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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500704/2025

Parkometer - keine Zustelltätigkeit im Beanstandungszeitpunkt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500704/2025vom 24.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 16. Oktober 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete nach durchgeführter Lenkererhebung mit der Strafverfügung vom 11. August 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 16. Mai 2025 um 15:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Dampfgasse 10 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 01. September 2025 Einspruch und brachte darin vor, dass er zum Beanstandungszeitpunkt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Paketlieferant tätig gewesen sei. Das Abstellen des Fahrzeugs sei ausschließlich für die Durchführung der Paketzustellung erfolgt und habe der Erfüllung seiner Arbeitspflichten gedient. Es habe sich nicht um klassisches Parken gehandelt, sondern um ein kurzfristiges Halten zum Entladen von Waren. Er beantrage daher die Aufhebung der Strafverfügung. Die Behörde forderte den Bf. mit Schreiben vom 23. September 2025 auf, einen entsprechenden Nachweis über die Liefertätigkeit im Auftrag als Subunternehmer eines bei der Regulierungsbehörde angezeigten Postdienstes vorzulegen. Zeitgleich sollte die Zustellung bzw. Abholung von Paketsendungen an der Örtlichkeit der Beanstandung durch die Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Der Bf. übermittelte eine Bestätigung der Postdienst1 (kurz: Postdienst1), aus der hervorgeht, dass der Bf. als Arbeitnehmer der "Firma Subunternehmen" für die Postdienst1 am 16. Mai 2025 mit dem Zustellwagen W-Kennz. in dem Gebiet 1100 Wien, Dampfgasse 10 Pakete ausgeliefert hat. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Oktober 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug beanstandet wurde, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt. Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie das Fahrzeug am Beanstandungstag im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als Paketlieferant an der gegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt haben. Sie haben das Fahrzeug nicht geparkt, sondern nur kurz zum Entladen von Waren gehalten. Sie ersuchten daher um Einstellung des Verfahrens. Mit ha. Schreiben vom 23.9.2025 wurden Sie aufgefordert, Ihr Vorbringen durch Vorlage geeigneter Beweismittel (z.B. Arbeitsauftraq, Zustellverzeichnis, oder dergleichen) glaubhaft zu machen. Weiters wurden Sie um Übermittlung eines Beleges ersucht, woraus hervorgeht, dass Ihr Dienstgeber berechtigt ist, derartige Zustellungen durchzuführen bzw. in wie weit Ihr Dienstgeber bei der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 Postmarktgesetz (PMG) angezeigter Postdienst ist. In Ihrer Stellungnahme legten Sie lediglich eine Bestätigung der Firma Postdienst1 vor, aus welcher hervorgeht, dass Sie am 16.5.2025 mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. in 1100 Wien, Dampfgasse 10, ausgeliefert haben. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes bemerkt: Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone ab-stellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befinden. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Nach lit. b ist die Abgabe ist nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960. Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die Lenker 1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, 3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern, 4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder 5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Da Sie trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht durch Vorlage einer Bestätigung mit der genauen Zustellzeit nachgewiesen haben, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt die Zustellung oder Abholung von Postsendungen durchgeführt haben, konnte die Behörde nicht davon ausgehen, dass die zitierte Ausnahmebestimmung gemäß § 6 der Parkometerabgabeverordnung im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen konnte, sodass Sie zur Abgabe der Parkometerabgabe verpflichtet waren. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Bemerkt wird, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, oder eine allgemein gehaltene Bestätigung Ihres Dienstgebers nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe Postdienst1 Beschuldigter, entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven Postdienst1 auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind Postdienst1 Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Die Voraussetzungen um gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG von der Strafe absehen zu können wären, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden konnte jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. entsprechender Arbeitsorganisation nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher eine Einstellung bzw. Ermahnung nicht in Betracht. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24. Oktober 2025 wird vom Bf. neuerlich vorgebracht, dass er zum Beanstandungszeitpunkt als Paketzusteller tätig gewesen sei. Das Fahrzeug sei ein Lieferfahrzeug, das er ausschließlich für Zustellungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwende. Während der Zustellung sei es notwendig gewesen, kurz in der Kurzparkzone zu halten, um die Lieferung ordnungsgemäß abzuschließen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug anders zu parken, ohne den Arbeitsablauf erheblich zu behindern. Er ersuche daher um Verständnis und Aufhebung der verhängten Geldstrafe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 16. Mai 2025 um 15:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Dampfgasse 10 abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Bf. war Lenker des auf Herrn ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die am 16. Mai 2025 um 15:27 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und war zum Beanstandungszeitpunkt kein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt. Der Bf. nahm zum Beanstandungszeitpunkt keine Paketzustellung vor. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung. Das Organ hat in seiner Anzeige insbesondere festgehalten, dass es das Fahrzeug bereits um 14:54 Uhr wahrgenommen habe und keine Ladetätigkeit erfolgt sei. Auch der Motor sei kalt gewesen. Der Bf. hat in seinem Einspruch und seiner Beschwerde vorgebracht, dass er zum Beanstandungszeitpunkt eine Paketzustellung vorgenommen habe. Nach Aufforderung durch die Behörde, legte er eine Bestätigung der Postdienst1 vor. Darin wird jedoch lediglich pauschal bestätigt, dass der Bf. am Tattag (16. Mai 2025) Paketzustellungen für die Postdienst1 im Bereich 1100 Wien, Dampfgasse 10 vorgenommen hat. Dass er tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt um 15:27 Uhr an besagter Örtlichkeit eine Paketzustellung vorgenommen hat, wurde nicht bestätigt. Der Bf. hat es - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und entsprechender Ausführungen im Straferkenntnis zur Notwendigkeit eines Nachweises für den Beanstandungszeitpunkt - auch im Zuge der Beschwerdeerhebung verabsäumt, einen eindeutigen und geeigneten Nachweis (mit Angabe der Uhrzeit) über die behauptete Paketzustellung am 16. Mai 2025 um 15:27 Uhr vorzulegen. Für das Bundesfinanzgericht gibt es somit keine Veranlassung, die detaillierten Anzeigedaten des Meldungslegers, wonach keine Ladetätigkeit stattgefunden hat, in Zweifel zu ziehen. Das Gericht sieht daher in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG den obig festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert in lit. b, dass Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 von der Entrichtung der Parkometerabgabe ausgenommen sind. § 26a Abs. 4 StVO 1960 lautet: "Die Lenker 1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, 3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern, 4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder 5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird." Ein Paketzusteller ist nur dann von der Parkometerabgabe befreit, wenn er ein bestimmtes Fahrzeug zum Zweck einer Paketzustellung an einer bestimmten Örtlichkeit abstellt und der Behörde hierfür den erforderlichen Nachweis erbringt (BFG vom 27.01.2021, RV/7500010/2021, BFG vom 17.07.2023, RV/7500414/2023). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat der Bf. keinen geeigneten Nachweis über die Vornahme der Paketzustellung zum Beanstandungszeitpunkt erbracht hat und war daher vom Gericht in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Der Bf. wäre daher zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen, da der Ausnahmetatbestand in § 6 lit b Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht zum Tragen gekommen ist. Da zur Entrichtung der Parkometerabgabe kein elektronischer Parkschein aktiviert und kein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war, ist der Bf. seiner in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung ist daher als erfüllt anzusehen. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2018/71, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, indem er nicht Sorge dafür getragen hat, dass er für das von ihm gelenkte Fahrzeug nach Abstellen des Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die Parkometerabgabe entrichtet, obwohl er mangels Vornahme einer Paketzustellung zum Beanstandungszeitpunkt dazu verpflichtet gewesen wäre. Es wird darauf hingewiesen, dass vom Lenker eines Fahrzeugs verlangt werden muss und es ihm auch zumutbar ist, dass dieser sich im Hinblick auf die geltenden straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften ausreichend informiert (vgl. VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Der Bf. hätte sich daher dahingehend informieren müssen, dass er als Paketzusteller sein Fahrzeug nur dann ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen darf, wenn dies tatsächlich anlässlich einer Paketzustellung geschieht. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war. Damit war auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, da bereits eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung in Zusammenhang mit dem Parkometergesetz aktenkundig ist. Da der Bf. keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Das Bundesfinanzgericht erachtet sohin die von der belangten Behörde in Höhe von € 75,00 verhängte Geldstrafe (ersatzweise 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) als schuld- und tatangemessen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 24. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500704/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500704.2025
Stammnummer
149728
Gültig
24.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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