrag_3 € in beiden Fällen gleichlautend sei. Aus den vorgelegten Lohnunterlagen gehe daher für die Abgabenbehörde nicht klar hervor, dass die als Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (Bezeichnung_A) einbezahlten Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich im Einzahlungszeitpunkt den Bruttolohn vermindert hätten und unversteuert geblieben seien. Eine eindeutige Bestätigung der Lohnverrechnung des Arbeitgebers bzw. insbesondere die für steuerliche Zwecke in Deutschland von der auszahlenden Stelle verpflichtend auszustellenden (Leistungs-)Mitteilungen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 dEStG könnten ebenfalls hilfreiche Indizien darstellen, da hierin ausgeführt werde, wie und aus welchem Grund die bezogenen Leistungen in Deutschland steuerlich behandelt werden würden. Zumal die ausländische Abgabenbehörde diese Unterlagen von der Rentenkasse üblicherweise nicht erhalte, werde auf die erhöhte Mitwirkungsverpflichtungen des Begünstigungswerbers bei Auslandssachverhalten hingewiesen. Bei Rz 648a LStR 2000 sei auf das Wort "noch" zu beachten. Die umgewandelten Lohnbestandteile in der Höhe von Betrag_4 € monatlich (bis November 2007 Betrag_5 € monatlich) würden dem Arbeitnehmer noch nicht zu fließen. Es fehlt die Verfügungsmacht, zumal laut Punkt 2.1 der Leistungsvereinbarung grundsätzlich erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen bestehe. Der im Rahmen der Gehaltsumwandlung steuerfrei in die betriebliche Vorsorge eingezahlte Arbeitslohn stelle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, es liege aber im Zeitpunkt der Einzahlung in die 2. Säule der Altersversorgung noch kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst im Zeitpunkt der Auszahlung fließe der steuerfrei belassene Lohn dem Arbeitnehmer als Rente zu und werde erstmals besteuert. Ergänzend werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mangels Inlandseinkünften den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Deutschlands unterliege. Allenfalls ab Februar 2019 auf die betrieblichen Versorgungsbezüge im Ratenzahlungsverfahren nachweislich einbezahlte Pflichtbeiträge von monatlich Betrag_9 Euro in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (Betriebskasse_A) seien gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 in voller Höhe abzugsfähig. Der Beschwerdeführer erklärte - nach vorheriger Vorlage ua. des Jahreslohnkontos 2015 sowie der Verdienstabrechnungen für die Monate September und Dezember 2015 im Schreiben vom 13. Dezember 2024 samt anschließender Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 11. Jänner 2025 - im E-Mail vom 21. Jänner 2025 neuerlich, dass die Bezeichnung_A den Bruttobezug tatsächlich reduziert habe, weshalb die zwischenzeitlich in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2024 angedachte ¾ Begünstigung des § 25 Abs. 1 Z 2b EStG nicht anwendbar sei. Dessen ungeachtet werde weiterhin die Ansicht laut Schreiben vom 7. Oktober 2024 vertreten, die Fa. Arbeitgeber_A habe eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat und anschließend eine Vereinbarung mit der Versicherung_A abgeschlossen, sodass der Leistungsplan eine begünstigende lohngestaltende Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 6 EStG 1988 darstelle. Die Abgabenbehörde hatte sich bereits im Schreiben vom 11. Jänner 2025 gegen eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 2b EStG ausgesprochen. 2.) Sachverhalt: 2.a) Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer war bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2018 als Grenzgänger bei der deutschen Firma Arbeitgeber_A nichtselbständig beschäftigt. Die Arbeitgeber_A (im Vertrag bezeichnet als "Firma") schloss im Jahr 2003 für ihre Mitarbeiter mit der überbetrieblichen Unterstützungskasse Versicherung_A (bezeichnet als "Unterstützungskasse") im "Leistungsplan Bezeichnung_A" vom 9. bzw. 22. Dezember 2003 die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung wie folgt ab: "Die Firma hat sich entschlossen, für den unten beschriebenen Kreis von Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung einzurichten. Die im nachfolgenden Leistungsplan genannten Leistungen werden von der Unterstützungskasse in Übereinstimmung mit ihrer Satzung erbracht. Die erforderlichen Mittel werden der Unterstützungskasse von der Firma zugewendet. 1 Aufnahme der Versorgung In die Versorgung werden alle Mitarbeiter aufgenommen, die zum Aufnahmestichtag > eine Gehaltsverzichtsvereinbarung unterschrieben haben > sich für eine Versorgung nach diesem Leistungsplan entschieden haben. … 2 Art und Höhe der Versorgung Dem Leistungsplan liegt ein mittels einer Lebensversicherung rückgedecktes Versorgungskonzept zugrunde. Es handelt sich um einen beitragsbezogenen Leistungsplan, bei dem sich der Beitrag - Versorgungsbetrag - an der Höhe der individuell getroffenen Gehaltsverzichtsvereinbarung orientiert (beitragsorientierte Leistungszusage). Die Höhe der Versorgungsleistungen ist abhängig von der Höhe des zugesagten Versorgungsbetrages, dem Alter bei Aufnahme und der bei Aufnahme jeweils maßgeblichen versicherungstechnischen Umsetzung des Versorgungsbetrages. … 2.1 Altersversorgung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Altersrente, wenn er nach Vollendung des 65. Lebens-jahres aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der jeweiligen Anlage. … 2.3 Kapitaloption Sowohl die Firma als auch der Mitarbeiter sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Unterstützungskasse bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichen der Altersgrenze bzw. Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente (siehe Ziffer 2.1) anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Die Höhe der Kapitalabfindung richtet sich nach den von der Unterstützungskasse dann festgelegten Bedingungen. Der Antrag der Firma bzw. des Mitarbeiters auf Kapitalabfindung ist der Unterstützungskasse spätestens 3 Monate vor Eintritt des o. g. Versorgungsfalles schriftlich mitzuteilen. Durch die Kapitalabfindung erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Zusage. ... 3 Zahlung der Versorgungsleistungen … In den Fällen, in denen die Kapitaloption (siehe Ziffer 2.3) in Anspruch genommen wird, wird das Versorgungskapital zum 01.02. des Jahres fällig, das auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Die Unterstützungskasse behält sich vor, die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu erhöhen. Die Auszahlung erfolgt über die Firma. Diese ist berechtigt, von der Kapitalzahlung die Beträge einzubehalten, für deren Abführung sie verantwortlich ist. …" (siehe den Leistungsplan vom 9. bzw. 22. Dezember 2003). Mit Einverständniserklärung vom 10. Februar 2004 nahm der Beschwerdeführer die Regelung des Leistungsplans für die Firma Arbeitgeber_A (Arbeitgeber) zur Kenntnis und willigte ein, dass die Versicherung_A zur Rückdeckung der vorgesehenen Versorgungsleistungen auf sein Leben eine wertgleiche Lebensversicherung bei einem Konsortium abschließt (siehe die unterfertigte Einverständniserklärung vom 10. Februar 2004). Der Beschwerdeführer akzeptierte für die Abdeckung der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung einen monatlichen Gehaltsverzicht (von 1. März 2004 bis 1. November 2007 in Höhe von je Betrag_5 € sowie vom 1. Dezember 2007 bis 1. August 2016 je Betrag_4 €), welche Beträge von der Arbeitgeber_A an die Versicherung_A überwiesen wurden (siehe ua. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2024 samt Beilagen). Der Arbeitgeber brachte beim Jahresbruttobezug den jährlichen Einzahlungsbetrag von Betrag_7 € bzw. Betrag_6 € in die Bezeichnung_A in Abzug; dieser scheint somit in dem im Lohnkonto ausgewiesenen Bruttobetrag nicht auf (siehe ua. die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. Jänner 2025 sowie den Vergleich des deutschen Lohnkontos 2015 mit dem österreichischen (Auslands)Lohnzettel L17 des Jahres 2015). Die von der Arbeitgeber_A in Erfüllung obiger Vereinbarung an die Versicherung_A erbrachten Zahlungen beliefen sich in Summe auf einen Betrag von Betrag_2 €. 2.b) Im streitgegenständlichen Jahr 2019 war der Beschwerdeführer als Nachtportier in Deutschland nichtselbständig beschäftigt; als Grenzgänger gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG bezog er hieraus ausländische nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (siehe die elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung 2019 des Beschwerdeführers vom 17. März 2020). Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 von der Arbeitgeber_A sein Guthaben aus obiger betrieblicher Altersvorsorge in Höhe von Betrag_1 € zur Auszahlung gebracht. Die Rentenabrechnung für Januar 2019 (vom 12. Februar 2019) und der Ausdruck aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 (vom 5. März 2019), beide erstellt von der Versicherung_A, (angeführter Arbeitgeber: Arbeitgeber_A) sowie der von der Arbeitgeber_A erstellte Lohnzettel 2019 weisen für den Beschwerdeführer eine Abschlagszahlung bzw. einen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn / Gesamtbrutto-Bezug in Höhe von Betrag_1 € aus (siehe die diesbezüglichen Unterlagen sowie die unwidersprochene Feststellung der Abgabenbehörde ua. in der Beschwerdevorentscheidung vom 1. März 2023). Die Auszahlung der streitgegenständlichen Kapitalleistung begründet für den Beschwerdeführer in Deutschland eine gesetzliche Beitragspflicht (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) bei der Betriebskasse_A (für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. Jänner 2029). Der monatliche vom Beschwerdeführer zu überweisende Beitrag beläuft sich auf Betrag_9 € (siehe das Schreiben der Betriebskasse_A vom 25. Februar 2019). Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel hieran, dass der Beschwerdeführer die im strittigen Jahr ab Februar 2019 aufgelaufenen Beiträge fristgerecht an die Betriebskrankenkasse bezahlt hat (Summe für den Zeitraum Februar bis Dezember 2019 sohin Betrag_10 €). 3.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen. Das Beschwerdevorbringen eines fehlenden Zusammenhanges der strittigen Zahlung mit dem ehemaligen Dienstverhältnis wird insbesondere durch die vorliegende Vereinbarung "Leistungsplan Bezeichnung_A" vom 9. bzw. 22. Dezember 2003 widerlegt, welche ausdrücklich die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durch die Arbeitgeber_A zugunsten ua. des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hat mit der schriftlichen Einverständniserklärung diesem Leistungsplan zugestimmt. Die streitgegenständliche Auszahlung ist daher weder irrtümlich durch die Lohnverrechnung der Arbeitgeber_A erfolgt noch liegt dieser eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherung_A abgeschlossene Lebensversicherung zugrunde, deren Prämien nicht vom Beschwerdeführer direkt, sondern über den Arbeitgeber geleistet wurden. Die - vom Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Vorbringen widersprochenen - Feststellungen, dass den Beitragsleistungen an die Versicherung_A ein Gehaltsverzicht bzw. -umwandlung zugrunde liegt und der monatliche Bruttolohn um diese unversteuerten Beträge gekürzt wurde, ergeben sich unmittelbar ua. aus der Vereinbarung "Leistungsplan Bezeichnung_A" in Verbindung mit der Einverständniserklärung sowie einem Vergleich des vom Beschwerdeführer beispielhaft vorgelegten deutschen Lohnkontos 2015 mit dem österreichischen (Auslands)Lohnzettel L17 des Jahres 2015. Der Beschwerdeführer hat dies in seinen weiteren Eingaben (siehe ua. die E-Mails vom 8. Juni 2024 und 21. Jänner 2025) auch eingestanden, sodass diese Feststellungen nunmehr außer Streit stehen. Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Zweifel hieran, dass diese Vorgangsweise im gesamten Einzahlungszeitraum in analoger Weise gewählt wurde, zumal der Beschwerdeführer weder hierzu ein abweichendes Vorbringen erstattet hat noch eine in den Vorjahren geänderte Handhabung bzw. ein Hinweis hierauf sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. 4.) Rechtslage: 4.a) Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG). Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind gilt, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebend sind. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind nach § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Bezüge und Vorteile sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit stehen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; VwGH 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0005; VwGH 10.2.2016, 2013/15/0128; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0194). Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter diese Bestimmung ist, dass der Bezug oder Vorteil ohne Rücksicht auf die äußere Form, in die er gekleidet ist, dem Empfänger wegen eines Dienstverhältnisses zukommt (UFS 11.1.08, RV/3406-W/07; Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 25 Tz. 1). Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit den nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis liegen vor allem bei (Firmen)Pensionszahlungen und Abfertigungen vor, da diese die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzen (Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 25 Tz. 1, 3; Kirchmayr/Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 Tz. 12; Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 25 Anm. 1, 6). Zu den "Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis" zählen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, "ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG sieht dies vor". Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch bereits Vorteile aus Pensionszusagen des (ehemaligen) inländischen oder ausländischen Arbeitgebers, wenn sie ganz oder teilweise an Stelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden. Eine derartige Pensionszusage liegt vor, wenn die zugesagte Pension durch den Arbeitgeber selbst oder durch eine Versicherung, für die der Arbeitgeber Prämien erbringt, ausgezahlt wird. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt in der Höhe vor, in der ein bisher bezahlter Bezug oder eine Lohnerhöhung (auf die jeweils ein Anspruch besteht) in eine neue oder erweiterte Pensionszusage des Arbeitgebers umgewandelt wird. Der Lohnverzicht des Arbeitnehmers bewirkt, dass die Gehaltsumwandlung bei direkten Leistungszusagen zu keiner Kürzung der Arbeitnehmer-Bezüge führen kann. Für die umgewandelten Bezugsteile besteht (weiterhin) Steuerpflicht. Als Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG) gilt der Zeitpunkt, in dem der umgewandelte Bezug zugeflossen wäre (Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 25 Tz. 4; Kirchmayr/Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 Tz. 11; Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 25 Anm. 7, 11f). Stellt bereits die Pensionszusage einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, bleibt die später auf diese Bezugsteile entfallende Pension insoweit - also bis zur Höhe der besteuerten Beträge - bei Zufluss steuerlich außer Ansatz. Bei der Auszahlung der Pension kommt es erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, in dem die auf Grund des Lohnverzichts bereits versteuerten Beträge überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Pension nur zum Teil aus einer Bezugsumwandlung resultiert. Wird die Pension abgefunden, ist sinngemäß vorzugehen. (Jakom/Ebner, EStG, 2025, § 25 Tz. 4; Kirchmayr/ Geringer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 Tz. 11; Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 25 Anm. 7, 15). 4.b) Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. III Nr. 182/2002; kurz DBA-D) lautet: "Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden." Die Anwendbarkeit des Art. 18 OECD-MK erfordert nicht, dass die Ruhegehälter direkt vom früheren Arbeitgeber ausbezahlt werden, die auszahlende Stelle bleibt in Art. 18 OECD-MK vielmehr gänzlich unerwähnt: Die Verpflichtung zur Auszahlung von Ruhegehältern kann folglich an Sozial- und Pensionsversicherungen, Pensionskassen oder ähnliche Einrichtungen, in die der Arbeitgeber Pensionsbeiträge geleistet hat, ausgelagert werden (Art. 18 Z 6 OECD-MK; Dommes, Pensionen, 37; Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 18, Rz. 20). Art. 18 OECD-MK bezieht sich in seinem Anwendungsbereich nicht nur auf "Ruhegehälter", sondern erfährt eine Erweiterung durch den Verweis auf den Ruhegehältern "ähnliche Vergütungen". Die Reichweite von "Vergütungen" ist in einem möglichst weiten Sinne zu verstehen, dh jegliche Bezüge oder sonstige Vorteile, also Sachbezüge, Abfindungen, Rabatte etc., sind als "Vergütung" anzusehen. "Ähnliche Vergütungen" iSd Art. 18 OECD-MK müssen freilich dennoch auch Pensionscharakter aufweisen (Dommes, Pensionen, 41 f; Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 18, Rz 25). Nach der österreichischen Verwaltungspraxis und herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. Toifl in Gassner et al, Arbeitnehmer im Recht der DBA 304; Ismer in V/L 6 Art 18 Rz 19; Dommes, Pensionen, 42 f mwN) umfasst der Begriff "ähnliche Vergütung" - im Gegensatz zum Begriff "Ruhegehälter" - auch Einmalzahlungen (siehe Art. 18 Z 5 OECD-MK). Somit sind Pensionsabfindungen (Art. 18 Z 6 OECD-MK; EAS 484 vom 5.8.1994; EAS 854 vom 28.3.1996; EAS 863 vom 22.4.1996; EAS 1013 vom 10.2.1997; EAS 1320 vom 31.8.1998; EAS 1342 vom 30.9.1998; EAS 1353 vom 12.10.1998; EAS 1463 vom 5.7.1999; EAS 1476 vom 21.6.1999; EAS 1478 vom 2.7.1999; EAS 1932 vom 21.9.2001; EAS 2173 vom 10.12.2002; EAS 2715 vom 20.4.2006; EAS 3248 vom 13.10.2011; EAS 3400 vom 3.8.2018; Dommes, Pensionen, 45; Schuch/Stefaner in Gassner et al, Arbeitnehmer im Recht der DBA 265), die bei oder nach Übertritt in den Ruhestand gezahlt werden, von Art. 18 OECD-MK erfasst (Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 18, Rz 26). Pensionsabfindungen gelten einen in der Vergangenheit erworbenen Anspruch auf Pensionszahlungen für unselbständige Arbeit im Wege eines Einmalbetrags ab. IdR beruhen die Pensionszahlungen auf einer beim Abschluss des Arbeitsvertrags erfolgten freiwilligen Zusage des Arbeitgebers (Dommes in Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, III.3.2. Erfassung von Einmalzahlungen). Sofern Österreich Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers ist, sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus dem Ausland gemäß § 25 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Insbesondere Bezüge und Vorteile aus einem früheren (ausländischen) Dienstverhältnis (das sind im Wesentlichen Firmenpensionen; § 25 Abs. 1 Z 1a EStG), Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen ( § 25 Abs. 1 Z 2b EStG, umfasst auch Pensionsabfindungen aus ausländischen Pensionskassen; VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258), sowie Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung (§ 25 Abs. 1 Z 3c EStG, VwGH 23.10.1997, 96/15/0234; VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099) unterliegen in Österreich der Steuerpflicht (Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 18, I. Allgemeines Rz 56). 4.c) Nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 sind Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, als Werbungskosten abzugsfähig. Die Arbeitnehmer und Pensionisten, die nach § 5 deutsches Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch (dSGB V) einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, trifft im Sinne der VwGH-Judikatur (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077) die Beitragsleistung auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der sie sich nicht entziehen können. In Deutschland von Personen geleistete Krankenversicherungsbeiträge, die nach § 5 deutsches Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sind als ausländische Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 in der tatsächlich entrichteten Höhe als Werbungkosten zu berücksichtigen (keine Kürzung). 5.) Erwägungen: 5.a) Die Arbeitgeber_A gewährte dem in Österreich ansässigen, nach Deutschland auspendelnden Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung, welche 2019 über die überbetriebliche deutsche Unterstützungskasse Versicherung_A ausbezahlt wurde. Anstelle einer lebenslangen Altersrente wurde an den Beschwerdeführer eine (einmalige) Kapitalleistung in Höhe von Betrag_1 € erbracht. Bei der gegenständlichen Kapitalzahlung (als betriebliche Altersversorgung) handelt sich um einen "Ruhegehalt und ähnliche Vergütung iSd Art 18 DBA Deutschland-Österreich"; diese unterliegt somit in Österreich als Wohnsitz-/Ansässigkeitsstaat der Einkommensteuer. 5.b.) Die in der Vergangenheit erbrachten Arbeitnehmerbeiträge wurden nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen, sondern steuerfrei in die betriebliche Vorsorge einbezahlt. Nachdem bei Pensionszahlungen aus einem (ehemaligen) Dienstverhältnis lediglich jene Bezugsteile, welche auf besteuerte Beiträge entfallen, steuerlich außer Ansatz bleiben können, im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Kapitalauszahlung jedoch ausschließlich auf unversteuerte Beiträge basiert, unterliegt diese im Jahr des Zuflusses 2019 zur Gänze der Einkommensteuer. Der gegenständlichen Zahlung liegt keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG zugrunde, zumal entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dem Leistungsplan auch keinerlei Rückschlüsse auf eine derartige Regelung gezogen werden können. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich Hinweise auf einen in Deutschland gültigen, für die Branche des Beschwerdeführers anzuwendenden Tarifvertrag, welcher zum Abschluss der gegenständlichen Betriebsvereinbarung iSd Z 5 ermächtigen würde. Für das Bundesfinanzgericht stellt die vom Arbeitgeber_A abgeschlossene betriebliche Altersversorgung vielmehr eine "innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern" gewährte lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG dar, die jedoch nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG zu keiner Befreiung von der Einkommensteuer berechtigt. Ergänzend wird angemerkt, dass im vorliegenden Fall keine Steuerbegünstigung Anwendung findet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde im Schreiben vom 19. November 2024 verwiesen. 5.c) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 5 dSGB V (da keine Übersteigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 dSGB V) Pflichtbeiträge an die Betriebskasse_A zu erbringen (im Zeitraum Februar bis Dezember 2019 im Gesamtbetrag von Betrag_10 €), welche bei der Berechnung der Einkommensteuer 2019 gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG als Werbungskosten ungekürzt Berücksichtigung finden. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 6.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgt vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig. Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019 Innsbruck, am 20. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100165/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100165.2023
Stammnummer
149740
Gültig
20.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/3100165/2023 — Einmahlzahlung aus betrieblicher Altersversorgung · RIS AI