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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500514/2025

Parkometer - Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500514/2025vom 23.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. Juli 2025, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA32, vom 24. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 28. Juli 2025 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) vom 29. Juli 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Zahlungsaufforderung wurde dem Bf. vorgeschrieben, dass der Gesamtbetrag von 82,00 Euro, bestehend aus der Geldstrafe von 60,00 Euro, den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12,00 Euro (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,00 Euro (§ 64 Abs. 2 VStG 1991) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an die Magistratsabteilung 6 - BA 32 als Vollstreckungsbehörde (§ 25 Abs. 2 BFGG) zu entrichten ist. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, GZ. RV/GZ2/2024, wurde am 18. September 2024 nachweislich zugestellt (übernommen). Mit Schreiben (Mahnung) vom 17. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Bf. an den mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, verhängten und noch offenen Betrag von 82,00 Euro erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt 87,00 Euro aufgefordert. Mit Vollstreckungsverfügung vom 31. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von 87,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Der Bf. brachte in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2025 zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten. Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, da der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig. Ausdrücklich werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 87,00 Euro bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform. Der Bf. stellte sohin den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Mai 2025, GZ. RV/GZ3/2025, wurde die Beschwerde des Bf. vom 4. Februar 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. In den Erwägungen wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen (§ 3 VVG und § 35 EO) auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, nach dem im Verfahrensakt zu RV/GZ2/2024 aufliegenden Zustellnachweis sei das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. September 2024, Zahl: RV/GZ2/2024, welches der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung als Titelbescheid zu Grunde liege, am 18. September 2024 von einem/r Arbeitgeber/in bzw. einem/r Arbeitnehmer/in übernommen worden. In der Beschwerde sei keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht worden. Somit gehe das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG von der rechtmäßigen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses am 18. September 2024 aus. Ebenfalls an Hand der Aktenlage sei ersichtlich, dass die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. September 2024, Zahl: RV/GZ2/2024, übereinstimme und der darin festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 82,00 Euro im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt gewesen sei, gleiches gelte auch für die auf Grund der am 17. Dezember 2024 ergangenen Mahnung als pauschalierter Kostenbeitrag zu entrichtende Mahngebühr von 5,00 Euro. Weil der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes als Titelbescheid zu Grunde liege und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden dürfe, könne das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die angezeigte VerwaItungsübertretung nicht begangen zu haben, da sie sich ordnungsgemäß verhalten habe und das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt worden sei, der Beschwerde nicht zum angestrebten Erfolg verhelfen. Die vorliegende Beschwerde habe keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermocht und sei daher abzuweisen. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, GZ. RV/GZ3/2025, wurde am 16. Mai 2025 nachweislich übernommen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024 (Mahnung), wurde der Bf. (erneut) an den mit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10. September 2024, GZ. RV/GZ2/2024, verhängten und noch offenen Betrag von 82,00 Euro erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt 87,00 Euro aufgefordert. Mit Vollstreckungsverfügung vom 24. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von 87,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an. Der Bf. brachte in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2025 wortgleich vor wie in oben angeführter Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 31. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 6. August 2025). Das Bundesfinanzgericht sandte dem Bf. einen Verspätungsvorhalt (verfahrensleitender Beschluss) vom 25. September 2025 zu, in welchem auf die Verspätung der Beschwerde laut Aktenlage hingewiesen und dem Bf. die Gelegenheit gegeben wurde, bis 8. Oktober 2025 schriftlich Umstände im Sinne des vierten Satzes von § 17 Abs. 3 ZustG ("… wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen …") geltend zu machen und zu belegen. Laut Rückschein RSb wurde dieses Schreiben dem Bf. am 29. September 2025 zugestellt (Übernahmebestätigung Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in). Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz wird das Dokument, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 32 AVG idF ab 01.02.1991 normiert: "(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." § 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet: "(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." Aus dem vom Magistrat vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Versendung der mit 24. Juni 2025 datierten Vollstreckungsverfügung am Dienstag, den 24. Juni 2025 gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis) veranlasst wurde. Damit galt die Vollstreckungsverfügung gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am Freitag, den 27. Juni 2025 als zugestellt. Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann somit am Freitag, den 27. Juni 2025 zu laufen und endete am Freitag, den 25. Juli 2025. Die Beschwerde wurde jedoch erst am Montag, den 28. Juli 2025, und somit verspätet, erhoben und eingebracht. Von einem Zustellmangel betreffend die Zustellung der Vollstreckungsverfügung war nicht auszugehen, da der Bf. einen solchen nicht geltend gemacht hat. Zudem beließ er den ordnungsgemäß zugestellten Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 25. September 2025 gänzlich unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht konnte daher von deren rechtswirksamen Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 27. Juni 2025 ausgehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 22.09.1989, 89/11/0184, VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idF ab 01.01.2019 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idF ab 01.09.2019 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (vgl VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243, VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009). Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht - in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003) - verwehrt, auf das Vorbringen des Bf., wonach er das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen gelenkt und sich ordnungsgemäß verhalten habe, einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 23. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500514/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500514.2025
Stammnummer
149649
Gültig
23.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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