Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500695/2025
Parkometer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500695/2025vom 04.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. Oktober 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 7. August 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, wurde der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf. genannt) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 17. April 2025 um 13:39 Uhr in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 24, gestanden sei.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar und die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Zulassungsbesitzer der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Die Lenkererhebung vom 7. August 2025 wurde dem Bf. gemäß Zustellnachweis RSb am 12. August 2025 ordnungsgemäß zugestellt.
Binnen der zweiwöchigen Auskunftspflicht erteilte der Bf. der belangten Behörde (Magistratsabteilung 67) keine Auskunft.
Mit Strafverfügung vom 15. September 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. an, er habe als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 7. August 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 17. April 2025 um 13:39 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 27. August 2025 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom 18. September 2025 erhob der Bf. fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. September 2025 und brachte vor, dass er sich am 17. April 2025 in Land befunden und das in Rede stehende Kraftfahrzeug (123) seinem Sohn Sohn (gleiche Anschrift wie der Bf.) überlassen habe. Die Magistratsabteilung 67 solle daher die Forderung an ihn senden.
Mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro erhöhte.
Begründend wurde unter Nennung der maßgebenden Normen (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz 2006) und Schilderung des Verfahrensablaufes ausgeführt, dass der Zweck einer Lenkerauskunft darin bestehe, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Das für die Lenkererhebung verwendete Formular enthalte einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerinnenauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen worden sei (Strafverfügung vom 15.09.2025) könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben und habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube, bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde und brachte das Folgende vor:
"soeben aus einem Genesungsaufenthalt zurückgekehrt, finde ich Ihr Straferkenntnis vor. Sorry, aber das betrifft mich nicht. Dies kann ich nachweisen. Ihre 2 Wochenfrist vom 7.8.25 konnte ich wegen Krankheit nicht einhalten, mir ging es damals so schlecht, dass ich am 14.8.25 per Notaufnahme ins Krankenhaus nach KH gebracht wurde. Die Krankheit dauert an. Stellen Sie das Verfahren daher ein."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. Oktober 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).
Das genannte Fahrzeug wurde am 17. April 2025 um 13:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 24, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt fehlte ein gültiger Parkschein.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom 7. August 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Die Lenkererhebung vom 7. August 2025 wurde an den Zulassungsbesitzer (Bf.) gemäß Post Zustellnachweis RSb am 12. August 2025 ordnungsgemäß (persönlich) zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann somit am 12. August 2025 zu laufen und endete am 26. August 2025.
Der Bf. beantwortete die Lenkererhebung vom 7. August 2025 nicht.
Die Untätigkeit ist dem Bf. zuzurechnen.
Erst im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. September 2025 gab er (nach Ablauf der zweiwöchigen Auskunftspflicht) an, er habe sich zum Beanstandungszeitpunkt (des Abstellvorganges) am 17. April 2025 in Land aufgehalten und das in Rede stehende Kraftfahrzeug seinem Sohn überlassen. In der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde jedoch bringt er vor, das Straferkenntnis betreffe ihn nicht. Er habe die Zweiwochenfrist wegen seiner Notaufnahme am 14. August 2025 in das Krankenhaus KH nicht einhalten können. Dass er die Auskunft ab seiner Übernahme der Lenkererhebung am 12. August 2025 bis zu seiner vorgebrachten Notaufnahme in das Krankenhaus KH am 14. August 2025 erteilt hätte, behauptet er nichteinmal. Da der Bf. keine fristgerechte Lenkerauskunft erteilt hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen.
Das Schreiben vom 7. August 2025 (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2025, und das Datum der Zustellung am 12. August 2025 sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat der Bf. nicht bestritten.
Dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war, ergibt sich aus der aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Akt S 6).
Dass der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat, ist aktenkundig.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und Würdigung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 15. Dezember 1995, 95/17/0382; VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 27. Oktober 2008, 2007/17/0130).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14. Dezember 1998, 97/17/0190; VwGH 18. Mai 2009, 2006/17/0135).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 21. April 1997, 96/17/0097; VwGH 14. Dezember 1988, 88/02/0156; VwGH 20. September 1989, 89/03/0068; VwGH 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141; VwGH 18. Oktober 2018, Ra 2018/02/0292).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. VwGH 23. Oktober 1991, 91/02/0073), einer unvollständigen (vgl. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0291), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. VwGH 24. Februar 1997, 95/17/0187), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. VwGH 16. Oktober 1991, 91/03/0178) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. VwGH 13. Dezember 2004, 2002/17/0320; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 27. März 1990, 89/04/0226; VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
Der Bf. wendet seine Notaufnahme im Krankenhaus KH am 14. August 2025 ein. Dem ist zu entgegnen, dass es alleine ihm oblag, nach seiner persönlichen Übernahme der Lenkererhebung in der Zustellbasis 3710 der Österreichischen Post am 12. August 2025 bis zur (unbestätigten) Notaufnahme im Krankenhaus KH am 14. August 2025 die Lenkerauskunft zu erteilen. Nähere Ausführungen zu seiner Notaufnahme im Krankenhaus bleibt der Bf. jedoch schuldig. Mit seiner Nicht-Auskunft ist der Bf. der geforderten Auskunftspflicht zweifelsfrei nicht nachgekommen.
Mit der nichterteilten Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten. Da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung einer Lenkerauskunft.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6. April 2005, 2003/04/0031).
Drei einschlägige, nicht getilgte Strafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind für den Bf. aktenkundig.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 75,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 4. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500695/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500695.2025
- Stammnummer
- 149733
- Gültig
- 04.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF