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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100262/2025

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100262/2025vom 01.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, hinsichtlich der Beschwerde vom 16. April 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2024 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für ***K.***, geb. ***GebDat***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 4. März 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Mit Bescheiden vom 27. März 2024 wies das Finanzamt Anträge des Beschwerdeführers (Bf.) vom 1. Dezember 2023 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie vom 6. Dezember 2023 auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. März 2025 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 11. April 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Finanzamt vertritt darin u.a. die Auffassung, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Vorlagebericht enthält umfangreiche Ausführungen zum Verfahrensgang sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde und schließt mit der Zusammenfassung, dass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer nachweislich mit 7. März 2019 den FinanzOnline-Zugang persönlich beim Finanzamt ***FA1** beantragt habe und sich für die elektronische Zustellung entschieden habe. Aus diesem Grund seien sämtliche ESt-Bescheide und fast alle Familienbeihilfenbescheide elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die elektronische Zustellung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 in die Databox des Bf. am 5. Dezember 2024 sei daher rechtmäßig erfolgt. II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) ist FinanzOnline-Teilnehmer. Er hat die elektronische Zustellung aktiviert. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung liegt nicht vor. Nach mehrmaligen Rücksetzungen wurde am 3. Oktober 2024 auf der Login-Seite von FinanzOnline über die Funktion "Passwort vergessen oder gesperrt" eine weitere Rücksetzung der FinanzOnline-Zugangsdaten des Bf. veranlasst. Am 7. Oktober 2024 veranlasste daraufhin das Finanzamt den postalischen Versand der neuen Zugangsdaten an den Bf. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 wies das Finanzamt eine Beschwerde vom 16. April 2024 gegen die Bescheide vom 27. März 2024, mit denen Anträge auf Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, abgewiesen worden waren, als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut elektronischer Signatur, auf welcher die Angabe "Datum/Zeit 2024-12-05T04:52:17+01:00" aufscheint dem Bf. am 5. Dezember 2024 in seine FinanzOnline-DataBox zugestellt. Am gleichen Tag wurde eine E-Mail Benachrichtigung über die Zustellung an ***E-Mail*** versendet. Eine Zustellbevollmächtigung einer steuerlichen Vertretung des Bf. war im Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung in FinanzOnline nicht aktiviert. Am 15. März 2025 wurde die elektronisch zugestellte Beschwerdevorentscheidung in FinanzOnline geöffnet bzw. gelesen. Der Bf. beantragte mit Eingabe vom 4. März 2025 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Er bringt darin u.a. vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 nach mehrmaliger Vorsprache unter Beisein des steuerlichen Beauftragten am 7. Februar 2025 händisch ausgefolgt worden sei. Der Vorlageantrag wurde am 5. März 2025 zur Post gegeben. III. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten. Die für die Verfahrensbetreuung zuständige Abteilung des BMF bestätigte gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass die in Rede stehende Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 am 5. Dezember 2024 in die Databox des Bf. elektronisch zugestellt und am 15. März 2025 gelesen worden sei. Am 26. September 2024 sei ein Benutzer mit Benutzer-ID ***1***, Benutzername: ***Bf1***, und am 15. März 2025 sei ein Benutzer mit Benutzer-ID ***2***, Benutzername: ***Bf.***, angelegt worden. Am 5. Dezember 2024 seien zwei E-Mail-Benachrichtigungen (für einen neuen Bescheid sowie für eine neue Mitteilung) an ***E-Mail*** versendet worden. Dem Bundesfinanzgericht wurden zu der dem Bf. zugeordneten Subjektidentifikationsnummer (SID) ******** folgende Daten übermittelt: [...] Die der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vorangehende Rücksetzung der FinanzOnline-Zugangsdaten auf der Login Seite von FinanzOnline über die Funktion "Passwort vergessen oder gesperrt" am 3. Oktober 2024 sowie der Versand der neuen Zugangsdaten am 7. Oktober 2024 ergibt sich aus den folgenden im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten: [...] Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2025 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO zu der im Vorlagebericht des Finanzamtes vorgebrachten verspäteten Einbringung des Vorlageantrages vom 4. März 2025 die dargestellten Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Der Bf. nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äußern, nicht wahr. IV. Rechtslage Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise: "§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. (2) […] (3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß." "§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." "§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." "§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)." "§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist." "§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]" "§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) […]" § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. […]" § 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) lautet auszugsweise: "§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. […]" V. Rechtliche Beurteilung Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach der Rechtsprechung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl. 270 BlgNR 23. GP 13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox/Nachrichten durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum einer etwaigen Information über die in die Databox/Nachrichten erfolgte Zustellung. Eine Information per E-Mail stellt keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar. Diese Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 98 Tz 4 mwN). Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 wurde daher zu Recht elektronisch zugestellt. Die in Rede stehende Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 5. Dezember 2024, einem Donnerstag, in die Databox/Nachrichten der Bf. eingebracht und damit wirksam bekanntgegeben. Dass ihm die für den Zugriff auf die Databox erforderlichen Zugangsdaten nicht zur Verfügung gestanden wären, behauptet der Bf. nicht. Mit diesem Datum hat somit der Lauf der gemäß § 264 Abs. 1 BAO einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages begonnen und hat zufolge § 108 Abs. 3 BAO am 7. Jänner 2025, einem Dienstag (24:00 Uhr) geendet. Ausgehend vom Zustelldatum 5. Dezember 2024 erweist sich der am 5. März 2025 eingebrachte (zur Post gegebene) Vorlageantrag als verspätet. Nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO normierten Frist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§§ 264 Abs. 5, 278 BAO) zu erfolgen. Einen allfälligen Zustellmangel hat der Bf. nicht geltend gemacht und ist ein solcher für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Der Bf. wendet sich auch nicht gegen die ihm mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2025 gemäß §§ 2a, 115 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen. VI. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Linz, am 1. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100262/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100262.2025
Stammnummer
149738
Gültig
01.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF