Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500652/2025
Parkometer - Herabsetzung der Strafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500652/2025vom 23.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 3. September 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 175,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei nunmehr € 10,00 (Mindestbetrag) anstatt € 17,50 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Strafverfügung vom 24. Juni 2025, zugestellt und übernommen am 25. Juni 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 12. Juni 2025 um 12:58 Uhr in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 6 gegenüber abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Da der verwendete Parkschein Nr. PS-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 175,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass ihm bei Entwerten des Parkscheins ein Fehler unterlaufen sei. Er habe versehentlich in der Rubrik "Tag" die Ziffer 11 statt 12 angekreuzt. Es handle sich dabei um ein Versehen, das er sehr bedauere. Der Fehler sei ihm aufgrund einer Stresssituation in Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Arzttermines seiner Freundin und seiner Kinder passiert. Weiters teilte er mit, dass er das Kontrollorgan auf dem Heimweg getroffen und dieses gefragt habe, ob er mit dem bereits ausgestellten Strafzettel den Rest des Tages parken dürfe, was dieses bejaht habe. Er habe sein Fahrzeug sodann in der Gasgasse geparkt, fand jedoch nach Dienstende einen weiteren Strafzettel mit einer Geldstrafe in Höhe von € 36,00 vor, was er als sehr unfair empfinde. Die Strafe habe er aber bereits bezahlt. Er bitte um Nachsicht und Verständnis in Bezug auf die Strafe in Höhe von € 175,00. Er habe seinen Irrtum eingeräumt, seine Verpflichtung ernst genommen und die zweite Strafe in Höhe von € 36,00 bereits bezahlt. Aufgrund seiner derzeit schwierigen finanziellen Lage bitte er höflich, die Strafe aufzuheben oder zumindest zu lindern.
Die belangte Behörde ersuchte den Bf. mit Schreiben vom 28. Juli 2025, den Parkschein Nr. PS-Nr. im Original vorzulegen. Der Bf. gab persönlich am 11. August 2025 der Behörde bekannt, dass er den genannten Parkschein nicht mehr vorlegen könne, da er diesen nicht aufgehoben habe. Dies wurde von der Behörde niederschriftlich festgehalten.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 03. September 2025, zugestellt und übernommen am 04. September 2025, zur GZ MA67/MA-GZ/2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 175,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 192,50 belief.
Das Straferkenntnis wurde damit begründet, dass der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen habe, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 12. Juni 2025 um 12:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20., Allerheiligenplatz 6 gegenüber abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben, da der Parkschein mit der Nr. PS-Nr. Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Da dem Bf. unbestritten ein Fehler beim Ausfüllen des Parkscheins passiert sei, sei er verpflichtet gewesen, einen neuen Parkschein zu verwenden. Da der verwendete Parkschein mehrfach entwertet wurde, sei die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet worden, da Mehrfachentwertungen unzulässig seien und damit keine "ordnungsgemäße" Entwertung des Parkscheins vorgelegen habe. Die vom Magistrat der Stadt Wien verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und der schweren Verschuldensform (aufgrund der Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheins), selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18. September 2025 wurde vom Bf. neuerlich vorgebracht, dass ihm beim Entwerten des Parkscheins im Stress ein Fehler unterlaufen sei. Er habe versehentlich zwei Felder markiert. Es handle sich dabei um ein Versehen und keinesfalls eine absichtliche Manipulation. Weiters teilte er erneut mit, dass er nach der ersten Beanstandung mit dem Kontrollorgan gesprochen habe. Dieses habe bejaht, dass der Bf. mit dem bereits ausgestellten Strafzettel den Rest des Tages parken dürfe. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und sein Fahrzeug sodann in der Gasgasse geparkt, erhielt jedoch dennoch einen zweiten Strafzettel. Die Strafe in Höhe von € 36,00 habe er aber bereits bezahlt. Er betonte weiters, dass ihm so ein Fehler noch nie passiert sei. Er habe seinen Irrtum eingestanden und die zweite Strafe beglichen. Er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage (Nettoeinkommen € 1.400,00, keine Vermögenswerte, Sorgepflicht für ein Kind) und die Strafe bedeute für ihn eine erhebliche Belastung. Er ersuche daher das Straferkenntnis aufzuheben oder zumindest die Strafe deutlich zu reduzieren.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 12. Juni 2025 um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Allerheiligenplatz 6 gegenüber abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt war der Parkschein mit der Nr. PS-Nr. im Fahrzeug hinterlegt. Dieser wies entfernte Entwertungen auf und war damit ungültig. Ein elektronischer Parkschein war nicht aktiviert.
Beweiswürdigung:
Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige vom 24. Juni 2025 sowie aus den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos. Dass der Parkschein mit der Nr. PS-Nr. eine entfernte Entwertung in der Rubrik "Tag", Ziffer 11 aufwies, wurde vom Bf. nicht bestritten. Er räumte ein, dass ihm beim Ausfüllen des Parkscheins ein Fehler passiert ist und er diesen korrigiert hat.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29).
Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Das Bundesfinanzgericht vertritt in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls die Ansicht, dass eine richtige Entwertung iSd § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorliegt, wenn ein "korrigierter" Parkschein verwendet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Korrektur vermutlich auf Grund eines Irrtums vorgenommen wurde, da der korrigierte Parkschein keine Gültigkeit mehr hat und die Gebührenentrichtung mangels eines gültigen Parkscheines unterbleibt (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0099).
Der zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte, bereits entwertete und damit ungültige Parkschein mit der Nr. PS-Nr. konnte zur Entrichtung der Parkometerabgabe sohin nicht mehr verwendet werden. Der Bf. hat daher aufgrund der Verwendung eines manipulierten, ungültigen Parkscheins die Parkometerabgabe nicht entrichtet und ist damit der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2018/71, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Dem Bf. ist vorzuwerfen, dass er einen manipulierten Parkschein verwendet hat.
Er hat in seinem Einspruch und seiner Beschwerde jedoch glaubhaft dargelegt, dass ihm beim Ankreuzen des Tages lediglich ein Fehler passiert ist und er den Parkschein aus diesem Grund korrigiert hat.
Unabhängig davon, stellt es eine einfache Überlegung dar, dass eine Wiederverwendung von bereits (fehlerhaft) entwerteten Parkscheinen nicht erlaubt ist. Auch auf der Homepage der Stadt Wien, auf der man hilfreiche Informationen zum richtigen Ausfüllen eines Parkscheins abrufen kann, wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Wäre es zulässig, bereits entwertete Parkscheine zu korrigieren und wiederzuwenden, wäre eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe nicht mehr möglich, da nicht mehr festgestellt werden könnte, wann ein Parkschein tatsächlich nur aufgrund eines Fehlers korrigiert oder aber die Parkometerabgabe absichtlich hinterzogen wurde.
Der Bf. hat daher in diesem Zusammenhang die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt und sich fahrlässig verhalten. Vorsätzliches Handeln, wie es die belangte Behörde dem Bf. vorgeworfen hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zum Vorbringen des Bf., er habe vom Kontrollorgan die Auskunft erhalten, dass er mit dem bereits ausgestellten Strafzettel den Rest des Tages parken dürfe und diese sich als falsch erwiesen habe, verweist das Gericht auf die Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde. Demnach wäre es zu keiner weiteren Beanstandung gekommen, wenn der Bf. sein Fahrzeug am gleichen Abstellort hätte stehen lassen. Da er das Fahrzeug aber umgeparkt hat, sei es zu einer weiteren Beanstandung gekommen. Da diese (zweite) Verwaltungsstrafe jedoch nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist vom Gericht nicht näher darauf einzugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024, VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig verwendet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er einen manipulierten und daher ungültigen Parkschein zu Entrichtung der Parkometerabgabe verwendet hat.
Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Zur Einkommens- und Vermögenslage wurde vom Bf. bekanntgegeben, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.400,00 bezieht, kein Vermögen besitzt und sorgepflichtig für ein Kind ist.
Anders als die belangte Behörde dem Bf. in ihrem Straferkenntnis vorgeworfen hat, liegt keine schwere Verschuldensform vor, da der Bf. nicht vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr hat der Bf. glaubhaft gemacht, dass ihm lediglich ein Fehler beim Ausfüllen des Parkscheins passiert ist. Der Grad des Verschuldens ist daher als nicht schwerwiegend zu beurteilen und zugunsten des Bf. als mildernd zu berücksichtigen.
Nach der Aktenlage kommt dem Bf. weiters der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere auch die unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie seine Sorgepflicht wird aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe auf € 40,00 (ersatzweise 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 44 Abs. 3 VwGVG normiert:
"Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn (Z 3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, sind sie (aufgrund der vorgenommenen Herabsetzung der Geldstrafe) nunmehr in Höhe von € 10,00 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 23. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500652/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500652.2025
- Stammnummer
- 149650
- Gültig
- 23.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF