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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100882/2025

Beantragung von Differenzzahlungen nach Ablauf der 5-Jahresfrist gem. § 10 (3) FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100882/2025vom 22.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2025 betreffend Familienbeihilfe 04.2019-11.2019 SVNR. ***Nr.***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 19. Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgende Eingabe ein: Betreff: Familienbeihilfe - Differenz Mit diesem Schreiben möchte ich Sie höflich um eine Nachzahlung bitten. Ich bekommen die Familienbeihilfe für meine zwei Kinder, aber diese wurde mir in der Vergangenheit immer und bis laufend um die tschechische Leistung gekürzt. Ich habe in CZ Antträge gestellt aber keinerlei Leistungen bekommen. Im Anhan übermittle ich die Abweisungsbescheide vom 2019 bis laufend. Ich bitte Sie um Überprüfung meines Falles und die Auszahlung des Differenzbetrages. Der Eingabe waren die genannten Beilagen Urad práce Ceské republiky - Krajská pobocka v Jihlavé angefügt. Am 12. März 2025 erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid an die Bf.: Abweisungsbescheid Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 19.12.2024, eingebracht am 19.12.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum ***Vor-u.Nachname.Kind 1*** … 0415 Apr. 2019 - Nov. 2019 ***Vor-u.Nachname.Kind.2*** … 0509 Apr. 2019 - Nov. 2019 Begründung Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung werden höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Ich habe in der Vergangenheit die Leistung der Familienbeihilfe für meine zwei Kinder für den gegenständlichen Zeitraum bezogen, nur nicht in der vollen Höhe. Am 19.12.2024 habe ich die Abweisungsbescheide (vom 02.12.2024) aus Tschechien vorgelegt. Ich bitte um Auszahlung des Differenzbetrages für den gegenständlichen Zeitraum (04/2019 - 11/2019). Die Leistung wurde in der Vergangenheit nicht in voller Höhe ausbezahlt. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Sie begehren in Ihrer Beschwerde die Auszahlung der österreichischen Leistung in voller Höhe für den Zeitraum 04-11/2019. Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 tritt vom Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens 5 Jahre rückwirkend Verjährung ein. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienleistungen für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen. Mit Antrag vom 19.12.2024 wurde die Gewährung der vollen Auszahlung der österreichischen Leistungen ab April 2019 begehrt. Für den Zeitraum ab Dezember 2019 bis laufend wurde Ihnen die österreichische Leistung in voller Höhe ausbezahlt, für Monate vor Dezember 2019 ist die 5-Jahresfrist abgelaufen und damit ist Verjährung eingetreten. Über diese Monate kann verfahrensmäßig nicht mehr abgesprochen und entschieden werden, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Bf. brachte den Vorlageantrag wie folgt ein: Ihre Auslegung des § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist aus meiner Sicht zu extensiv und nicht zulässig als die Leistung der Familienbeihilfe als solche bereits zuerkannt wurde und lediglich der Höhe nach nicht richtig ausbezahlt wurde. Es kann daher nicht zu einer Verjährung im Sinne des leg cit kommen. Es wäre somit eine Teilverjährung, welche dem öffentlichen Recht nicht bekannt ist. Ich bitte daher um Auszahlung des gesamten Betrages der jeweiligen Familienbeihilfe für gegenständliche Zeiträume, diesbezüglich verweise ich auch auf die einschlägigen Artikel der VO (EU 883/2004). Eine Verjährung wäre nach den Bestimmungen der europäischen Verordnung rechtlich problematisch, bzw. unzulässig. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Am 19.12.2024 brachte die Beschwerdeführerin (in Folge kurz BF) einen Antrag auf Nachzahlung von Familienbeihilfe ein, da ihr in der Vergangenheit die österreichische Familienbeihilfe um die tschechische Leistung gekürzt worden sei. Sie übermittle nun die Abweisungsbescheide der tschechischen Behörden von 2019 bis laufend. Mit 12.3.2025 wurde ein Abweisungsbescheid für den Zeitraum April bis November 2019 für die Kinder ***Vor-u.Nachname.Kind 1***, geb. … .04.2015 und ***Vor-u.Nachname.Kind.2***, geb. … .05.2009 erlassen, da nach (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt werden. Mit selbem Buchungsdatum wurde die Differenz iHv 4.722,56 Euro im Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2024 für beide Kinder ausbezahlt; ab Juli 2024 wurde eine Anrechnung der tschechischen Familienleistungen nicht mehr vorgenommen. Fristgerecht wurde am 17.3.2025 Beschwerde erhoben, mit der die Auszahlung des Differenzbetrages für April bis November 2019 begehrt wurde. Mit BVE vom 07.04.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da gem. § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab der Antragstellung Familienleistungen zuerkannt werden. Der Zeitraum April bis November 2019 sei bereits verjährt. Fristgerecht erhob die BF am 30.04.2025 einen Vorlageantrag und brachte sinngemäß vor, dass keine Verjährung eingetreten sei, da dem Grunde nach der Familienleistungsanspruch bestanden habe und lediglich die Höhe der Familienleistung falsch berechnet worden war. Beweismittel: siehe vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 10 FLAG Rz 9 schreibt zur Thematik rückwirkende Antragstellung und Verjährung folgendes: "Nach § 10 Abs 3 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, FB nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf FB für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl VwGH 11.7.1963, 0512/63). [...] § 10 Abs 3 sieht eine Frist von höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung für die Gewährung von FB vor und verweist auf § 209 Abs 3 BAO. Letztere Bestimmung regelt die sogenannte absolute Verjährung. Der Verweis auf § 209 Abs 3 BAO in § 10 Abs 3 FLAG 1967 bedeutet nicht, dass damit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 10 Abs 3 Satz 1 FLAG 1967 durch eine zehnjährige ersetzt wird. Die absolute Verjährung hat zur Folge, dass FB im Zeitpunkt der Gewährung nicht für Zeiträume, die länger als zehn Jahre zurückliegen, ausbezahlt werden darf." Die Abgabenbehörde hat die Rückzahlung innerhalb der gesetzlich normierten Frist von fünf Jahren vorgenommen. Für eine über die fünf Jahre hinausreichende Auszahlung von Familienleistungen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Daher wird seitens des FAÖ, DS52 die Abweisung der Bescheidbeschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 27. Dezember 2018 reichte die Bf. einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung beim Finanzamt ein (Antrag Beih 38): Für nachstehendes Kind beantrage ich die Ausgleichszahlung für den Zeitraum von bis 01.03.2018 31.12.2018 Familien- oder Nachname und Vorname Geburtsdatum ***Vor-u.Nachname.Kind.2*** … 0509 ***Vor-u.Nachname.Kind 1*** … 0415 Am 28. Juli 2021 reichte die Bf. einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung beim Finanzamt ein (Antrag Beih 38): Für nachstehendes Kind beantrage ich die Differenzzahlung für den Zeitraum von bis 04 2021 lfd. Familien- oder Nachname und Vorname Geburtsdatum ***Vor-u.Nachname.Kind.2*** … 0509 Über die beiden oben angeführten Anträge der Bf. wurden vom Finanzamt keine Bescheide erlassen (Familienlastenausgleichsgesetz- Datenbank FABIAN). Im Zeitraum "03/2018 11/2019" wurden betreffend beide Kinder Differenzzahlungen ausbezahlt (Familienlastenausgleichsgesetz- Datenbank FABIAN). Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - April bis November 2019 - gelangten folgende Beträge zur Auszahlung (Familienlastenausgleichsgesetz- Datenbank FABIAN): 01.04.2019 165,36 € 01.05.2019 177,85 € 01.06.2019 177,49 € 01.07.2019 177,89 € 01.08.2019 176,93 € 01.09.2019 239,39 € 01.10.2019 178,15 € 01.11.2019 177,89 € Mit der Eingabe "Betreff: Familienbeihilfe - Differenz" vom 19. Dezember 2024 beantragte die Bf. mit der Begründung, dass sie in Tschechien Anträge gestellt, aber keinerlei Leistungen bekommen hat, die Auszahlung von Differenzzahlungen in Höhe der Differenz der Kürzungen um (nicht erhaltene) tschechische Leistungen. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Da der Sachverhalt unstrittig ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Die Abs. 1 bis 3 des § 10 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmen: Abs. 1: Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. Abs. 2: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Abs. 3: Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. § 13 FLAG 1967 bestimmt: Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Die Absätze 1 bis 3 des § 209 Bundesabgabenordung (BAO) bestimmen: Abs. 1: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Abs. 2: Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Abs. 3: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 15.11.2005, 2004/14/0106: § 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die Verjährung des Anspruches auf Familienbeihilfe oder des Anspruches auf den Kinderabsetzbetrag. § 209 Abs 1 BAO misst nur den von einer (Abgaben)Behörde unternommenen Amtshandlungen (nicht aber beispielsweise den Handlungen eines Anspruchsberechtigten nach dem FLAG) verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung findet. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe ergibt sich aus § 10 Abs 3 FLAG. Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, dass ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfasst wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden muss (vgl Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298, und das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 96/15/0234). Bei einer - durch Analogie zu schließenden - Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2002, 2002/15/0022). Im Hinblick darauf, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG - wie oben ausgeführt - nicht anwendbar ist, andererseits aber die Rechtsordnung generell zeitliche Schranken für das erfolgreiche Geltendmachen von Ansprüchen setzt und mit § 10 Abs 3 FLAG eine Regelung über die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung der - dem Kinderabsetzbetrag seinem Zweck und Auszahlungsmodus nach vergleichbaren - Familienbeihilfe getroffen hat, hat diese Regelung des § 10 Abs 3 FLAG auch auf den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag Anwendung zu finden. Nach § 10 Abs 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen, ohne dass der Gesetzgeber dabei darauf abstellt, ob dem Antragsteller allenfalls nicht die gesamte Frist zur Antragstellung offen stand (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Februar 1982, 82/13/0014). Aus dem Vorstehenden folgt für den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages ab dem Jahr 1994 im Februar 2002 eingebracht. Im Hinblick auf die Fünfjahresfrist des § 10 Abs 3 FLAG kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie für den Zeitraum 1994 bis 1996 den Kinderabsetzbetrag nicht gewährt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Erkenntnis vom 26.01.2021, RV/7100311/201, erwog das Bundesfinanzgericht: Familienbeihilfe/Differenzzahlung für die Monate 01/2010 und 2/2010 Familienleistungen können nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Der Antrag wurde am 22.3.2015 gestellt. Für die Monate Jänner und Februar 2010 steht daher weder dem Bf. noch der Kindesmutter Familienbeihilfe (Differenzahlung) zu. In der Entscheidung vom 07.07.2011, RV/0485-I/10, erwog der Unabhängige Finanzsenat: § 10 Abs 3 FLAG 1967 regelt, dass die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird. Damit wird eine klare zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung normiert. Diese Regelung verstößt auch keinesfalls gegen den Äquivalenzgrundsatz, da sie sowohl auf europäische als auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte gleichermaßen anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs 3 FLAG 1967 auch für die rückwirkende Zuerkennung des Kinderabsetzbetrages einschlägig ist und das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch oder den Anspruch auf Kinderabsetzbetrag, keine Anwendung findet (vgl VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). Daraus folgt, dass dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn es im gegenständlichen Fall eine in die Vergangenheit rückwirkende Gewährung der Differenzzahlung über den Monat Dezember 2004 hinaus verweigert, da entsprechend § 10 Abs. 3 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese weiter zurückliegenden Zeiträume erloschen ist (vgl neuerlich das oben angeführte Erkenntnis des VwGH). Die Bf. bringt vor, dass "die Leistung der Familienbeihilfe als solche bereits zuerkannt wurde und lediglich der Höhe nach nicht richtig ausbezahlt wurde. Es kann daher nicht zu einer Verjährung im Sinne des leg cit kommen. Es wäre somit eine Teilverjährung, welche dem öffentlichen Recht nicht bekannt ist." Die Bf. übersieht hierbei, dass sie nicht die Gewährung von Familienbeihilfe, sondern die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Antragstellung am 27. Dezember 2018) bzw. einer Differenzzahlung (Antragstellung am 28. Juli 2021) beantragt hatte, welchen Anträgen vom Finanzamt stattgegeben wurde. Der Vorwurf der Bf., die Familienbeihilfe sei vom Finanzamt "der Höhe nach nicht richtig ausbezahlt (worden)", ist unberechtigt und das Vorbringen "Teilverjährung" geht ins Leere. Dementsprechend gelangte richtigerweise § 13 FLAG 1967 zur Anwendung, wonach über Familienbeihilfenanträge nur insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ein Bescheid zu erlassen ist. Das Vorbringen der Bf. ist somit nicht stichhaltig. Wies das Finanzamt den am 19. Dezember 2024 eingebrachten Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum April bis November 2019 ab, entsprach dies den zitierten Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall und Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht gegeben. Wien, am 22. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100882/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100882.2025
Stammnummer
149648
Gültig
22.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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