Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101672/2024
Polizeigrundausbildung ist kein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - Abweisung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101672/2024vom 12.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG, Seilerstätte 13 Tür 23, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juni 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe "ab Jänner 2023" vom 02. Juni 2023, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 02.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") die Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Jänner 2023" und legte den Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung der Landespolizeidirektion Wien vom 01.12.2022 über seine 24 Monate dauernde Polizeigrundausbildung seit dem 01.12.2022 vor. Weiters übermittelte der Bf. ein Informationsschreiben des FSG Fachausschusses Polizei zur Familienbeihilfe für Polizeischüler vom 31.01.2018.
Mit Bescheid vom 28.06.2023 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum "ab Jänner 2023" von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Polizeigrundausbildung nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses erfülle und der Ausbildungsbeitrag nicht als Lehrlingsentschädigung im Sinne des FLAG 1967 gelte. Ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes in der Höhe von über 15.000 € führe zum Wegfall der Familienbeihilfe.
Dagegen richtet sich die von der steuerlichen Vertretung des Bf. rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 27.07.2023, in der begründend ausgeführt wird, dass die Polizeigrundausbildung laut VwGH eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sei und es sich bei dem vom Bf. bezogenen monatlichen Ausbildungsbeitrag iHv 1.600 € um eine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis handle. Der VfGH habe bereits 1994 (GZ G98/94) judiziert, dass unter anerkannten Lehrverhältnissen alle solche verstanden werden müssten, die durch generelle Norm geregelt seien. Dies sei bei der Polizeigrundausbildung der Fall, die durch die Grundausbildungsverordnung des BMI geregelt sei. Weiters habe der VfGH festgehalten, dass zur Feststellung, ob es sich bei einem Entgelt um eine Entschädigung aus einem Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG handle, insbesondere auch auf die Entgelthöhe abgestellt werden müsse. Das Entgelt des Bf. iHv 2.100 € brutto liege wesentlich unter dem Einstiegsgehalt im Exekutivdienst nach Abschluss der Polizeigrundausbildung, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei dem vom Bf. erhaltenen Entgelt um eine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis handle. Der Vollständigkeit halber werde zudem angemerkt, dass der Großteil der Teilnehmenden an der Ausbildung im Jahrgang des Bf. die Familienbeihilfe anstandslos auf Basis der geltenden Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des VwGH zuerkannt bekommen hätten. Auch der Bf. habe die Familienbeihilfe im Dezember 2022 noch erhalten, die Aberkennung sei erst im Jänner 2023 erfolgt. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung über die Ableistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 03.09.2018 bis 02.03.2019, eine Monatsabrechnung für Juli 2023 sowie eine Ausbildungsbestätigung der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres vom 20.12.2022, dass der Bf. seit 01.12.2022 in einem Dienstverhältnis zur polizeilichen Grundausbildung mit der Landespolizeidirektion Wien stehe und das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2024 enden werde.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2023 wurde damit begründet, dass laut Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004-3) die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b nicht erfülle, da diese insbesondere im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden mit einer Lehre nicht vergleichbar sei. Die geänderte Auslegung und rechtliche Beurteilung des Höchstgerichts, aufgrund welcher der Ausbildungsbeitrag als Einkommen angerechnet werde, sei auf Familienbeihilfenanspruchszeiträume von Polizeischüler/innen ab 01.01.2023 anzuwenden. Da vom Bf. die Einkommensgrenze von 15.000 € im Kalenderjahr überschritten werde, sei die Beschwerde abzuweisen.
Der Bf. stellte am 31.10.2023 einen Vorlageantrag und brachte darin wie in der Beschwerde vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. wurde am ***1999*** geboren und stellte am 02.06.2023 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2023.
Er leistete den Präsenzdienst in der Zeit vom 03.09.2018 bis 02.03.2019 ab.
Der Bf. absolvierte bei der Landespolizeidirektion Wien vom 01.12.2022 bis 30.11.2024 die exekutivdienstliche Ausbildung (Polizeigrundausbildung; Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung, Beschäftigungsart: VB des Bundes mit Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung). Der Dienstvertrag war befristet für die Dauer von 24 Monaten.
Die 24-monatige durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst beinhaltet Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wird durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt. Die in diesem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird im Falle der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG 1948 zur Gänze angerechnet.
Laut Einkommensteuerbescheid vom 09.07.2024 bezog der Bf. im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen iHv 20.643,57 €. Von 01.12.2022 - 31.12.2022 (Beginn der Polizeiausbildung, Bundesdienst) hatte er steuerpflichtige Bezüge iHv 1.554,55 € (lt. Lohnzettel L16 der LPD Wien für 12/2022). Im Jahr 2024 betrug das zu versteuernde Einkommen 30.408,00 € (lt. Einkommensteuerbescheid 2024 vom 30.06.2025).
2. Beweiswürdigung
Die unstrittigen Feststellungen beruhen auf den von dem Bf. und der Amtspartei vorgelegten Unterlagen wie dem Sondervertrag für die exekutivdienstliche Ausbildung sowie aus der Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem sowie das Familienbeihilfeninformationssystem FABIAN des Bundes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie a) im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 6 Abs 3 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des (zu versteuernden) Einkommens bleiben gemäß § 6 Abs. 3 lit. b FLAG "Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis" außer Betracht.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Bf. unter Außerachtlassung der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 im strittigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe hatte (VwGH 20.04.2023, Ro 2021/16/0003). Dies ist aufgrund des Vorliegens einer Berufsausbildung zunächst unstrittig der Fall (vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039).
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2022 (Ro 2021/16/0004-3) bestätigt, dass die ersten drei Ausbildungsblöcke der Polizeigrundausbildung (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung), also insgesamt 20 Monate der Grundausbildung, als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen sind.
Bei dem letzten, nach der Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierenden, 4. Teil der Polizeigrundausbildung - dem viermonatigen Berufspraktikum II - handelt es sich hingegen um eine Einschulung des Polizisten an seinem Arbeitsplatz (Einführung in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle). Damit ist dieses Berufspraktikum II nach Ansicht des VwGH nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen.
Bei der Bestimmung des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (bzw. gleichlautend § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) handelt es sich um einen Ausschlussgrund für den Bezug der Familienbeihilfe, wenn der Einkommensgrenzbetrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr überschritten wird. Dieser Grenzbetrag stellt einen Jahresbetrag dar. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für diese Vollwaise gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. Im Übrigen bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch bestehen.
Strittig ist die Rechtsfrage, ob das aus der Polizeigrundausbildung erzielte Einkommen als Einkommen im Rahmen der Einkommenshöchstgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 einzubeziehen ist. Eine Einbeziehung ist beispielsweise dann nicht vorzunehmen, wenn Einkünfte aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. b FLAG 1967 vorliegen.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. b FLAG (bzw. gleichlautend § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z. B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist.
In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2022 (Ro 2022/16/0004) gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu der Rechtsansicht wonach die Polizeigrundausbildung die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. b FLAG bzw. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. In seiner Begründung führt das Höchstgericht dazu aus, dass die Polizeigrundausbildung zwar durch generelle Normen, durch die Grundausbildungsverordnung-Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017 geregelt ist, nicht zuletzt jedoch im Hinblick auf das Gehalt der Auszubildenden, mit einer Lehre - in einem Lehrberuf - nicht vergleichbar sei.
Der daraus vom VwGH gebildete Rechtssatz Nr. JWR_2021160003_20230420J01 lautet:
"Bei der Polizeigrundausbildung handelt es sich nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem 10.000 € bzw. (ab 2020) 15.000 € übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern. (vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004)
Die Polizeigrundausbildung erfüllt daher, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt hat, nach der (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung (VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004; 20.04.2023, Ro 2021/16/0003; vgl. auch BFG vom 27.11.2024, RV/7102775/2024 und andere) nicht die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses, weshalb der Ausbildungsbeitrag, welcher den Polizeischülern/innen während ihrer Polizeigrundausbildung zusteht, nicht als Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann. Folglich fällt der Ausbildungsbeitrag der Polizeischüler/innen unter die Einkommensgrenze und ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Bf., dass es sich bei seinem Ausbildungsentgelt um eine "Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis" handle, geht somit nach der höchstgerichtlichen Judikatur ins Leere.
Anspruchsvoraussetzungen sind im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen (vgl. etwa VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009; 27.9.2012, 2010/16/0084, mwN). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, Familienlastenausgleichsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 5 TZ 1). In Fällen der beihilfeschädlichen Einkommensgrenze ist eine Ex-post-Betrachtung zum Ende des Kalenderjahres anzustellen.
Da das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2023 die Höhe von 20.643,57 € erreichte (lt. Einkommensteuerbescheid 2023 vom 09.07.2024) und somit die Einkommensgrenze von 15.000 € (gültig für 2023) überstieg, war die Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu gewähren. Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012, mwN). Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH 31.1.2024, Ra 2021/13/0128; 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, 28.04.2025, Ra 2024/16/0039-8 mwN).
Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist (nur) durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0161, VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0032, VwGH vom 29.07.2010, 2009/15/0152). Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 sowie die dort zitierte Judikatur).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes - wie vorliegend - für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH etwa 30.01.2014, 2012/16/0052, VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus so lange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121).
Der gegenständliche angefochtene Bescheid vom 28.06.2023 spricht über das Nichtbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe des Bf. für sich selbst hinsichtlich des Zeitraumes "ab Jänner 2023" ab. Der Entscheidungszeitraum des BFG ist daher mit Juni 2023 begrenzt. Was selbstverständlich nicht bedeutet, dass die vom BFG dargestellte Rechtsansicht nicht auch für nach dem Juni 2023 liegende Zeiträume gelten sollte - insbesondere, da im gesamten Kalenderjahr 2023 eine Berufsausbildung iSd FLAG vorgelegen ist und damit das gesamte im Kalenderjahr 2023 erzielte zu versteuernde Einkommen im Wege einer ex-post-Betrachtung zu einer Verringerung der Familienbeihilfe im gesamten Kalenderjahr auf 0 € führt.
Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist, und daher bereits aus diesem Grund für eine Fallbeurteilung im Gleichklang mit allfällig anders (nicht im Einklang mit den o.a. gesetzlichen Grundlagen) beurteilten Fällen kein Raum gegeben ist. Die vom Bf. behauptete Verwaltungspraxis, nach der ein Großteil der Teilnehmenden an der Ausbildung im Jahrgang des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe anstandslos auf Basis der geltenden Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuerkannt bekommen hätten, widerspricht der angeführten Judikatur. Es obliegt der jeweiligen Abgabenbehörde allfällige Verfahrensschritte zu setzen, um einen rechtmäßigen Rechtszustand herbeizuführen. Von einer Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. Daher kann aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Bf. für das beschwerdegegenständliche Begehren nichts gewonnen werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 12. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101672/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101672.2024
- Stammnummer
- 149701
- Gültig
- 12.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF