Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400051/2025
Haftung Vergnügungssteuer, rumänische s.r.l.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400051/2025vom 17.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Daniel Pinzger, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 9. Mai 2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 6, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 8. April 2022, N-1, betreffend Haftung gemäß § 13 Abs. 5 VGSG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, dass
1) die Wort- und Zeichenfolgen "§ 9 Abs. 1 und" sowie "den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung- BAO, und" entfallen und
2) die Beschwerdeführerin für Vergnügungssteuerrückstände der G-1 s.r.l. (anstatt G-1 s.r.o.) zur Haftung herangezogen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 08.04.2022 des Magistrates der Stadt Wien MA 6 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 iVm den §§ 3 und 7 BAO und § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz als damalige Geschäftsführerin der G-1 s.r.o. zur Haftung für die Vergnügungssteuer 10/2016 in der Höhe von € 4.600,83 herangezogen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Nach § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz hafteten die im § 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Abgabenrückstand könne bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden. Laut Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes vom 12.01.2018 sei die G-1 s.r.o. am Standort in A-2, unbekannt und das Geschäftslokal leerstehend gewesen. Einhebungsmöglichkeiten am Hauptsitz in A-3, seien ebenfalls ergebnislos verlaufen.
Die Bf. scheine in den ha. aufliegenden Unterlagen als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft auf ("persona imputernicire") und sei somit gesetzliche Vertreterin.
Die schuldhafte Verletzung der ihr gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass sie es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung der Haftungs- und Zahlungspflicht gegeben.
Die Abgabenpflichtige schulde den im Spruch zitierten Betrag. Der gegenständliche Abgabenanspruch resultiere aus dem Halten von zwei Münzgewinnspielautomaten der Type "Multi Gaminator" im eigenen Betrieb in A-2, in den Monaten Juli 2016 bis August 2016. Der Bescheid vom 29.08.2016 werde als Beilage zur Verfügung gestellt.
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In der dagegen am 09.05.2022 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte die Bf. ein, dass ein Haftungsbescheid die erfolgte Vorschreibung einer Abgabe erfordere. Im vorliegenden Fall werde sie mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zur Haftung für die Vergnügungssteuer 10/2016 herangezogen. Ein Bescheid, mit welchem Vergnügungssteuer 10/2016 vorgeschrieben worden sei, sei ihr nicht bekannt, und werde zunächst davon ausgegangen, dass ein solcher auch nicht existiere. Somit könne die Bf. aber von Vornherein nicht zur Haftung für nicht vorgeschriebene Vergnügungssteuer herangezogen werden.
Die Bf. sei auch nie handelsrechtliche Geschäftsführerin ("persona imputernicire") der G-1 s.r.o. gewesen. Ein solches Unternehmen sei ihr auch nicht bekannt.
Somit könne aber auch inhaltlich derzeit nicht abschließend Stellung genommen werden, ergebe sich aus dem angefochtenen Haftungsbescheid doch noch nicht einmal, für welche konkrete Abgabe und welches Unternehmen betreffend die Bf. zur Haftung herangezogen worden sei.
Schon allein aus diesen Gründen sei der Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Insbesondere aus obgenannten Gründen müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29.08.2016 wohl irrtümlich übermittelt worden sei, beziehe sich dieser doch einerseits auf ein gänzlich anderes Unternehmen - nämlich die G-1 s.r.l. - und zudem auf andere Abgabenzeiträume. Zudem könne sich der Haftungsbescheid auch nicht auf diesen Abgabenbescheid beziehen, seien doch jeweils unterschiedliche Beträge an Vergnügungssteuer ausgewiesen und finde sich hierfür im Haftungsbescheid keinerlei Begründung.
Schon allein aus advokatorischer Vorsicht sei aber freilich auch dieser Bescheid anzufechten und einstweilen vorzubringen, dass Münzspielapparate iSd Vergnügungssteuergesetzes nicht gehalten würden.
Sofern eine Behebung der angefochtenen Bescheide nicht direkt verfügt werden sollte, werde um Gewährung von Akteneinsicht durch Übermittlung einer Kopie der Behördenakten (gerne auch in elektronischer Form) ersucht.
Abschließend beantragte die Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 wurde I.) die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen, der Spruch jedoch dahingehend berichtigt, dass die Bf. als Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. zur Haftung herangezogen werde, und II.) die gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid vom 29.08.2016 eingebrachte Beschwerde gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
Ad I.)
Dass die Bf. Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. gewesen sei, sei durch den rumänischen Firmenbuchauszug dokumentiert.
Aufgrund der gelegten Steuererklärungen (Anmeldungen) der Gesellschaft, der entrichteten Teilbeträge und der behördlichen Feststellungen (siehe Beilagen) stehe fest, dass noch ein Abgabenrückstand im Oktober 2016 bestehe.
Die fehlerhaft angeführte Gesellschaftsform sei hingegen von G-1 s.r.o. auf G-1 s.r.l. zu berichtigen gewesen. Nachdem eine slowakische Gesellschaft mit dem Namen G-1 s.r.o. laut europäischem Justizportal nicht existent sei, könne auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden.
Ad II.)
Entgegen den falschen Ausführungen im Haftungsbescheid basiere der Abgabenanspruch für den Oktober 2016 nicht auf dem Bescheid der MA 6 vom 29.08.2016, sondern auf den nachträglichen Anmeldungen von vier Spielapparaten für den Zeitraum September bis Oktober 2016 (siehe Beilagen).
Die am 21.09.2016 betriebsbereit festgestellten vier Glücksspielapparate seien per eMails nachträglich ab 01.09.2016 angemeldet und per 31.10.2016 wieder abgemeldet worden. Diese eMails seien in Kopie auch an die Bf. ergangen.
Nachdem mit 30.12.2016 nur ein Betrag in Höhe von € 6.241,80 zur Teilabdeckung der Abgabenrückstände überwiesen worden sei, sei der noch verbleibende Abgabenrückstand im Wege der Vertreterhaftung geltend zu machen gewesen.
Nachdem sich der im Haftungsverfahren geltend gemachte Abgabenanspruch somit nicht auf den Bescheid vom 29.08.2016 beziehe, sei die dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
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Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom 15.02.2023 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass nach der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Haftungsbescheid vermeintlich nicht auf dem Bescheid vom 08.04.2022 (Anmerkung BFG: gemeint wohl 29.08.2016) beruhe. Sei dem tatsächlich so, so wäre der Haftungsbescheid schon deshalb ohne Rechtsgrundlage ergangen, da bereits Verjährung der Festsetzung eingetreten sei.
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Mit Schreiben vom 05.05.2023 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der angesprochenen Unterlagen:
In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 werde auf einen rumänischen Firmenbuchauszug verwiesen, aus dem hervorgehe, dass die Bf. Geschäftsführerin der G-1 s.r.l. gewesen sei.
Da sich ein solcher im vorgelegten Verwaltungsakt jedoch nicht befinde, werde um Vorlage des rumänischen Firmenbuchauszuges ersucht, aus dem ersichtlich sein müsse, in welchem Zeitraum die Bf. Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft gewesen sei. Das im Akt vorhandene Schreiben der Steuerberatungskanzlei G-2 vom 19.07.2016 genüge als Nachweis nicht.
Sei der angebliche wahre Machthaber der G-1 s.r.l., P-1, ebenfalls zur Haftung herangezogen worden (Haftungsvorhalt vom 03.03.2020)? Wenn ja, werde um Übermittlung des Haftungsaktes ersucht. Wenn nein, werde um eine Begründung ersucht, weshalb die Notstandshilfe beziehende Bf. zur Haftung in Anspruch genommen worden sei und nicht der solventere faktische Geschäftsführer.
Weiters werde um Übermittlung eines Kontoauszuges der rumänischen Gesellschaft ersucht, aus dem die Beträge der nachgemeldeten und nunmehr aushaftenden Vergnügungssteuern 09-10/2016 hervorgingen.
Mit den aktenkundigen Vergnügungssteueranmeldungen ab 01.09.2016 (Abmeldung per 31.10.2016) sei eine monatliche Vergnügungssteuer für vier Glücksspielapparate der Marke Multi Gaminator von insgesamt € 5.600,00 erklärt worden. Da die Vergnügungssteuern 09-10/2016 somit € 11.200,00 betrügen und in der Beschwerdevorentscheidung eine Teilabdeckung von € 6.241,80 bekanntgegeben worden sei, woraus sich ein Saldo von € 4.958,20 ergebe, werde um Aufklärung der Diskrepanz zum Haftungsbetrag für die Vergnügungssteuer 10/2016 von € 4.600,83 ersucht.
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Mit Schreiben vom 24.05.2023 teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass der Firmenbuchauszug, welcher im Beitreibungsverfahren von der rumänischen Behörde per CLO (Central Liaison Office) angefordert worden sei und der nach Erledigung umgehend nachgereicht werde. Zu den Fragestellungen werde folgende Stellungnahme abgegeben:
Ad P-1:
An Herrn P-1 sei kein Haftungsbescheid ergangen. Den Kontonotizen sei zu entnehmen, dass Herr P-1 Ansprechpartner für den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (EuVD) gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der Buchhaltungsabteilung vom 28.01.2020 als Beilage). Weitere Hinweise darauf, dass dieser als Person mit maßgeblichem Einfluss in der G-1 s.r.o. (Anmerkung BFG: gemeint wohl s.r.l.) agiert habe, gebe es nicht. Der bekannte Sachverhalt sei nicht ausreichend, um sein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 6 VGSG 2005 an der Nichtentrichtung der Abgaben nachzuweisen.
Ad Kontoauszug zu N-2 und Teilzahlung:
Seitens der G-1 s.r.l. sei ein Betrag von € 6.241,80 mit Valutadatum 30.12.2016, Verwendungszweck Vergnügungssteuer, überwiesen worden. Dieser Betrag sei am 05.01.2017 verbucht worden (Teilbeträge € 20,00, € 560,00, € 5.600,00 und € 61,80) und den Rückständen 07-09/2016 zugeordnet worden. Nachdem die Zahlung nicht eindeutig gewidmet gewesen sei, seien die Beträge auf die ältesten Rückstände verbucht worden (siehe Kontoauszüge und Einzahlungsbelege als Beilage).
Zuletzt sei am 16.08.2017 eine Einhebung durch den EuVD erfolgt, im Zuge dessen ein Betrag von € 3.761,37 habe eingebracht werden können. Dieser Betrag, verbucht am 18.08.2017, sei zur (Teil-)Begleichung der Rückstände für 09-10/2016 herangezogen worden.
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Nach Urgenz des Bundesfinanzgerichtes übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem BFG am 09.11.2023 ihr Auskunftsersuchen und das darauffolgende Antwortschreiben der rumänischen Steuerbehörde.
Ersuchen:
"Es wird um Übermittlung eines Firmenbuchauszuges (historisch) mit Auflistung aller eingetragenen Geschäftsführer und deren Vertretungszeiträume ersucht. Please send us a company register act (historical) with a list of all registered managing directors and their representation periods."
Antwort:
"- the company was established on D-2, with a share capital of € 7.034,00, 100% foreign private capital - on D-1 the company was deleted from the public registers, with the mention that, by this date, the company did not register fiscal obligations to Romanian general consolidated budget - from the establishment until the date of association's cancellation of the company, there were: *Mrs. Bf.; Romanian citizen with domicile in Austria (…), also having the capacity of administrator of the company, associated with a 20% share in the benefits *Mr. P-1, Austrian citizen residing in (…) with passport (…), associated with 80% benefit participation rate - during the period requested by you in 2016, the company did not declare or pay tax obligations due to the activity of gambling, the company declared taxes from the income obtained from gambling only in the period 2010-2011."
Abschließend wurde von der rumänischen Finanzbehörde empfohlen, das Beitreibungsverfahren bei der Gesellschaft nicht durchzuführen.
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Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2023 für den 10.01.2024 wurde beiliegend der gesamte angeführte Schriftverkehr zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Magistrat der Stadt Wien der Bf. zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, zur Kenntnis gebracht.
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Mit eMail vom 05.01.2024 gab Rechtsanwalt MMag. Daniel Pinzger, 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, bekannt, dass die weitere rechtsfreundliche Vertretung der Bf. aufgrund des Pensionsantritts seines Kanzleipartners Dr. Patrick Ruth nur mehr durch ihn erfolge. Er ersuche um diesbezügliche Kenntnisnahme.
Betreffend die für 10.01.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung teilte er mit, dass diese aufgrund einer Terminkollision unbesucht bleiben werde. Diesbezüglich ersuche er, das Fernbleiben zu entschuldigen, und gleichzeitig um Abschrift des Verhandlungsprotokolls.
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Davon wurde der Magistrat der Stadt Wien telefonisch informiert, woraufhin dieser mit eMail vom 08.01.2024 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtete.
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Da beide Parteien zur am 10.01.2024, 10:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, wurde diese nach einer kurzen Wartefrist beendet.
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Gegen das daraufhin ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.01.2024, RV/7400030/2023, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, brachte die Bf. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein, der mit Erkenntnis vom 30.04.2025, Ra 2025/13/0007, das angefochtene Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob (auszugsweise):
"Nach den (insoweit unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts erfolgte eine derartige (wenn auch erst nachträgliche) Anmeldung des Haltens von Apparaten durch die Primärschuldnerin; insoweit liegt demnach auch für den der Haftung zu Grunde liegenden Zeitraum Oktober 2016 eine wirksame Selbstbemessung der Abgabe vor. Eine Festsetzung der Abgabe mittels Bescheides erfolgte hingegen nicht.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 BAO sinngemäß.
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO oder hier nach § 13 Abs. 5 VGSG) ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Insbesondere ist bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen wurde, im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen (vgl. z.B. VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073; 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, je mwN).
Wurden die Abgaben schon mittels Bescheides festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165, mwN), da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. VwGH 4.11.1998, 98/13/0115; 24.2.2010, 2005/13/0145, je mwN).
Liegt aber eine Festsetzung der Abgabe durch Bescheid nicht vor, ist - wie bereits dargelegt - im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn (wie im hier vorliegenden Fall), eine wirksame Selbstbemessung vorliegt (vgl. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; 20.11.2014, Ro 2014/16/0057); eine gesonderte (und befristete) Antragstellung im Sinne des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist insoweit zur Bekämpfung des Abgabenanspruchs im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht erforderlich.
Wurde die Abgabe noch nicht mittels Bescheides festgesetzt, führt demnach auch eine unvollständige oder irreführende Mitteilung der Behörde über den Abgabenanspruch nicht zu einem Mangel, der im Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es sind vielmehr Einwände des zur Haftung Herangezogenen betreffend den Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahrens zu klären.
Die Revisionswerberin hatte in der Beschwerde (wenn auch im Hinblick auf die unrichtige Darstellung im Haftungsbescheid lediglich aus "advokatorischer Vorsicht") u.a. geltend gemacht, die Primärschuldnerin habe keine "Münzgewinnspielapparate" gehalten. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich Korrekturen im Hinblick auf unrichtige Angaben im Haftungsbescheid vorgenommen. In dieser Hinsicht liegt sohin auch kein wirksamer Vorhalt (vgl. dazu VwGH 18.3.1994, 92/17/0003) vor, auf welchen die Revisionswerberin im Rahmen des Vorlageantrages hätte antworten sollen; das Beschwerdevorbringen wurde aber im Vorlageantrag ausdrücklich aufrechterhalten. Auch das Bundesfinanzgericht behandelte diesen Einwand nicht, sondern verwies lediglich auf die Selbstbemessung der Primärschuldnerin, an welche die Revisionswerberin aber im Hinblick auf die hier zulässige Bekämpfung auch des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren nicht gebunden ist."
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Im fortgesetzten Verfahren erging seitens des Bundesfinanzgerichtes an die Bf. am 26.05.2025 folgender Vorhalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme:
"Ihrem Einwand, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum Oktober 2016 an der Adresse A-2, keine Münzspielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes gehalten worden seien, ist entgegenzuhalten, dass anlässlich einer Nachschau des Magistrates der Stadt Wien am genannten Standort am 10.07.2016 2 Geräte namens "Multi Gaminator" und 2 Geräte namens "Skill Slot" aufgefunden wurden, die laut Auskunft der angetroffenen Frau P-2 seit ca. Mai 2016 gehalten worden seien (Niederschrift siehe Beilage ./1).
Weiters spricht gegen Ihre Behauptung auch die nach Aufforderung der Behörde vom 29.09.2016 durch den Gesellschafter P-1 vorgelegten Anmeldungen von 4 Geräten namens "Multi Gaminator" ab 01.09.2016 (Beilage ./2), die per 31.10.2016 von ihm wieder abgemeldet wurden (Beilage ./3).
Auch Ihr Vorbringen, dass Ihnen der Haftungsvorhalt vom 03.03.2020 nicht bekannt sei, muss widerlegt werden, da Sie selbst dieses am 12.10.2021 hinterlegte Schriftstück am selben Tag übernommen haben (Beilage ./4), weshalb trotz der verzögerten Zustellung und damit des Wirksamwerdens des Schreibens für die Einhebungsverjährung eine rechtzeitige Unterbrechungshandlung gemäß § 238 BAO noch innerhalb der bis 31.12.2021 offenen fünfjährigen Frist erfolgen konnte."
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In Beantwortung des Vorhaltes reichte die Bf. mit Schreiben vom 20.06.2025 folgende Stellungnahme ein:
Zur ersten Frage:
Richtig sei, dass anlässlich einer Nachschau des Magistrates der Stadt Wien am gegenständlichen Standort am 10.07.2016 vier Geräte aufgefunden worden seien. Diese seien aber hier nicht verfahrensgegenständlich. Dies zeige sich etwa bereits in Zusammenschau mit den zur zweiten Frage übermittelten Unterlagen (Beilage ./1). So seien am 10.07.2026 zwei Geräte mit der Bezeichnung "Multi Gaminator 42" und zwei Geräte mit der Bezeichnung "Skill Slot" aufgestellt gewesen; also keinesfalls idente Geräte.
Zur zweiten Frage:
Weshalb die Anmeldungen von P-1 erstattet worden seien, könne die Bf. nicht (mehr) beantworten. Dies sei wohl aufgrund der Aufforderung der Behörde vom 29.06.2016 erfolgt.
Zur dritten Frage:
Die Bf. könne sich nicht an den Erhalt erinnern. Sofern tatsächlich das Schreiben in Beilage ./4 die Ordnungsnummer 8 tragen sollte (diese ON sei laut unterfertigter Empfangsbestätigung zugestellt worden) - was schon insofern fraglich erscheine, zumal diesfalls das Schreiben vom 03.03.2020 erst nach mehr als 17 Monaten zugestellt worden wäre -, dann werde aber freilich die Zustellung erfolgt sein. Diesfalls werde das Vorbringen, die Bf. habe das Schreiben nicht erhalten, zurückgenommen; andernfalls bleibe das diesbezügliche Vorbringen aufrecht.
Jedenfalls könne selbst dann, wenn das Vorhaltsschreiben vom 03.03.2020 tatsächlich am 12.10.2021 zugestellt worden sein sollte, diesem Schreiben eine unterbrechende Wirkung betreffend die Einhebungsverjährung nicht zukommen, habe sich dieses Schreiben doch auf eine andere Gesellschaft, nämlich die "G-1 s.r.o.". Werde ein Haftungsvorhalt nach § 80 Abs. 1 BAO erhoben, könne diesem nur dann rechtliche Wirkung zukommen, wenn auch die Gesellschaft, für deren Abgaben eine Haftung erfolgen solle, auch unverwechselbar angeführt werde.
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Dieses Schreiben wurde dem Magistrat der Stadt Wien am 26.06.2025 zur Kenntnis gebracht und erging das Ersuchen um Stellungnahme bzw. Nachweiserbringung, dass der Haftungsvorhalt vom 03.03.2020 mit dem auf dem Zustellnachweis enthaltenen Identifikationsvermerk N-3 am 12.10.2021 zugestellt worden sei.
Dem kam die Behörde am 15.07.2025 nach und führte aus:
Das elektronische Aktensystem (kurz ELAK) sei so konzipiert, dass jeder Bearbeiter immer das Original in seinem letzten Stand vor sich habe. Es werde daher nicht nur für mehr Transparenz gesorgt, sondern auch die Auskunftsfähigkeit gegenüber berechtigten Dritten deutlich verbessert. Eine Manipulation sei nicht möglich, eine Dokumentation von Fehlern und Berichtigungen sei vom System vorgesehen. Für das gegenständliche Schreiben sei vom Bearbeiter die numerisch fortführende Zuzahl 8 vergeben und das Schreiben mit 07.10.2021 expediert.
Der dazugehörige Rückschein, auf dem die Identifikationsnummer N-3 vermerkt sei - bestehend aus GZ und der Zuzahl - sei daher dem Schreiben mit der Zuzahl 8 zugeordnet worden.
Ergänzend werde angemerkt, dass das an Herrn P-1 verfasste Schreiben vom 03.03.2020 augenscheinlich als Grundgerüst für das Schreiben an die Bf. verwendet, jedoch vergessen worden sei - neben den wesentlichen Änderungen - auch das Datum zu adaptieren.
Wenn in der Stellungnahme vom 20.06.2025 seitens der Bf. vorgebracht werde, dass selbst dann, wenn das Vorhaltsschreiben vom 03.03.2020 tatsächlich am 12.10.2021 zugestellt worden sein sollte, diesem Schreiben eine unterbrechende Wirkung betreffend die Einhebungsverjährung nicht zukommen würde, da sich das Schreiben auf eine andere Gesellschaft, nämlich die "G-1 s.r.o.", bezogen hätte, werde abermals festgehalten, dass laut europäischem Justizportal eine slowakische Gesellschaft mit dem Namen G-1 s.r.o. nicht existent sei, weswegen auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne.
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Diese Stellungnahme wurde der Bf. am 16.07.2025 bekanntgegeben und ihr Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Eine Replik wurde seitens der Bf. nicht abgegeben.
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Zu der am 08.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung erschienen weder die Bf. und deren rechtfreundlicher Vertreter - entschuldigt mit Eingabe vom 30.09.2025 - noch der als Zeuge geladene ehemalige Gesellschafter P-1 - unentschuldigt - nicht.
Es erging der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der genannten Personen.
Die Vertreterin der MA 6 brachte vor:
"Der Einwand der Bf. kann nicht nachvollzogen werden, da die Selbstmessungsabgabe an Vergnügungssteuer für September und Oktober 2016 gemeldet und auch die Abgaben teilweise entrichtet wurden. Es handelt sich daher lediglich um eine Schutzbehauptung. Dass die Abgaben teilweise entrichtet wurden, auch für Vorzeiträume, spricht dafür, dass auch die entsprechenden Spielapparate gehalten wurden. Darüber hinaus stellte der Erhebungsdienst des Magistrates der Stadt Wien am 22.09.2016 fest, dass zu diesem Zeitpunkt vier Münzspielapparate gehalten wurden."
Dazu legte sie ein Konvolut an Unterlagen vor.
Es wurden keine weiteren Fragen und Beweisanträge gestellt.
Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die Verhandlungsleiterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
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Mit Schreiben vom 08.10.2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf. die Verhandlungsniederschrift sowie das von der belangten Behörde vorgelegte Beweiskonvolut und bot ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme seitens der Bf. erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtsgrundlagen Vergnügungssteuer
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6) als im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügung einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat gemäß § 6 Abs. 1 VGSG 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs. 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Das Halten von Apparaten (§ 6) ist gemäß § 14 Abs. 2 VGSG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Gemäß § 14 Abs. 3 VGSG hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt gemäß § 17 Abs. 3 VGSG als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).
Geltendmachung von Haftungen
Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften gemäß § 13 Abs. 5 VGSG neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Da die Legitimation für die Haftungsinanspruchnahme der Bf. für die Vergnügungssteuer auf § 13 Abs. 5 VGSG gründet bzw. keine Nebenansprüche haftungsgegenständlich sind, war der Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides insoweit abzuändern, als die Wort- und Zeichenfolgen "§ 9 Abs. 1 und" sowie "den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung - BAO, und" entfallen.
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringlichkeit der Abgaben
Vertretene Gesellschaft
Wie schon aus der Beschwerdevorentscheidung ersichtlich, wurde im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides die von der Bf. vertretene Gesellschaft irrtümlich als (slowakische) G-1 s.r.o. anstatt der richtigen (rumänischen) G-1 s.r.l. bezeichnet. Da eine Gesellschaft namens G-1 s.r.o. nicht existiert und damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, konnte der Spruch des Bescheides insoweit berichtigt werden, als es sich um den aushaftenden Rückstand bei der G-1 s.r.l. handelt.
Abgabenforderungen
Festgestellt wird, dass die Vergnügungssteuern 09-10/2016 für das Halten von vier Glücksspielapparaten infolge der Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen vom 25.10.2016 durch auf dem Abgabenkonto der G-1 s.r.l. in Höhe von jeweils € 5.600,00 verbucht wurden. Davon ist aufgrund von teilweisen Entrichtungen lediglich die Vergnügungssteuer 10/2016 mit einem Betrag von € 4.600,83 aushaftend und haftungsgegenständlich. Da die Verbuchung erklärungsgemäß erfolgte, waren auch keine Steuerbescheide zu erlassen.
Diese Steuererklärungen wurden durch P-1 abgegeben, der laut Auskunft der rumänischen Steuerbehörden vom 15.06.2023 im Anfragezeitraum 2016 zu 80% (die Bf. zu den restlichen 20%) als Gesellschafter an der G-1 s.r.l. beteiligt war, wobei die Glücksspielautomaten als "Multi Gaminator" 1-4 bezeichnet wurden.
Aus dem Einwand der Bf., dass die anlässlich der Nachschau des Magistrates der Stadt Wien vom 10.07.2016 am Standort A-2, aufgefundenen vier Geräte nicht ident mit den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Automaten "Multi Gaminator" 1-4 seien, da dort zu diesem Zeitpunkt tatsächlich je zwei Apparate mit den Bezeichnungen "Multi Gaminator 42" und "Skill Slot" aufgestellt gewesen seien, lässt sich nichts gewinnen, da es sich einerseits bei den mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben um solche des Monats Oktober 2016 und nicht die aufgrund der am 10.07.2016 vorgefundenen Geräte mit Bescheid vom 29.08.2016 festgesetzten Vergnügungssteuern für die Monate Juli und August 2016 handelt und andererseits die Bezeichnung "Multi Gaminator" 1-4 für die im September und Oktober 2016 vom Mehrheitsgesellschafter angemeldeten Geräte selbst stammt, weshalb daher zweifelsfrei von der Richtigkeit dieser Benennung (in diesem Zeitraum) ausgegangen werden durfte. Welche Gerätetypen zum Zeitpunkt der Nachschau vom 10.07.2016 aufgestellt waren, ist daher für die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme unerheblich.
Darüber hinaus stellte der Erhebungsdienst des Magistrates der Stadt Wien am 22.09.2016 fest, dass zu diesem Zeitpunkt vier Münzspielapparate gehalten wurden, die zweifellos der Grund für die Meldung der Vergnügungssteuer für die Zeiträume 09-10/2016 durch P-1 waren.
Verjährung
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Dem Einwand der Bf., dass bereits Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO eingetreten sei, da der Haftungsbescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei, ist entgegenzuhalten, dass durch die Selbstbemessung der haftungsgegenständlichen Vergnügungssteuer 10/2016 vom 25.10.2016 die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen wurde (vgl. VwGH 3.5.2000, 97/13/0202).
Es ist aber auch keine Einhebungsverjährung eingetreten, da innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO bis zum 31.12.2021 durch die Unterbrechungshandlung des an die Bf. gerichteten und am 12.10.2021 an sie nachweislich durch die vom Magistrat bescheinigte Identifikationsnummer N-3 zugestellten Haftungsprüfungsvorhaltes vom 03.03.2020 gemäß § 238 Abs. 2 BAO eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31.12.2026 eintrat, weshalb der am 08.04.2022 ergangene Haftungsbescheid innerhalb offenstehender Frist erlassen wurde, zumal auch der am 13.03.2020 an P-1 zugestellte Haftungsvorhalt vom 03.03.2020 bereits zuvor eine unterbrechende Wirkung der Einhebungsverjährung auslöste.
Der Verwaltungsgerichtshof hält nämlich den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037).
Auch das Vorbringen, dass die Gesellschaft als G-1 s.r.o. und nicht als G-1 s.r.l. bezeichnet worden sei, weshalb diese Haftungsvorhalte keine wirksamen Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO darstellten, geht ins Leere, da bereits zuvor unter dem Punkt "Vertretene Gesellschaft" darauf hingewiesen wurde, dass mangels Existenz einer Firma namens G-1 s.r.o. eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann, weshalb die fehlerhafte Bezeichnung nicht nur für den Bestand des Haftungsbescheides, sondern auch für die Verjährung keine Rolle spielt.
Erschwerte Einbringlichkeit
Die Haftung nach § 13 Abs. 5 VGSG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach der genannten Haftungsbestimmung insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Im Beschwerdefall steht sogar die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe fest, da laut Auskunft der rumänischen Finanzbehörde die G-1 s.r.l. bereits am D-1 im dortigen Firmenbuch gelöscht und empfohlen wurde, das Beitreibungsverfahren bei der Gesellschaft nicht durchzuführen.
Darüber hinaus ist die Gesellschaft nach den Feststellungen des Erhebungsdienstes der Stadt Wien nunmehr am Standort in A-2, unbekannt und das Geschäftslokal leerstehend. Einhebungsmöglichkeiten am Hauptsitz in A-3, sind ebenfalls ergebnislos verlaufen.
Vertreterstellung
Unbestritten ist auch, dass die Bf. im Zeitraum vom D-2 (Gründung der Gesellschaft) bis D-1 (Löschung im Firmenbuch) Geschäftsführerin der genannten s.r.l. war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Ihr oblag daher die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Das Verschulden der Bf. liegt darin, dass (zumindest) im Zeitraum 09-10/2016 die an der Adresse A-2, durch den Erhebungsdienst der Stadt Wien am 21.09.2016 betriebsbereit vorgefundenen Glücksspielautomaten nicht bzw. erst nach Aufforderung der Behörde am 25.10.2016 (und somit verspätet) zur Vergnügungssteuer angemeldet und nur teilweise entrichtet wurden.
Weiters war festzustellen, dass die haftungsgegenständliche Vergnügungssteuer 10/2016 gemäß § 17 Abs. 3 VGSG am 30.09.2016 fällig war, weshalb die Bf. für deren Entrichtung Sorge zu tragen hatte, da deren Fälligkeit in den Zeitraum ihrer Geschäftsführungstätigkeit fiel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Geschäftsführerin, die Gründe darzulegen, die sie ohne ihr Verschulden daran gehindert haben, die ihr obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Sie hat also darzutun, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Gründe, die gegen ein ihr vorzuwerfendes Verschulden sprechen könnten, wurden von der Bf. nicht vorgebracht.
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Seitens der Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Der Magistrat der Stadt Wien hat das Ermessen, den Gesellschafter P-1 als faktischen Geschäftsführer nicht zur Haftung heranzuziehen, schlüssig damit begründet, dass dieser zwar Ansprechpartner für den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst gewesen sei, jedoch keine weiteren Hinweise darauf bestünden, dass er maßgeblichen Einfluss auf die G-1 s.r.l. gehabt habe, weshalb der bekannte Sachverhalt nicht ausreichend sei, um sein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 6 VGSG 2005 an der Nichtentrichtung der Abgaben nachzuweisen.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 VGSG erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die aushaftende Vergnügungssteuer 10/2016 der G-1 s.r.l. zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 17. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400051/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400051.2025
- Stammnummer
- 149706
- Gültig
- 17.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF