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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200030/2025

Schmuggel von Goldschmuck durch unzulässige Benützung des Grünkanals

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200030/2025vom 18.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 8. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 28. November 2024, Zl. ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), Frau ***Bf.***, gerichteten Bescheid vom 28. Nov 2024, Zl. ***1***, setzte das Zollamt Österreich im Grunde des Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK die Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.267,51 fest. Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von € 40,74. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Jänner 2025, irrtümlich datiert mit 23. September 2024. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2025, Zl. ***2***, als unbegründet ab. Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. April 2025 den Vorlageantrag. Am 28. Oktober 2025 fand in Wien die mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 30. Mai 2024 reiste die Bf., deren gewöhnlicher Wohnsitz unstrittig in Österreich gelegen ist, aus Peking kommend am Flughafen Wien in das Zollgebiet der Union ein. Kurz nachdem sie den sogenannten Grünkanal verlassen hatte, nahmen Organe des Zollamtes Wien eine Kontrolle vor. Die Frage, ob sie etwas anzumelden hatte, verneinte die Bf. Im Zuge der Durchsuchung des von ihr mitgeführten Gepäcks fanden die Zollorgane u.a. zwei augenscheinlich neue, noch mit Etikett versehene Goldketten vor. In der Handtasche der Bf. befand sich eine Rechnung für eine der beiden Goldketten. Die Zollorgane erklärten der Bf. und ihrem der Amtshandlung mittlerweile beigezogenen Sohn die rechtlichen Bestimmungen betreffend Reisefreimengen und Reisefreigrenzen. Angesprochen auf den von der Bf. am Arm getragenen Armreifen aus Gold, erklärte der Sohn der Bf., dass dieses Schmuckstück vor ca. vier Jahren beim Zollamt Flughafen Wien verzollt worden sei. Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptung konnte er allerdings nicht vorlegen. In der Folge beschlagnahmte das Zollamt die drei o.a. Schmuckgegenstände gem. § 89 Abs. 2 FinStrG wegen Gefahr in Verzug (siehe Quittung vom 30. Mai 2024, Block Nr. ***3***, Blatt Nr. ***4***). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Bf. vorschriftswidriges Verbringen gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK zur Last gelegt und die daraus resultierende Zollschuld für die beiden Halsketten und den Armreif festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Zollamt Österreich vorgelegten Abgabenaktes und die Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen vom 28. Oktober 2025. Einwände dagegen trägt die Bf. nicht vor. Die Höhe des seitens des Zollamtes ermittelten und als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben herangezogenen Wertes der drei Schmuckstücke stellte der Sohn der Bf. (als deren Vertreter) im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit. Strittig bleibt, ob die Bf. für den o.a. Armreifen bereits im Jahr 2019 die Eingangsabgaben entrichtet hat. Dazu wird ausgeführt: Die Bf. wurde am 4. Oktober 2019 beim Grünkanal des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr Zollamt Österreich) beim vorschriftswidrigen Verbringen eines Goldarmreifens betreten. Dieses Schmuckstück hatte laut den damaligen Angaben der Bf. einen Wert von € 542,84. Die Bf. stimmte damals einer Erledigung gem. § 108 Abs. 2 ZollR-DG zu, entrichtete die festgesetzten Abgaben in der Höhe von € 124,85 und eine Abgabenerhöhung in derselben Höhe. Durch diese Erledigung kam die Bf. in den gesetzlich vorgesehenen Genuss der Befreiung von der Verfolgung des durch ihre Zuwiderhandlung begangenen Finanzvergehens. Das Zollamt beschlagnahmte den Schmuck nicht, sondern händigte ihn noch am selben Tag der Bf. aus. Der Umstand, dass der hier beschwerdegegenständliche Armreifen (mittlerweile unstrittig) zum Zeitpunkt der Einreise am 30. Mai 2024 einen Wert von € 4.484,10 hatte, spricht eindeutig gegen die Richtigkeit der Behauptung der Bf., bei den beiden in den Jahren 2019 und 2024 eingeführten Armreifen handle es sich um ein und dasselbe Schmuckstück. Diese eklatante Wertdifferenz lässt sich auch nicht mit der von der Bf. argumentierten Steigerung des Goldpreises erklären. Denn der Gold Jahres-Schlusskurs im Jahr 2019 betrug € 1.358,06 und im Jahr 2024 € 2.508,24 (siehe https://www.boerse.de/historische-kurse/Goldpreis/XC0009655157, Abfrage am 12. November 2025). Daraus ergibt sich eine historische Veränderung des Goldkurses im gegebenen Zeitraum von 84,69 %. Die Differenz von € 542,84 auf € 4.484,10 entspricht hingegen einer Steigerung um 726,04 % (!). Der Einwand der Bf., der in Rede stehende Armreifen sei bereits vor 20 Jahren in China erworben worden und der angegebene Wert von € 542,84 stelle den damaligen Anschaffungspreis dar, überzeugt nicht. Denn diese (beweislos vorgetragene) Behauptung steht im Widerspruch zu den (mittlerweile zurückgenommenen) eigenen Angaben der Bf. vom 5. Juni 2024, wonach der Goldarmreifen von ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Mann im Jahr 2019 in China gekauft und der Bf. geschenkt worden sei, die das Schmuckstück am 4. Oktober 2019 anlässlich der Einreise ordnungsgemäß verzollt habe. Das Bundesfinanzgericht erachtet diese detaillierten Schilderungen des Ablaufs des Geschehens, die sich (zumindest was das Datum der Einreise anbelangt) mit den Aufzeichnungen des Zollamtes decken, in ihrer Gesamtheit als durchaus schlüssig und glaubwürdig. Dies auch deshalb, weil die Bf. zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2019 laut ihren eigenen Angaben den Wert des Armreifens nachweisen konnte. Die Annahme, die Bf. hätte dem Zollamt im Zuge der damaligen Amtshandlung einen Wertnachweis des vorschriftswidrig verbrachten Armreifens über die angeblich schon 15 Jahre zuvor erfolgte Anschaffung in China vorlegen können, erscheint hingegen völlig lebensfremd. Denn es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass derart alte Belege mitgeführt werden. Die vagen Behauptungen der Bf. wonach sich der verfahrensgegenständliche Armreifen im Jahr 2024 bereits seit 20 Jahren im Besitz der Bf. befunden habe und im Jahr 2019 somit schon seit 15 Jahren in ihrem Eigentum gestand sei, werden daher als unglaubwürdig erachtet. Das vom Sohn der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto, das seine Mutter vor der früheren Skyline von Shanghai zeigen soll und das beweisen soll, dass sie schon damals den angesprochenen Armreifen getragen habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es ist trotz dieses Fotos nicht bewiesen, dass genau dieser Armreifen sowohl bei ihrer Einreise im Jahr 2019 als auch bei der Einreise im Jahr 2024 Gegenstand der jeweiligen Amtshandlungen war. Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Gründen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass es sich bei dem hier verfahrensgegenständlichen Armreifen um eine einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionsware und nicht etwa um eine zollfrei zu belassende Rückware iSd Art. 203 UZK handelt. Es liegen keinerlei Beweise vor, die den überzeugenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid widersprechen, wonach die Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entstanden ist und es sich somit beim erwähnten Armreifen (ebenso wie bei den o.a. Halsketten) um eine einfuhrabgabenpflichtige Ware handelt, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage Die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20.12.2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (BefrRL) bestimmt u.a.: Artikel 4 Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. Artikel 5 Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 11 gilt nicht als persönliches Gepäck. Artikel 6 Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie erfolgen gelegentlich; b) sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind. Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt. Art. 7 Abs. 1: Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern. Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz [eins] 430 EUR. Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lautet: "Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen (1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist: a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union, c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren. (2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend: a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. (3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner, a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. (4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat." Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. 7. 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom 29. Dezember 2015 (UZK-DA) bestimmt u.a. "Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 141 angemeldet: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gem. Art. 41 der VO (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind; …" Art. 141 UZK-DA bestimmt u.a. "(1) Für die in Art. 138 Buchst. a) - d), Art. 139 und Art. 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; …" Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) bestimmt: "Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Zollkodex, Artikel 139 Zollkodex, Artikel 158 Absatz 2 Zollkodex, Artikel 172 Zollkodex, Artikel 194 Zollkodex und Artikel 267 des Zollkodex) Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt: a. die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex; b. die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex; c. die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex; d. die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex." Art. 219 UZK-DVO bestimmt: "Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben." Erwägungen Zunächst ist festzuhalten, dass die Bf. die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben mittlerweile entrichtet hat. Dies bestätigten die Vertreter des Zollamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 5 der Niederschrift vom 28. Oktober 2025). Die Bf. stellte auch klar, dass ihre Intentionen vor allem darauf abzielen, eine Einziehung und Verwertung der beschlagnahmten Schmuckgegenstände zu verhindern. Es ist daher zu keiner endgültigen Einziehung/Vernichtung der Schmuckstücke und somit auch zu keinem Erlöschen der Zollschuld gem. Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK gekommen. Der Wert der beiden verfahrensgegenständlichen Halsketten (€ 489,42 bzw. € 538,34) und der Wert des erwähnten Armreifens (€ 4.484,10) ist unstrittig über den in Art. 7 Abs. 1 letzter Satz der BefrRL normierten Schwellenwert von € 430,00 gelegen. Eine Abgabenbefreiung als zollfreies Reisegut kam für diese Waren daher nicht in Betracht. Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Bf. Auch die Voraussetzungen für eine allfällige Abgabenbefreiung als Rückware sind nicht gegeben, zumal - wie oben ausführlich dargelegt - im Streitfall nicht erwiesen ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Armreifen um den selben Schmuck handelt, der bereit im Jahr 2019 Gegenstand einer Einfuhrabgabenerhebung war. Die Schmuckwaren erfüllen damit nicht die Voraussetzungen, um gem. Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA iVm Art. 138 Buchstabe a UZK-DA konkludent zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet zu werden. Die in Österreich wohnhafte Bf. meldete die von ihr mitgeführten Waren dennoch konkludent an, indem sie widerrechtlich den grünen Ausgang benützte. Die Zollanmeldung für die Schmuckstücke gilt somit gem. Art. 219 UZK-DVO als nicht abgegeben. Damit konnte die Fiktion des ordnungsgemäßen Verbringens gem. Art. 218 Buchstabe a UZK-DVO nicht greifen, sodass es letztlich zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a erste Alternative UZK kam. Zollschuldnerin ist die Bf. als Verbringerin (Art. 135 Abs. 1 UZK) und Pflichtige iSd Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK. Ein näheres Eingehen auf die Einwände der Bf., wonach der in Rede stehende Goldschmuck entgegen den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht aus 24 karätigem Gold gefertigt worden sei, erübrigt sich. Denn die Bf. stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Wert der Schmuckgegenstände außer Streit. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtlichen Folgen der unzulässigen Benützung des Grünkanals ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch sonst ist keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 18. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200030/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200030.2025
Stammnummer
149729
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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