Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0680-L/04
Europarechtskonforme Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-L/04vom 25.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. PR, Fachautor, L, vertreten
durch Fa. LL Steuerberatung GesmbH, LO, vom 10. März bzw.
28. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 17. März 2004 betreffend Einkommensteuer 1994 und vom
28. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1994
|
Einkommen
|
991.772,00 S
|
Einkommensteuer
|
482.724,74 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer, anrechenbare
ausländische Quellensteuer
|
-375.709,70
S - 13.484,82 S
|
|
|
93.530,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
6.797,10 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
71.323,36 €
|
Einkommensteuer
|
56.512,24 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer, anrechenbare
ausländische Quellensteuer
|
-26.807,00
€
- 545,78 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
29.159,46 €
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer Selbstanzeige laut Schreiben vom 4. August
2003 gab der Bw. bekannt, dass er bereits seit längerer Zeit über ein
Wertpapierdepot bei der DBank verfüge.
Aus den dort erliegenden Wertpapieren, Aktien und
Investmentfondszertifikaten hätte er (ausländische !)
Kapitalerträge bezogen.
Diese gliederte er unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
entsprechenden Werbungskosten und ausländischen (anrechenbaren)
Quellensteuern für den Berufungszeitraum
1994 - wie folgt -
auf:
|
Art
|
Betrag in
€
(brutto)
|
Werbungskosten
|
Anrechenbare Quellensteuer
(in €)
|
Zinsen und Erträge aus festverzinslichen
Wertpapieren
|
26.285,24
|
241,04
|
|
Gewinnausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften
|
6.324,21
|
212,60
|
948,63
|
Einkünfte aus ausländischen
Investmentfondsanteilen
|
1.319,23
|
130,42
|
31,35
|
SUMME in
€
|
33.928,68
|
584,06
|
979,98
|
SUMME in
S
|
466.868,81
|
88.036,84
|
13.484,82
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994
vom 17. März 2004 wurden - neben den bisher erklärten
Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit - die
oben aufgegliederten ausländischen Kapitalerträge des Jahres 1994
unter Anwendung des progressiven Einkommensteuersatzes der Einkommensteuer
unterzogen.
Dagegen erhob der Pflichtige
Berufung und begründete diese
damit, dass die bis zum 1. April 2003 (Änderung ab diesem Zeitpunkt
durch das Budgetbegleitgesetz 2003) erfolgte Besteuerung ausländischer
Kapitalerträge bei natürlichen Personen in Österreich offenkundig
nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gewesen wäre. Insbesonders
hätte die für den gegenständlichen Veranlagungszeitraum 1994
maßgebende Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte der in
Art. 40 EWR-Abkommen verankerten Kapitalverkehrsfreiheit
widersprochen. Es wurde daher beantragt, die erklärten
ausländischen Kapitalerträge unter unmittelbarer Anwendung des Art. 40
EWR-Abkommen iVm der durch Anhang XII Art. 1 der genannten Richtlinie 88/361/EWG
entsprechend der Besteuerung von inländischen Kapitalerträgen bei der
Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch
beim Einkommen zu berücksichtigen und unter Anrechnung etwaiger
ausländischer Quellensteuern mit einem besonderen Steuersatz von
22 % und gegebenenfalls mit den
Wirkungen der Endbesteuerung zu besteuern.
Für den Veranlagungszeitraum
2002 erklärte der Pflichtige
folgende ausländische Kapitalerträge bzw. damit zusammenhängende
Werbungskosten und im Ausland entrichtete anrechenbare
Quellensteuern:
|
Art
|
Betrag in
€
(brutto)
|
Werbungskosten
|
Anrechenbare
Quellensteuer (in €)
|
Zinsen und Erträge aus
festverzinslichen Wertpapieren
|
106.859,50
|
2.496,14
|
|
Gewinnausschüttungen
ausländischer Kapitalgesellschaften
|
3.638,50
|
436,70
|
545,78
|
SUMME
|
110.498,--
|
2.932,84
|
545,78
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
vom 28. Jänner 2004 wurden die angeführten Kapitalerträge
nach Abzug der Werbungskosten ebenfalls unter Anwendung des progressiven
Steuersatzes zur Gänze der Einkommensteuer unterzogen. Die Verweigerung
einer begünstigten Besteuerung wurde mit der für den
gegenständlichen Veranlagungszeitraum geltenden Gesetzeslage
begründet.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Pflichtige
Berufung und beantragte zunächst
die Besteuerung der ausländischen Dividendeneinkünfte - anlaog
zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 - mit
einem besonderen Steuersatz von 25 % unter Anrechnung der erklärten
ausländischen Quellensteuern. Er verwies diesbezüglich auf eine
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom
19. Februar 2004. Mit Schreiben vom 22. April 2004 weitete der Bw. sein
Berufungsbegehren dahingehend aus, dass er nunmehr die Besteuerung mit einem
besonderen Steuersatz mit den Wirkungen der Endbesteuerung auch zusätzlich
für die Zinsen und Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
beantragte. Er begründete dies damit, dass die bis zum 1. April 2003
geltende österreichische Gesetzeslage zur Besteuerung ausländischer
Kapitalerträge offenkundig nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wäre.
Mit Vorlagebericht vom 19. Juli 2004 wurden die oben
angeführten Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994
und 2002 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl.Nr. 71/2003, welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.
März 2003 zugeflossen sind, anzuwenden ist, wurden Einkünfte auf Grund
von Beteiligungen an ausländischen
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst.
Die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 4 EStG 1988, somit die
Halbsatzbesteuerung, kam in diesen Fällen - im Gegensatz zur
Situation bei inländischen
Beteiligungserträgen - nicht zum Tragen. Ebenso war die
Endbesteuerung im Sinne des § 93 EStG 1988 ex lege lediglich auf
inländische Kapitalerträge
bzw. im Inland bezogene
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren anwendbar.
Im Ergebnis führte diese
differenzierte Besteuerung zwischen in- und ausländischen
Kapitalerträgen zu einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung
von ausländischen Kapitalerträgen und erhob sich damit die Frage der
Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen
Regelung.
Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl.Nr.
71/2003, wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1. April
2003 zufließen, inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8, §
97 Abs. 4 EStG 1988).
Nach § 37 Abs. 8 EStG
1988 idF des zitierten Budgetbegleitgesetzes 2003 sind folgende
Einkünfte oder Kapitalerträge bei der Berechnung der Einkommensteuer
desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte
noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem
besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern:
1. Der
Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1.
2.
Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a
bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs.
3 Z 4) ausbezahlt werden.
3.
Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3
sowie des § 93 Abs. 3.
4.
Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds
gemäß
§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993,
einschließlich Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1
des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß
§ 30
darstellen.
5.
Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Immobilienfonds
gemäß
§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes.
Bei den
Kapitalerträgen gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 handelt es sich um
Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (lit. a).
Gleichartige
Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftgenossenschaften (lit. b).
Gleichartige
Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes (lit.
c).
Kapitalerträge im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988
sind
Zinserträge
aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (lit. a).
Zinserträge
aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein
Bankgeschäft zu Grunde liegt (lit.
b).
Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 EStG 1988 sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren,
die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31.12.1983 in Schilling oder
Euro begeben wurden (Z 1),
Wertpapieren,
die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31.12.1988 in anderer
Währung als Schilling oder Euro begeben wurden (Z 2),
Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen (Z 3),
genauer
definierten Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefond im Sinne des
Investmentfondsgesetzes (Z 4),
Anteilsrechten
an ausländischen Kapitalanlagefonds sowie Immobilienfonds (Z
5),
Anteilscheinen
an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Z
6),
Anteilscheine
an einem Kapitalanlagefonds, der Anteile an anderen in- oder ausländischen
Kapitalanlagefonds hält (Z
7).
Am
15. Juli 2004 entschied
der EuGH in der
Rechtssache C-315/02 betreffend ein nach
Art. 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit Lenz
gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der
Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt
Art. 56 und Art. 58) wie
folgt:
1) Die Art. 73b
und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 und 58 Absätze 1 und
3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung
mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung
eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsieht, dass Kapitalerträge anderer
Mitgliedsstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne
Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.
2)
Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen
Mitgliedsstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer
Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen,
dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen
Gesellschaften dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau
unterliegen.
Der EuGH hatte damit
festgestellt, dass die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des
Budgetbegleitgesetzes 2003 geltenden österreichischen Gesetzeslage
differenzierte Besteuerung von inländischen und ausländischen
Kapitalerträgen nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar
wäre.
Grundsätzlich sind Gemeinschaftsnormen unmittelbar
anwendbar. Auf Grund der ständigen Judikatur des EuGH ist im Falle
einer Kollision innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Normen vom Vorrang
des Gemeinschaftsrechtes auszugehen. In Anwendung der europäischen
Rechtsvorschriften und der maßgeblichen österreichischen Normen ist
grundsätzlich jener Besteuerungsmodus zu wählen, der den Anforderungen
beider Rechtssysteme gerecht wird.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze war im
Zusammenhang mit der berufungsgegenständlichen Problematik zunächst
festzustellen, dass einerseits schon bisher die oben angeführten
inländischen Kapitalerträge mit 25 % endbesteuert wurden. Andererseits
sind nach der für Zeiträume ab 31. März 2003 geltenden
Sonderbesteuerung gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 die dort
angeführten Kapitalerträge EU-konform ebenfalls mit 25 % unter
Anrechnung der bezahlten Quellensteuer zu besteuern. Eine Veranlagung nach
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 findet nur in Ausnahmefällen
statt.
Konsequenz des zitierten Urteiles des EuGH vom 15. Juli
2004 musste also sein, dass auch bereits vor In-Kraft-Treten des
Budgetbegleitgesetzes 2003 ausländische Kapitalerträge dem bisher
bloß auf inländische Kapitalerträge angewendeten Steuersatz zu
unterwerfen sind (eine gleichartige Vorgangsweise wurde auch in der
Verwaltungspraxis eingeschlagen - siehe BMF 30.7.2004, 06
1602/2-IV/6/04). Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2003, 99/14/0081) hatte dies bereits ab dem
Beitritt des Österreichs zum EWR - somit
ab 1.1.1994 - zu gelten (siehe
Toifl, EuGH: Besteuerung ausländischer Dividenden mit dem Normalsteuersatz
gemeinschaftswidrig!, in: RdW 2004/448; in diesem Sinne auch die
Verwaltungspraxis - siehe ÖStZ 2004/886).
Es waren also ab 1994 jene ausländischen
Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren
ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen gleichgestellt sind (§ 37
Abs. 8 EStG 1988), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für
Veranlagungszeiträume ab 1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit
einem Steuersatz, wie er auch bisher auf inländische Kapitalerträge
angewendet wurde, zu besteuern. Alternativ dazu hätte die Tarifbesteuerung
(sämtlicher in- und ausländischen) Kapitalerträge vorgenommen
werden können, wobei diesfalls ausländische Dividenden - ebenso
wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern gewesen
wären.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Abzugsteuer
für inländische Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) im Jahr 1994
gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993,
BGBl.Nr. 818/1993, einheitlich 22 %
betrug. Erst mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996, wurde der
Steuersatz einheitlich mit Wirkung für Zeiträume nach dem 30. Juni
1996 auf 25 % erhöht. Im Sinne einer Gleichbehandlung in- und
ausländischer Kapitalerträge und der Wahl einer Besteuerungsweise, die
sowohl den europäischen Rechtsvorschriften und dem innerstaatlichen Recht
gerecht wird, war dem Berufungsbegehren hinsichtlich des Jahres 1994 auch
insofern beizutreten, als für die ausländischen Kapitalerträge
ein Steuersatz von 22 % zu gewähren war.
Insgesamt waren also die ausländischen
Kapitalerträge des Bw. zwecks Vermeidung der Anwendung einer
europarechtswidrigen Norm antragsgemäß grundsätzlich der
Abzugsteuer (1994 in Höhe von 22 % und
2002 in Höhe von 25 %) zu unterziehen.
Allerdings konnten bei dieser pauschalen Besteuerung analog
der Behandlung inländischer Kaptialerträge keine Werbungkosten
berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 1 iVm §§ 93 und 95 EStG
1988; Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 2 zu § 95 und Tz 4/2 zu
§ 97). Abweichend vom Berufungsbegehren, das von einer Berechnung
der Abzugssteuer von den Nettokapitalerträgen (nach Abzug der
Werbungskosten) ausging, waren daher die Bruttobeträge der
ausländischen Kapitalerträge als Bemessungsgrundlage für die
Abzugssteuer heranzuziehen.
Die Höhe dieser ausländischen
(Brutto-)Kapitalerträge wurde entsprechend den vorgelegten Unterlagen
für 1994 mit 466.869,-- S (33.928,68 €) und für 2002 mit
110.498,-- €, wobei von einer Unterscheidung bzw. Prüfung, ob diese
aus Dritt- oder Mitgliedsstaaten bezogen worden waren, abzusehen war, da nach
herrschender internationaler (und auch nationaler !) Praxis, von welcher
abzuweichen kein Grund gesehen wird, der europäische Grundsatz der
Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Drittstaateneinkünften anzuwenden ist
(Toifl, a.a.O., RdW 2004/448).
Die Quellensteuerbeträge in Höhe von 13.484,82 S
(979,98 €) für das Jahr 1994 und 545,78 € für das Jahr 2002
wurden angerechnet.
Den veranlagten Einkünften waren die
ausländischen Kapitalerträge auf Grund obiger Ausführungen
nicht zuzurechnen.
Die Einkommensteuer für die
berufungsgegenständlichen Jahre wurde demnach folgendermaßen
berechnet:
Einkommensteuer
1994:
(Beträge in
ATS)
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lt.
Erstbescheid)
|
24.125,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (lt. Erstbescheid)
|
1.008.647,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
1.032.772,00
|
Sonderausgaben (lt. Erstbescheid)
|
-
41.000,00
|
Einkommen
|
991.772,00
|
Gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
991.800,--
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
388.900,00
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-
8.840,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge (Tarifsteuer)
|
369.560,00
|
+
Sondersteuer/Kapitalerträge
(22
% von 466.869,00)
lt.
Berufungsentscheidung
|
+
102.711,00
|
+ Steuer/sonstige
Bezüge (lt. Erstbescheid)
|
+
10.453,74
|
Einkommensteuer
|
482.724,74
|
- Lohnsteuer (lt. Erstbescheid)
|
-
375.709,70
|
- Anrechenbare
ausländische Quellensteuer lt. Berufungsentscheidung
|
-
13.484,82
|
Einkommensteuer
(gerundet)
|
93.530,00
Einkommensteuer
2002:
(Beträge in
€)
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (lt.
Erstbescheid)
|
3.582,27
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (lt. Erstbescheid)
|
68.054,89
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
71.637,16
|
- Sonderausgaben (lt. Erstbescheid)
|
-
313,80
|
Einkommen
|
71.323,36
|
+ Ausländische Einkünfte lt. KZ 440 (lt.
Erstbescheid)
|
+
7.860,76
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
79.184,12
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
31.342,36
|
Steuer für Durchschnittssteuersatz
|
31.342,36
|
Durchschnittssteuersatz
|
39,58
%
|
39,58 % von 71.323,36
(Tarifsteuer)
|
28.229,79
|
+
Sondersteuer/Kapitalerträge
lt.
Berufungsentscheidung
(25 % von
110.498,00)
|
+
27.624,50
|
+ Steuer/sonstige Bezüge (lt.
Erstbescheid)
|
+
657,95
|
Einkommensteuer
|
56.512,24
|
- Lohnsteuer (lt. Erstbescheid)
|
-
26.807,00
|
- Anrechenbare
ausländische Quellensteuer lt. Berufungsentscheidung
|
-
545,78
|
Einkommensteuer
|
29.159,46
Linz, am
25. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-L/04
- Stammnummer
- 14969
- Gültig
- 25.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF