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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500646/2025

Parkometer - Antrag auf Herabsetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500646/2025vom 20.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 5. September 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 4. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 11,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 2. Mai 2025 um 11:09 Uhr in 1100 Wien, Gasse, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am 30. Juni 2025 eine Strafverfügung. Darin wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob Online am 9. Juli 2025 (fristgerecht) Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor: "Am 02.05.2025, versah ich, BF1, geb geb., meinen Dienst in der dem Tatort nächstgelegenen Dienststelle der Dienststelle (Dienststelle1). Am besagten Tag habe ich bei Dienstantritt um 0600 Uhr, mein FzG mit dem beh. KZ.: 123, Marke, Farbe lackiert, am Tatort abgestellt und die Gebühren welche der Parkometerabgabeverordnung entsprechen mittels Kurzparkschein abgegolten. Der Kurzparkschein wurde durch mich klar ersichtlich im Inneren des KfZ, fahrerseitig, hinter der Windschutzscheibe, abgelegt. Ich vermute, dass der Kurzparkschein beim Schließen der Fahrertüre, durch den dadurch erzeugten Luftzug von der vorher beschriebenen Position, weggeweht wurde und im Bereich unter dem Beifahrersitz landete. Dies bemerkte ich jedoch erst bei der nächsten Wagenreinigung. Ich ersuche kulanterweise um Absehen der Strafe respektive um Minderung der Strafhöhe." Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte der Bf. mit 2.300 Euro, für ein Kind trage er Unterhaltspflichten. In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Straferkenntnis vom 4. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 55,00 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden fest. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 65,00 Euro belief. Zur Begründung wurde im Straferkenntnis nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Einspruchsvorbringen festgestellt, jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedürfe es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, da dieser auch gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen sei. Aus den eigenen Angaben des Bf., den Angaben in der zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus den anlässlich der Amtshandlung angefertigten Fotos ergebe sich zweifelsfrei, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens kein Parkschein sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Bemerkt werde, dass der Bf. sich nach Verlassen des Fahrzeuges davon überzeugen hätte müssen, dass der Parknachweis gut sichtbar angebracht gewesen sei. Das Vorbringen des Bf. habe daher nicht zu seinen Gunsten wirken können, zumal das (allfällige) Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen bzw. ursprünglichen Platz hinter der Windschutzscheibe eines mehrspurigen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges der Abgabepflichtige zu vertreten habe. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Die verhängte Geldstrafe habe daher spruchgemäß herabgesetzt werden können. Eine weitere Herabsetzung sei jedoch nicht in Betracht gekommen, da die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Anbringen vom 5. September 2025 (fristgerecht) Beschwerde, führte aus wie im oben angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. Juni 2025 mit dem Ersuchen, die im Straferkenntnis festgelegte Geldstrafe in Höhe von 65,00 Euro [Anmerkung BFG, gemeint: Geldstrafe in Höhe von 55,00 Euro] herabzusetzen. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 1. Oktober 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am Freitag, 2. Mai 2025 um 11:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Gasse, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, 2. Mai 2025 um 11:09 Uhr Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Lenkereigenschaft des Bf. wurden vom Bf. im gegenständlichen Fall nicht bestritten. Der Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafhöhe, somit war entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305). Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Die belangte Behörde hat die vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Umstände (samt seiner Sorgepflichten für ein Kind) gewürdigt, als sie die in der Strafverfügung festgesetzte Strafhöhe von 75,00 Euro, auf die im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis festgesetzten 55,00 Euro herabsetzte (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 auf 13 Stunden). Auch das Bundesfinanzgericht folgt dieser Vorgehensweise und gibt im gegebenen Kontext jedoch auch zu bedenken, dass dadurch, dass weder der mit Organstrafverfügung noch der mit Anonymverfügung verhängte Strafbetrag einbezahlt wurde, ein nicht unerheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wurde. Im Übrigen wird auf die vom Bundesfinanzgericht als rechtsrichtig beurteilte Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis (siehe obige Darstellung) verwiesen. Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 4. September 2025 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 55,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 13 Stunden festgesetzt wurde. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über den Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf") und unter der Berücksichtigung der Sorgepflichten für ein Kind. Auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis. Mit einer Geldstrafe von 55,00 Euro wird der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu rund 15% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 11,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 20. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500646/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500646.2025
Stammnummer
149647
Gültig
20.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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