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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500618/2025

Parkometer - Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung des Einspruches

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500618/2025vom 20.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK I.) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 11. Juli 2025, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2024, mit dem der Einspruch vom 25. April 2025 gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. II.) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der vorgenannten Beschwerdesache über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. September 2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die vorgenannte Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR zurückgewiesen. III.) Gegen die vorgenannten Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Entscheidungsgründe Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 17. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 22. Oktober 2024 um 11:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schubertring 14 Nebenfahrbahn, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ist ausgeführt: "Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …" Nach dem im Akt der belangten Behörde befindlichen und vom Bf. unterschriebenen Zustellnachweis RSb wurde die Zustellung der Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung an der Abgabestelle des Bf., Post Geschäftsstelle Post, am 24. Dezember 2024 bewirkt. Die Strafverfügung wurde dem Bf. persönlich am 13. Jänner 2025 ausgefolgt. Da es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels gibt, muss davon ausgegangen werden, dass die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 dem Bf. am 24. Dezember 2024 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am Dienstag, 24. Dezember 2024, zu laufen und endete am Dienstag, 07. Jänner 2025, um 24:00 Uhr dieses Tages. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2025 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 75,00 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro und forderte den Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 80,00 Euro auf. Am 6. Februar 2025 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, eine Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zur Geldstrafe wurde ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt und ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 80,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde. Mit Schreiben vom 25. April 2025 (E-Mail) brachte der Bf. vor, er weise erneut darauf hin, dass er am 22. Oktober um 11:09 am Schubertring 14, 1010 Wien, zu Unrecht eine Organstrafverfügung erhalten habe (siehe Mails vom 23. Oktober 2024 und 28. Oktober 2024). Sein Auto sei zu dieser Zeit an der Ladesäule gestanden und sei geladen worden. Die belangte Behörde werde verstehen, dass er (der Bf.) für den Fehler des Mitarbeiters in der Parkraumüberwachung nicht die Verantwortung übernehmen werde. Aus diesem Grund sei die Strafe auch nicht bezahlt worden. Erneut sende er die Fotos vom Tag der zu Unrecht ausgestellten Organstrafverfügung zur Ansicht, um die Parksituation nachzuvollziehen. Der Bf. verstehe nach wie vor nicht, wofür er das Strafmandat erhalten habe und bitte um Aufklärung. Mit Antwortschreiben vom 25. April 2025 nahm die Magistratsabteilung 6 folgendermaßen Bezug auf das vorangeführte Schreiben des Bf.: "bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 25.04.2025 teile ich Ihnen mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren zu gegenständlicher Geschäftszahl MA67/GZ/2024 abgeschlossen ist. Da gegen die Strafverfügung vom 17.12.2025 kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist die Strafe mit 08.01.2025 in Rechtskraft erwachsen. Um weitere Einbringungsschritte sowie -Kosten hintanzuhalten, wird ersucht, den ausständigen Betrag in der Höhe von 80,00 Euro ehestmöglich auf folgende Bankverbindung zur Einzahlung zu bringen. Unsere Bankdaten lauten: … Ich weise Sie darauf hin, dass die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32 lediglich für den Vollzug sowie die Verrechnung der Strafe zuständig ist. Sollten Sie Fragen haben die das vorangestellte Verfahren betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an die ausstellende Behörde: …" Noch am gleichen Tag (25. April 2025) antwortete der Bf. der Magistratsabteilung 6 folgendermaßen: "vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal mit Nachdruck folgende wesentliche Punkte festhalten: 1. Nachweislich kein Verwaltungsverstoß Die gegen mich verhängte Organstrafverfügung wurde zu Unrecht erlassen. Ich habe zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung meines Ladenetzanbieters erhalten, dass mein Fahrzeug am 22.10.2024 von 07:27 Uhr bis 15:33 Uhr an der Ladesäule Nr (Wien Energie City -Schubertring) ordnungsgemäß geladen wurde. Es liegt somit ein klarer Nachweis vor, dass sich mein Fahrzeug während des gesamten Zeitraums in einem rechtmäßigen Ladevorgang befand. 2. Verweigerung einer Prüfung im Vorverfahren Unmittelbar nach Erhalt der Organstrafverfügung habe ich am Folgetag eine formelle Reklamation eingebracht. Diese wurde jedoch mit dem Hinweis abgewiesen, dass eine Prüfung des Sachverhalts nur im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgesehen sei - eine Möglichkeit, die mir durch den nun behaupteten Abschluss des Verfahrens offenbar verwehrt wurde. 3. Intransparenter Verfahrensablauf und fehlende Möglichkeit zur Wahrnehmung von Rechtsmitteln Zwar mag formal eine Möglichkeit des Einspruchs bestanden haben, jedoch wurde zu keinem Zeitpunkt klar kommuniziert, wann genau welche Verfahrensschritte abgeschlossen sein würden oder welche Fristen für eine wirksame Anfechtung der Organstrafverfügung maßgeblich sind. Dadurch war es mir nicht möglich, meine Rechte rechtzeitig und zielgerichtet wahrzunehmen. Das Verfahren wirkte intransparent und undurchsichtig. Die Verantwortung für die rechtzeitige Schadensabwendung wird damit vollständig auf den Bürger abgewälzt - und das selbst dann, wenn bereits konkrete und nachweisbare Hinweise auf einen offensichtlichen Fehler seitens der Parkraumüberwachung vorliegen. Dieses Vorgehen ist aus meiner Sicht weder bürgerfreundlich noch rechtsstaatlich nachvollziehbar. Aus diesen Umständen ergibt sich ein äußerst bedenklicher Eindruck: Ich soll 80 Euro für ein eindeutig fehlerhaftes Vorgehen der Parkraumüberwachung bezahlen, obwohl keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Elektroautofahrer systematisch benachteiligt werden - obwohl der Ladevorgang durch die Anzeige an der Ladesäule klar erkennbar war. Ebenso erschütternd ist der Umgang der zuständigen Behörden mit meiner zeitgerechten Beanstandung. Anstatt den Fall sachlich zu prüfen, wurde mir wiederholt nahegelegt, die Strafe zu bezahlen, um einer angeblich drohenden höheren Strafe zu entgehen. Dieses Vorgehen erscheint nicht nur intransparent, sondern vermittelt auch den Eindruck, dass behördliche Fehler auf dem Rücken rechtskonform handelnder Bürger abgewälzt werden. Dass stattdessen die Verwaltung der rechtlichen Auseinandersetzung - zunächst mit mir, und im Eskalationsfall mit der Volksanwaltschaft - bewusst in Kauf genommen wird, anstatt eine einfach überprüfbare Tatsache rasch zu klären, ist weder nachvollziehbar noch wirtschaftlich vertretbar. Es wirkt, als würde man bewusst auf Konfrontation setzen, obwohl sich der Sachverhalt mit minimalem Aufwand aufklären und aus der Welt schaffen ließe. Von dem damit verbundenen Ärger, Zeitaufwand und emotionalen Belastungen auf meiner Seite ganz zu schweigen. Ich ersuche Sie daher nachdrücklich, die Organstrafverfügung aufzuheben bzw. von der Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Sollte dies nicht erfolgen, bleibt mir nur der Weg über meine Rechtsschutzversicherung sowie eine Eingabe bei der Volksanwaltschaft und dem Bürgeranwalt (ORF). In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise geprüft werden, ob in diesem Fall möglicherweise ein systematisches Fehlverhalten vorliegt, das auch andere Bürger betrifft. Ich danke für Ihre Kenntnisnahme und erwarte eine schriftliche Stellungnahme." Mit Schreiben vom 5. und 21. Mai 2025 und 3. Juni 2025 forderte der Bf. die Magistratsabteilung 6 und 67 jeweils zur Stellungnahme (sachliche Überprüfung) hinsichtlich des vorangeführten Schreibens auf. Mit Verspätungsvorhalt vom 3. Juni 2025 forderte die belangte Behörde den Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Zustellung des Schreibens erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz), das Schreiben blieb unbeantwortet. Der Magistrat der Stadt Wien wies in der Folge den Einspruch des Bf. vom 25. April 2025 gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, mit Bescheid vom 30. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2024, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück. Zur Begründung verwies die Behörde auf § 49 Abs. 1 VStG, wonach der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen könne. Die gegenständliche Strafverfügung sei am 24. Dezember 2024 bei der zuständigen Poststelle hinterlegt worden. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 24. Dezember 2024 begonnen und am 7. Jänner 2025 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 25. April 2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen habe werden müssen. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe er doch zum Vorhalt der Verspätung vom 3. Juni 2025 nicht Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Der Bf. erhob gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid mit Brief vom 11. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: "Betreff: Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid vom 30.06.2025, GZ: MA67/GZ/2024 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben lege ich Beschwerde gegen den oben genannten Zurückweisungsbescheid ein und beantrage die Aufhebung der Organstrafverfügung vom 22.10.2024 sowie die Einstellung des Verfahrens. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: Am 22.10.2024 wurde mir eine Organstrafverfügung ausgestellt, da mein Elektrofahrzeug angeblich ohne gültigen Parkschein in der Schubertringstraße 14, 1010 Wien abgestellt gewesen sei. Tatsächlich befand sich mein Fahrzeug jedoch im ordnungsgemäßen Ladevorgang an der Ladesäule Nr1 (Ladezeitraum: 07:27 bis 15:33 Uhr). Dies wurde mir durch eine schriftliche Bestätigung der Stadtwerke Judenburg nachgewiesen. Die Information über die fälschlicherweise ausgestellte Organstrafverfügung wurde der MA 67 bereits am 23.10.2024 (am Folgetag nach Ausstellung der Organstrafverfügung) vorgelegt. Trotz dieser eindeutigen Beweislage wurde meine Reklamation von der MA 67 nicht inhaltlich geprüft, sondern lediglich mit dem Verweis auf ein mögliches Strafverfahren abgewiesen. Mehrfache Nachfragen (u.a. am 25.04., 05.05., 21.05. und 03.06.2025) blieben unbeantwortet oder führten zu pauschalen Verweisen auf ein ,abgeschlossenes Verfahren'. Begehren Ich beantrage: 1. Die Aufhebung der Organstrafverfügung vom 22.10.2024 sowie des Zurückweisungsbescheids. 2. Die Einstellung des Verfahrens wegen erwiesener Unbegründetheit der Vorwürfe. Anlagen 1. Kopie der Ladebestätigung der Stadtwerke Judenburg 2. Fotos des Fahrzeugs an der Ladesäule 3. Schriftverkehr mit der MA 67 (Reklamationen, Nachfragen) 4. Kopie des Zurückweisungsbescheids 5. Beschwerdeeingang Volksanwaltschaft Ich bitte um Stellungnahme in der Hoffnung, diese Angelegenheit zu einem Abschluss bringen zu können." Die angeführten Beschwerdebeilagen waren der Beschwerde beiliegend. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 10. September 2025). Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 15. September 2025 wurde dem Bf. nach Darstellung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 geboten und es wurde dem Bf. aufgetragen, falls er einen Zustellmangel hinsichtlich der Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 geltend machen wolle, diesen durch Belege zu dokumentieren (zB Reiserechnungen etc.). Mit E-Mail vom 29. September 2025 brachte der Bf. Folgendes vor: "Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.09.2025, das mich in meinem diesjährigen Familienurlaub erreicht hat. Ich nehme dazu, in Absprache mit der Volksanwaltschaft, wie folgt Stellung: Ihnen ist zuzustimmen, dass die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 17.12.2024 am 07.01.2025 endete. Maßgeblich für meine Argumentation ist jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung von der Strafverfügung. Wie aus dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt und dem beigefügten Zustellnachweis RSb hervorgeht, wurde die Sendung uns erst am 13.01.2025 persönlich ausgefolgt. Zu diesem Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung - war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Ein fristgerechter Einspruch war daher, bei zeitgerechter Behebung nach den Feiertagen im neuen Jahr bis Ende der Abholfrist, unmöglich. Aufgrund dieser besonderen Konstellation beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die verspätete Einlegung des Einspruchs ist auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen. Die Frist konnte nicht eingehalten werden, da die Entscheidung mir erst nach Fristablauf zugestellt wurde. Bezüglich der gerügten ungenügenden Bezeichnung des Bescheiden, habe ich vom Magistrat die Geschäftszahl HHHHHHHBHH erhalten. Die ursprüngliche Organstrafverfügung sende ich heiligend." Einen Zustellmangel bezogen auf die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 hat der Bf. somit nicht geltend gemacht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 am 17. Dezember 2024 mit RSb-Brief an die Adresse des Bf. (***Bf1-Adr***) versendet. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist, gegenständlich somit mit 24. Dezember 2024, als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher am 24. Dezember 2024 (Dienstag) und endete mit Ablauf des 7. Jänner 2025 (Dienstag). Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung. Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am 25. April 2025 (per E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch. Der Einspruch erfolgte somit verspätet. Rechtsgrundlagen und Würdigung: Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1991 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 17 Zustellgesetz normiert: 1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. VwGH 09.04.1984, 84/10/0032). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh., wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 22.06.1988, 87/03/0263). Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. VwGH 03.10.1977, 2583, 2623/76; VwGH 23.03.1983, 83/03/0059, 0068; VwGH 07.09.1990, 90/18/0058, 0059). Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. VwGH 29.04.2011, 2011/02/0063, VwGH 30.04.2013, 2012/05/0102, VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017, vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88, zitierte hg. Rechtsprechung). Die Behörde hat dem Bf. - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Verspätungsvorhalt vom 3. Juni 2025 unter näheren Ausführungen zur Kenntnis gebracht, dass sein am 25. April 2025 mittels E-Mail eingebrachtes Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine und ihn aufgefordert, für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Bf. beantwortete den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 nicht. Der Bf. machte in seinem Einspruch vom 25. April 2025 keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend, sondern brachte unter Beilage von Fotografien vor, er weise erneut darauf hin, dass er am 22. Oktober 2024 um 11:09 Uhr am Schubertring 14, 1010 Wien, zu Unrecht eine Organstrafverfügung erhalten habe (siehe Mails vom 23. und 28. Oktober 2024). Sein Auto sei zu dieser Zeit an der Ladesäule gestanden und geladen worden. Die belangte Behörde werde verstehen, dass er für den Fehler des Mitarbeiters (der Parkraumüberwachung) nicht die Verantwortung übernehmen werde. Aus diesem Grund sei die Strafe auch nicht bezahlt worden. Er verstehe nach wie vor nicht, wofür er das Strafmandat erhalten habe und er bitte daher um Aufklärung. Die Behörde konnte somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen. Auch ein diesbezüglicher Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 15. September 2025 wurde vom Bf. dahingehend beantwortet, dass der Bf. zustimmt, dass die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2024 am 7. Jänner 2025 endete. Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG, unter Verweis auf VwGH 08.06.1988, 88/03/0102; VwGH 03.10.2008, 2008/02/0150, VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das materielle Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der Bf. brachte mit E-Mail vom 29.09.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung eines rechtzeitigen Einspruches gegen die Strafverfügung vom 17.12.2024, rechtswirksam zugestellt am 24.12.2024 beim Bundesfinanzgericht ein. Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde. Im gegenständlichen Fall ist die Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30.06.2025 wegen Verspätung des Einspruches vom 25.04.2025 gegen die o.a. Strafverfügung vom 17.12.2024 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG. Zur erstmaligen Entscheidung über den eingebrachten Widereinsetzungsantrag ist das BFG daher nicht zuständig und ist - wenn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Antrag ausdrücklich erklärt wird - dieser als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss daher zurückgewiesen werden. Aus diesem Grunde ist die Einhaltung der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG vom BFG daher nicht mehr zu prüfen. Als obiter dictum ist zu dem Wiedereinsetzungsantrag noch zu bemerken: § 33 Abs. 1 VwGVG lautet: "Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt." Ein solcher Antrag ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das die Einhaltung der Frist verunmöglicht hat, zu stellen. Die zuständige Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen. (Vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134, Rechtssatz Nr. 3). Da der Bf. - und zugleich hier: Wiedereinsetzungswerber - keine Angaben zu einem konkreten, unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis macht, wird eine Beurteilung, ob dem Wiedereinsetzungswerber die Glaubhaftmachung irgendeines Wiedereinsetzungsgrundes gelungen ist, nicht möglich sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis (der Beschluss) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Wien, am 20. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500618/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500618.2025
Stammnummer
149645
Gültig
20.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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