Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1307-W/03
Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-W/03vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Beibehaltung eines Wohnsitzes in ungewöhnlicher Entfernung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen aus privaten Motiven, so sind die diesbezüglichen Fahrtkosten dieser Wegstrecke als privat veranlasst anzusehen (Im vorliegenden Fall hatte der Bw. jeweils ein Beschäftigungsverhältnis in W. und K. und jeweils einen Wohnsitz in W. und K. Den Fahrten zwischen W. und K. wurde eine betriebliche Veranlassung abgesprochen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Huber &
Schwarz GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1080 Wien, Lederergasse 6/6, vom
5. August 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
3. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2000 beantragte der Bw. die Anerkennung von Aufwendungen als
Werbungskosten in einer Gesamthöhe von S 211.863,94 (Werbungskosten
laut Beilage in Höhe von S 9.798,34, Kosten der doppelten
Haushaltsführung für 11 Monate in Höhe von S 67.100,00,
Reisekosten lt. Beilage in Höhe von S 134.965,60) und Aufwendungen in
Zusammenhang mit seinen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als
Betriebsausgaben in einer Gesamthöhe von S 13.490,82 (Betriebsausgaben
laut Beilage in Höhe von S 7.390,82 und Kosten der doppelten
Haushaltsführung für 1 Monat in Höhe von S 6.100,00).
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung bestünden aus den
monatlichen Mietaufwendungen der Wohnung in W. und die Reisekosten resultierten
aus den Fahrten zwischen den beiden Beschäftigungsorten W. und K.. Er
übe nämlich im streitgegenständlichen Jahr an zwei verschiedenen
Orten seine berufliche Tätigkeit aus. Ab Jänner 2000 sei er als
Rechtsanwaltsanwärter in W. und in einem Gastronomiebetrieb mit
20 Wochenstunden in K. tätig gewesen. Der Beschäftigungsort W.
sei soweit entfernt gewesen, dass eine tägliche Rückkehr nach K.
unzumutbar gewesen sei und er daher eine Wohnung in W. angemietet habe.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2000
berücksichtigte das Finanzamt die Werbungskosten in Höhe von
S 76.898,00 (Werbungskosten laut Beilage in Höhe von S 9.798,34
und Kosten der doppelten Haushaltsführung für 11 Monate in
Höhe von S 67.100,00). Die Reisekosten lt. Beilage in Höhe von
S 134.965,60 wurden nicht anerkannt. Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit wurden um die Betriebsausgaben - Kosten der
doppelten Haushaltsführung in Höhe von S 6.100,00 - gekürzt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien.
Arbeitsstätte sei jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den
Arbeitgeber regelmäßig tätig werde.
Bei Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der
Tätigkeiten seien die Fahrten von der Wohnung zum ersten Mittelpunkt der
Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der Tätigkeit
zurück zur Wohnung mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Demnach seien
die für die Wegstrecke von der Wohnung in W. zur Wohnung in K. geltend
gemachten Reisekosten als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
er an zwei verschiedenen Orten (K. und W.) regelmäßig seine
beruflichen Tätigkeiten ausübe, wobei die unselbständige
Tätigkeit in W. mit Ende November 2000 beendet worden sei und
anschließend an diese Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit
in W. ausgeübt worden sei.
Da er auch im Dezember 2000 an zwei verschiedenen
Orten beruflich tätig gewesen sei, beantrage er die Kosten der doppelten
Haushaltsführung für den Monat Dezember 2000 als
Betriebsausgaben.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Reisekosten in Höhe
von S 134.965,60 wurde vorgebracht, dass es sich dabei nicht um Fahrten von
oder zu einer Wohnung, sondern um Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit handle. Die Aufwendungen dafür seien als Werbungskosten
abzugsfähig (vgl. Doralt, Einkommensteuerkommentar).
Im Zuge eines umfangreichen
Vorhalteverfahrens seitens der
Finanzbehörde erster Instanz, indem ua. um Nachweis der Mietaufwendungen
der Wohnung in K. durch Zahlungsbelege, sowie um eine Aufstellung der gefahrenen
Kilometer über den genauen Ort und die genaue Zeit der Fahrten,
Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt ersucht wurde, beschrieb der Bw.
seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer in K. in
der Weise, dass er die Tagesabrechnungen und Eingangsrechnungen kontrolliere,
sowie das Bestell- und Personalwesen überwache.
Die Wohnung in K. habe er alleine bewohnt und aufgrund des
Dienstverhältnisses in K. beibehalten. Vorgelegt wurde weiters ein mit
30. Oktober 2002 datiertes Schriftstück, worin die Mutter des Bw.
bestätigte, dass sie von ihrem Sohn (= der Bw.) ein Darlehen erhalten habe
und in diesem Zusammenhang ein monatlicher Betrag für die Mietzahlung in
Abrechnung gebracht worden sei, sodass sich ihre Darlehensschuld im
Jahr 2001 verringert habe.
Hinsichtlich der Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten
der Tätigkeiten - Abfahrt in W. nach K. am Freitag Mittag, Abfahrt in K.
nach W. am Montag Mittag - gab der Bw. an, dass er die Wohnung in W. bzw. K.
jeweils erst nach Dienstende aufgesucht habe.
Die Wohnung in W. habe er im Jahr 2000 ebenfalls
alleine bewohnt.
Mit
Ergänzungsersuchen vom
8. November 2002 stellte die Finanzbehörde erster Instanz fest, dass
im gegenständlichen Fall ein wesentlicher Anteil der Einkünfte aus der
Tätigkeit in W. erzielt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass
aufgrund dieser ganzjährigen Tätigkeit der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in W. liege und dieser Ort als Familienwohnsitz gelte. Nicht
nachgewiesen sei, dass der Bw. in K. einen eigenen Haushalt führe und dass
dem Bw. Kosten in K. (Miet-, Strom-, Telefonkosten) erwachsen worden seien. Das
Finanzamt gehe davon aus, dass der Wohnsitz in K. aus privaten Gründen
beibehalten worden sei.
Der Sachverhalt betreffend Dienstbeginn und Dienstende der
Dienstverhältnisse sei nicht vollständig aufgeklärt
worden.
Unglaubwürdig erscheine, dass die Fahrten nach K.
direkt von der Kanzlei angetreten worden seien und der Bw. ohne Aufsuchen der
Wohnung in K. direkt seinen Dienst dort angetreten habe. Ebenso
unglaubwürdig sei es, dass am Montag die Fahrt von K. nach W. direkt in die
Kanzlei erfolgt sei.
Nach Ansicht der Behörde hätten sich die Fahrten
zwischen W. und K. als Fahrten zwischen zwei Wohnsitze dargestellt, wobei
diesbezüglichen Fahrtkosten keine Werbungskosten darstellten. Ein
Fahrtenbuch, aus dem der genaue Abfahrts- und Ankunftsort, die Uhrzeit, der
Zweck der Reise, sowie der Kilometerstand ersichtlich seien, sei ebenfalls nicht
vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit wurde der Bw. aufgefordert, die Ausgaben für geringwertige
Wirtschaftsgüter aufzugliedern, die berufliche Veranlassung der
Bewirtungsaufwendungen sowie deren Werbungszweck nachzuweisen. Im Übrigen
beabsichtige das Finanzamt betreffend das Notebook einen Privatanteil in
Höhe von 40 % auszuscheiden.
In Beantwortung des
Ergänzungsersuchen gab der Bw. an, dass es sich bei der von ihm
angemieteten Wohnung im Hause seiner Mutter um einen räumlich und
organisatorisch getrennten Haushalt handle.
Ein schriftlicher Mietvertrag sei deshalb nicht errichtet
worden, da eine Vergebührung des Vertrages bewusst vermieden worden
sei.
Betreffend die Aufwendungen für Strom wurde
ausgeführt, dass die Stromkosten sehr geringfügig seien und daher im
Mietzins inkludiert seien.
Hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Telefonkosten sei
darauf verwiesen, dass der Bw. über keinen Festnetztelefonanschluss
verfüge.
Die Tätigkeit im Rahmen der gewerberechtlichen
Geschäftsführung sei jeweils Freitag (Nachmittag), Samstag
(ganztätig), teilweise Sonntag sowie Montag (Vormittag) ausgeübt
worden.
Die Fahrten W. - K. bzw. K. - W. seien auf Grund der
Teilzeitbeschäftigung durchgeführt worden.
Die hauptberufliche Tätigkeit sei die eines
Rechtsanwaltsanwärters gewesen. Somit sei es zeitlich gar nicht anders
möglich gewesen, um beide Tätigkeiten miteinander zu vereinbaren, dass
sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgten. Jeweils am Freitag gegen Mittag
habe er seine Arbeitsstätte in W. verlassen und nach der Fahrt in K.
unmittelbar seinen Dienst angetreten bzw. am Montag gegen Mittag seine
Arbeitsstätte in K. verlassen und nach der Fahrt unmittelbar seinen Dienst
in W. angetreten.
Das Notebook sei ausschließlich beruflich für
Arbeiten am Abend und an Wochenenden anlässlich der Klientenbesuche und der
gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit verwendet und mangels
Festnetzanschluss auch nicht für einen Internetzugang verwendet worden. Der
Ansatz eines Privatanteiles erfolge daher zu Unrecht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. Mai 2003 änderte das Finanzamt den Bescheid dahingehend ab, dass
die Werbungskosten lediglich mit einem Betrag in Höhe von S 9.798,34
anerkannt und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in
Höhe von S - 29.192,00 angesetzt wurden. Begründend
führte das Finanzamt aus, dass ein Verlust aus nichtselbständiger
Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar
theoretisch denkbar sei, aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vorkomme
(vgl. etwa VwGH_27. 06. 1978, Zl. 2748/76;
VwGH_23. 10. 1999, Zl. 89/14/0302).
Kein Arbeitnehmer würde in ein Dienstverhältnis
treten, das mit höheren Werbungskosten als Einnahmen verbunden sei. Die
gegenständliche verlustbringende Tätigkeit, die der Bw. neben seiner
rechtsanwaltlichen Arbeit freiwillig ausübe, sei nicht als Ausnahmefall
anzusehen. Die Werbungskosten seien daher grundsätzlich nicht
anzuerkennen.
Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung
führte das Finanzamt aus, dass der Bw. seit Jahren in K. eine von seiner
ebenfalls in diesem Haus lebenden Mutter getrennte Wohnung besitze, in der er
auch polizeilich gemeldet sei. Zu Beginn des Jahres 2000 habe er ein
Dienstverhältnis als Rechtsanwaltsanwärter in W. begonnen und
resultierten aus dieser Tätigkeit insgesamt Einkünfte in Höhe von
S 586.078,00, während die Einkünfte aus der Tätigkeit als
gewerberechtlicher Geschäftsführer in K. lediglich S 65.936,00
betragen würden. Die Haupttätigkeit übe der Bw. somit
unbestritten in W. aus.
Der Bw. habe in W. einen Wohnsitz begründet und
gleichzeitig den Wohnsitz in K. beibehalten. Bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer sei davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz und somit auch der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort lägen, wo sich die
Haupteinkunftsquelle befinde. Dies sei vom Bw. auch nicht bestritten worden. Die
diesbezüglichen Ausgaben der w. Wohnung seien daher gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht
anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang seien somit lediglich die
Aufwendungen für die Wohnung in K. als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig. Der Bw. habe glaubhaft gemacht, dass er in K.
einen eigenen Haushalt führe, jedoch Voraussetzung für den Abzug der
Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort sei das Vorliegen eines
Mehraufwandes. Dieser sei im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen
worden. Aus der von der Mutter des Bw. unterschriebenen Bestätigung gehe
hervor, dass der Bw. seiner Mutter ein Darlehen gewährt habe und sich diese
Darlehensschuld im Jahre 2001 auf Grund von monatlichen Mietzahlungen
verringert habe. Weder ein schriftlicher Mietvertrag, noch ein schriftlicher
Darlehensvertrag sei errichtet worden. Wie hoch dieses Darlehen sei, wann dieses
gewährt worden sei, welche Sicherheiten verlangt worden seien, all dies sei
der Behörde nicht nachgewiesen worden. Die mit der Mutter eingegangenen
Verträge seien daher mangels eines entsprechenden Nachweises nicht
anzuerkennen.
Ein geeigneter Zahlungsnachweis über Mietkosten sei
ebenfalls nicht vorgelegt worden. Da für das streitgegenständliche
Jahr betreffend die Wohnung in K. kein Mehraufwand nachgewiesen worden sei,
seien auch keine Ausgaben aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
abzugsfähig. Der Wohnsitz in K. sei nicht aus beruflichen, sondern aus
privaten Motiven beibehalten worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten zwischen dem
Dienstort W. und dem Dienstort K. führte das Finanzamt aus, dass der
Nachweis der Fahrtkosten grundsätzlich mittels eines laufenden
Fahrtenbuches zu erfolgen habe, aus dem Tag der beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und
Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck der
einzelnen beruflichen Fahrten und die Anzahl der gefahrenen Kilometer
aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer ersichtlich seien. Die
Führung eines Fahrtenbuches könne entfallen, wenn durch andere
Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber)
eine verlässliche Beurteilung möglich sei. Die vorgelegten
Aufzeichnungen entsprächen diesen Voraussetzungen in keinster Weise, sodass
eine Anerkennung der Fahrtkosten als Werbungskosten nicht möglich
sei.
Eine private Mitveranlassung sei nicht ausgeschlossen, da
die Fahrten regelmäßig an den Wochenenden oder nach Feiertagen in die
Heimatgemeinde durchgeführt worden seien und der Wohnsitz in K. auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses in K. nicht aufgegeben worden sei. Bei
Vorliegen mehrerer Wohnsitze seien jedoch nur die Fahrtkosten zwischen dem
nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen. Die
diesbezüglichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien
somit gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag wurde weder eine
angekündigte Ergänzung noch Klarstellung zur Berufung
dargelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Nach
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
In der Berufung wird vorgebracht, der Bw. sei im
Dezember 2000 an zwei verschiedenen Orten beruflich tätig gewesen und
mache daher die Kosten der Wohnung für ein Monat als Betriebsausgaben
geltend. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass - wie das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung festgestellt hat - der Familienwohnsitz bzw. der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. in W. befindet und demnach die
Aufwendungen für die Wohnung in W. nichtabzugsfähige Aufwendungen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 19988
darstellen. Soweit sich die Kosten allerdings auf die Wohnung in K. beziehen,
wird auf die ausführliche Begründung der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Wenn in der Berufung weiters zum Punkt "Reisekosten"
ausgeführt wird, hinsichtlich der Fahrtkosten handle es sich um Fahrten
zwischen den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit, die als Werbungskosten
abzugsfähig seien, wird darauf hingewiesen, dass sich die Fahrten des Bw.
zwischen W. und K. eben nicht als Fahrten zwischen zwei Dienststellen, sondern
als Fahrten zwischen zwei Wohnsitze darstellen. Auch der Literaturhinweis,
vergleiche Doralt, Einkommensteuerkommentar, verhilft der Berufung nicht zum
Erfolg. Im Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I wird zwar zu
§ 16, Tz 122 ausgeführt, dass für Fahrten zwischen den
Dienststellen der verschiedenen Dienstverhältnisse Fahrtkosten als
allgemeine Werbungskosten geltend gemacht werden können, soweit die
Dienstverhältnisse zeitlich hintereinander liegen und daher entsprechende
Fahrtkosten entstehen. In diesem Zusammenhang wird aber auch auf ein VwGH -
Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 92/13/0281 verwiesen. Der
diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch vom
gegenständlichen Sachverhalt im Wesentlichen dadurch, dass der
Beschwerdeführer im oberstgerichtlichen Verfahren lediglich einen Wohnsitz,
während im berufungsgegenständlichen Verfahren der Bw. zwei Wohnsitze
innehat. Den Ausführungen des Bw., er sei direkt von einer Dienststelle zur
anderen Dienststelle gefahren, hat das Finanzamt keinen Glauben geschenkt und
die Fahrtbewegungen zwischen W. und K. als nicht beruflich veranlasst angesehen.
Dieser Ansicht schließt sich der unabhängige Finanzsenat an, zumal
der Bw. keine Beweismittel vorgelegt hat, die einen gegenteiligen Schluss
zulassen. Die diesbezüglich geltend gemachten Kilometergelder sind demnach
als Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Betreffend das Vorbringen der Finanzbehörde
I. Instanz in der Berufungsvorentscheidung, ein Verlust aus
nichtselbständiger Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes theoretisch denkbar, komme jedoch nur in ganz seltenen
Ausnahmefällen - siehe dazu VwGH_27.06.1978, Zl. 2748/76; VwGH_23.10.1990,
Zl. 89/14/0302 - vor, wird darauf hingewiesen, dass die Sachverhalte, die
diesen Erkenntnissen zu Grunde liegen, nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt
vergleichbar sind. Während im Erkenntnis vom 27. Juni 1978 ua.
betreffend die Höhe der Absetzbarkeit des Werbungskostenpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1972 und im
Erkenntnis vom 23. Oktober 1990 ua. betreffend die Voraussetzungen
für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach
§ 41 EStG 1972 abgesprochen wurde, hat das Finanzamt im
vorliegenden Fall die Höhe der Werbungskosten betreffend die
gewerberechtliche Geschäftsführertätigkeit des Bw. zu beurteilen.
Wenn hiezu seitens der Finanzbehörde I. Instanz vorgebracht wird, kein
Arbeitnehmer würde in ein Dienstverhältnis treten, welches mit
höheren Werbungskosten als Einnahmen verbunden sei, ist diesem Einwand zwar
aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzustimmen, jedoch darf nicht
übersehen werden, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
23. Oktober 1990 ausgeführt hat, dass nämlich innerhalb der
Einkunftsart des
§ 2 Abs. 3 Z. 4 EStG 1972 sehr wohl ein
"horizontaler Verlustausgleich" durchzuführen ist. Doch die Argumentation
des Finanzamtes geht noch aus einem anderen Grund ins Leere: Denn auf Grund der
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung, die Fahrten zwischen W. und K.
stellen keine beruflich veranlassten Fahrten dar, sind die Einkünfte des
Bw. aus der gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit gar nicht
negativ. Die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
in K. finden schließlich im Rahmen des Verkehrsabsetzbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 ihre
Berücksichtigung.
Wenn das Finanzamt die Feststellung getroffen hat, die
Werbungskosten aus der gewerberechtlichen Tätigkeit, die der Bw. freiwillig
neben seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit ausübe, seien
grundsätzlich nicht anzuerkennen, wird darauf hingewiesen, dass diese
Ansicht zu weit gehend ist. Die steuerliche Berücksichtigung von
Einkünften hängt nämlich nicht allein davon ab, ob diese auf
Grund eines Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen oder
auf Grund eines Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
erzielt worden sind.
Soweit das Finanzamt ausführt, die Haupttätigkeit
des Bw. sei in W. und dort läge auch der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen, ist diese Ansicht seitens des Bw. unbestritten zur Kenntnis
genommen worden und schließt sich der unabhängige Finanzsenat dieser
Meinung an. Insofern stellen daher die für den Haushalt des Bw.
aufgewendeten Beträge der Wohnung in W. - wie oben bereits ausgeführt
- nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dar.
Was die Kosten der Wohnung in K. betrifft, hat die
Finanzbehörde den Bw. aufgefordert, diese entsprechend nachzuweisen. Zu
diesem Zwecke wurde eine Bestätigung vom 30. Oktober 2002 der
Mutter des Bw. vorgelegt. Wenn nun das Finanzamt den Verträgen
(Darlehensvertrag und Mietvertrag) zwischen dem Bw. und seiner Mutter eine
fremdübliche Gestaltung abspricht - siehe ausführliche Begründung
in der Berufungsvorentscheidung - und in weiterer Folge davon ausgeht, dass ein
Nachweis betreffend Wohnungsaufwendungen in K. nicht gelungen ist, sieht der
unabhängige Finanzsenat keinen Grund, dieselbe Ansicht zu vertreten. Zwar
ist für das rechtsgültige Zustandekommen der Verträge eine
Schriftform wegen des in Österreich geltenden Grundsatzes der Formfreiheit
nicht notwendig, jedoch für die Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung
eines bestimmten Rechtsvorgangs äußerst dienlich und
zweckmäßig.
Wenn die Finanzbehörde weiters feststellt, ein
geeigneter Zahlungsnachweis über die Mietkosten in K. sei nicht vorgelegt
worden und dadurch die Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen
Aufwendungen zu verneinen, ist ihr nicht entgegenzutreten. Ein gegenteiliges
Vorbringen seitens des Bw. ist auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich.
Das Finanzamt hat die berufliche bzw. betriebliche
Veranlassung der geltend gemachten Reisekosten zwischen W. und K. in Zweifel
gezogen. Soweit es zur Ansicht gelangt, die vorgelegten Aufzeichnungen
ermöglichen keine verlässliche Beurteilung, ob die Fahrten W. - K. -
W. der beruflichen oder der privaten Sphäre des Bw. zuzuordnen seien, wird
diesem Vorbringen noch hinzugefügt, dass aus der seitens des Bw.
vorgelegten Aufstellung "Reisekostenabrechnung 2000" allein - weder der
Anfangs- noch der Endstand des Kilometerzählers ist angeführt - eine
berufliche Veranlassung der gefahrenen Kilometer nicht ableitbar ist. Zwar
trifft es zu, dass der Bw. in K. Einkünfte als gewerberechtlicher
Geschäftsführer erzielte, es trifft jedoch ebenso zu, dass der Bw.
seit Jahren in K. im Hause seiner Mutter, wenn auch in einer eigenständigen
Wohnung, wohnt.
Der Umstand, die Fahrten seien regelmäßig an den
Wochenenden oder nach Feiertagen in die Heimatgemeinde durchgeführt worden,
wird durch den Bw. in der Weise erklärt, dass er bedingt durch seine
Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter eben nur an diesen Tagen in K.
tätig sein könne. Diesem Vorbringen wird jedoch entgegengehalten, dass
eine private Veranlassung - Besuch der Mutter, Nachschau in der Wohnung in K. -
auch nicht von der Hand zu weisen ist.
Wenn das Finanzamt schließlich vorbringt, bei
Vorliegen mehrerer Wohnsitze seien lediglich die Fahrtkosten zwischen dem
nächstgelegenen Wohnsitz und der betreffenden Arbeitsstätte
abzugsfähig, ist hiezu anzumerken, dass diese Aussage des
Verwaltungsgerichtshofs in einem Erkenntnis vom 19. September 1995,
zur Zl. 91/14/0227 getroffen wurde und nicht losgelöst von ihrem
Zusammenhang zu sehen ist. Denn in diesem oberstgerichtlichen Verfahren war der
Beschwerdeführer lediglich ein Dienstverhältnis eingegangen, hatte
aber mehrere Wohnungen zur Verfügung, sodass der VwGH zur Ansicht gelangte,
dass nur die Fahrtstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem
Arbeitsort zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Berufungsfall ging
jedoch der Bw. mehrere Dienstverhältnisse ein, wobei er auch mehrere
Wohnungen zur Verfügung hatte. Wenn nun das Finanzamt in freier
Beweiswürdigung die Fahrten zwischen W. und K. nicht der beruflichen,
sondern der privaten Sphäre zuordnet und der Bw. zur Beseitigung der
Zweifel weder den Inhalt seiner Berufung ergänzt oder erläutert noch
dessen Richtigkeit unter Beweis stellt, liegt für den unabhängigen
Finanzsenat kein entscheidungsrelevanter Umstand vor, der Sichtweise des
Finanzamtes nicht zuzustimmen und von der Beibehaltung des Wohnsitzes in K. aus
privaten Motiven auszugehen. Demnach ist die Wegstrecke W. - K. - W. als privat
veranlasst anzusehen und deren Fahrtkosten als Werbungskosten nicht
abzugsfähig.
Die Berufung war daher aus obigen Erwägungen
abzuändern und als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 24.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-W/03
- Stammnummer
- 14966
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF