Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500684/2025
Parkometer - Beschwerde gegen Strafhöhe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500684/2025vom 04.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. September 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 3. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 31. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. Juni 2025 um 16:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Friesenplatz 7, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (Online vom 4. August 2025) brachte die Bf. das Folgende vor: "Zum genannten Zeitpunkt war ein gültiger digitaler Parkschein über die ,Handy-Parken'-App aktiv. Die Parkgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet und das Fahrzeug war für den betreffenden Zeitraum korrekt registriert. Anbei füge ich einen Screenshot des via Park App beantragten Parkscheines bei. Monatliches Nettoeinkommen in Euro: 3000. Vermögen (z. B. Sparbücher, Grundstücke, Schmuck plus Wert): Keine. Anzahl der Personen für die Unterhaltspflicht besteht: 0. Ich ersuche höflich um eine schriftliche Bestätigung der Einstellung des Verfahrens, nach Prüfung meines Einspruchs und der beigefügten Nachweise."
Dem Einspruch war ein Auszug von Handy Parken mit der Parkschein Nummer PSNr beigelegt, wonach nach die Bf. für den Beanstandungstag 2. Juni 2025 von 16:49 bis 17:04 Uhr für das beanstandete Fahrzeug 123 (A) einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht hatte.
Mit Straferkenntnis vom 3. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 85,00 Euro.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen der Bf. im Einspruch vom 4. August 2025 gegen die Strafverfügung festgestellt, eine Überprüfung habe ergeben, dass der von der Bf. eingewendete elektronische Parkschein Nr. PSNr am 02. Juni 2025 um 16:49 Uhr bestätigt worden sei.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).
Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Entscheidend sei, ob sich die Lenkerin von ihrem Fahrzeug entferne, bevor sie die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Auf den vom Meldungsleger im Zeitpunkt der Beanstandung erstellten 3 Anzeigefotos (siehe Beilage) sei keine Lenkerin beim Fahrzeug zu erkennen.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Es seien im Zuge des Verfahrens daher keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Die angelastete Übertretung sei somit als erwiesen anzusehen.
Jede Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der der Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden der Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige
Sorgepflichten der Bf., soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Anbringen vom 22. September 2025 (fristgerecht) Beschwerde und führte zur Begründung das Folgende aus:
"Da am 02.06.2025, um 16:49 Uhr ein Digitaler Parkschein durch mich gebucht wurde und die gegenständliche Tatzeit mit ebenfalls 16:49 Uhr angegeben wurde, muss es sich hierbei um wenige Sekunden handeln, an denen das Fahrzeug keinen gültigen Parkschein hatte. Da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung gering sind, bitte ich um eine Reduzierung des Strafbetrages."
Der Beschwerde war (wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung) ein Auszug von Handy Parken mit der Parkschein Nummer PSNr beigelegt, wonach nach die Bf. für den Beanstandungstag 2. Juni 2025 von 16:49 bis 17:04 Uhr für das beanstandete Fahrzeug 123 (A) einen 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Oktober 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. Juni 2025 um 16:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Friesenplatz 7, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Die Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Ebenfalls am 2. Juni 2025 um 16:49 Uhr hat die beschwerdeführende Partei die Rückmeldung des elektronischen Systems "Handy Parken" für den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer PSNr erhalten.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft der Bf. und der Beanstandungszeitpunkt. Unbestritten blieb ebenso, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht bei dem abgestellten Fahrzeug befand.
Die Bf. räumt in ihrer Beschwerde zudem ein, dass es sich hierbei um wenige Sekunden handeln musste, an denen das Fahrzeug keinen gültigen Parkschein hatte.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den aktenkundigen Fotoaufnahmen des gegenständlichen Kraftfahrzeugs
Angemerkt wird, dass es bei der Verwendung des Systems "Handy Parken" insbesondere darauf ankommt, ob eine Person, die ein Fahrzeug lenkt, die Bestätigung seiner elektronischen Parkscheinbuchung im (oder neben dem) Fahrzeug abgewartet hat.
Da sowohl das PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen, ist die Systemzeit sowohl für die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Buchungsbestätigung als auch für das Kontrollorgan hinsichtlich der Abfrage und des Beanstandungszeitpunkts identisch und nicht beeinflussbar.
Der gesamte Arbeitsvorgang des Parkraumüberwachungsorgans (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der Fahrzeugdaten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken des Etiketts mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, Verpacken und Anbringen der Organstrafverfügung am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.
Dazu kommt, dass eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Buchungsbestätigung ausschließt. Das Etikett, mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde (vgl. BFG 25.5.2025, RV/7500259/2025).
Drei zum Beanstandungszeitpunkt am Abstellort angefertigte Fotos dokumentieren, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung bereits nicht beim oder im Fahrzeug befand. Dies wurde auch von der Bf. nicht bestritten. Die Bf. hat sich sohin von ihrem Fahrzeug entfernt bevor die Aktivierung des elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Nummer PSNr vom System "Handy Parken" bestätigt wurde.
Die Bf. gestand in der Beschwerde zudem ein, dass das Fahrzeug (wenige Sekunden) keinen gültigen Parkschein hatte.
Die Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305).
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 3. September 2025 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 75,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festgesetzt wurden. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über die Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf"). Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.
Aus den genannten Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion (hg. Entscheidung BFG 11.7.2023, RV/7500384/2023) zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da eine € 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 4. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500684/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500684.2025
- Stammnummer
- 149732
- Gültig
- 04.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF