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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100015/2025

Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Nachsichtsverfahren

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100015/2025vom 19.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss aufschiebende Wirkung Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über den Antrag der Revisionswerberin der Revision vom 13. November 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. September 2025, RV/7103756/2024, betreffend Abweisung einer Nachsicht, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. September 2025, RV/7103756/2024, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 13. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juli 2024 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO abgewiesen. Mit der außerordentlichen Revision vom 13. November 2025 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei. Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses nach über 20 Jahren wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die bereits vorgeschriebenen Zinsen verbunden. Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Nachsicht abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung kann nur dann zuerkannt werden, wenn ein vollzugstauglicher Rechtsakt vorliegt. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall aber nicht vor (vgl. VwGH 12. August 2010, AW 2010/16/0048, Kettisch/Tauß-Grill in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch (Hrsg), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen² (2023) Rz 4.98). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 19. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100015/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:AW.7100015.2025
Stammnummer
149708
Gültig
19.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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