Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500635/2025
Lineare Kurzparkzone - kein gültiger Parkschein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500635/2025vom 13.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 29. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 11. April 2025 um 08:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 383, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne Parkschein abgestellt war.
Die beim Fahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung in Höhe von € 36,00 wurde nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen. Diese wurde daher nach § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Nachdem auch die mit Anonymverfügung vom 05. Mai 2025 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 48,00 nicht fristgerecht beglichen wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 in einem weiteren Schritt mit Strafverfügung vom 10. Juni 2025, zugestellt am 18. Juli 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 11. April 2025 um 08:39 Uhr in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 383 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 28. Juli 2025 Einspruch und brachte nachstehendes vor:
"Ich habe mein Fahrzeug mit dem KZ W-Kennz. am 11.4.2025, in der Breitenfurter Straße 383, zwischen 8:30 und 9:00 Uhr abgestellt, ohne einen gültigen Parkschein auszufüllen. Der Grund dafür lag in meiner Annahme, dass es sich bis 9:00 Uhr um eine Parkgebühren-befreite Zone handelt. Wie unten noch näher darzustellen sein wird, ist die Kennzeichnung dieses Straßenabschnittes als Ausnahme von der prinzipiell in Wien geltenden Regelung, dass Kurzparkzonen nur Mo bis Fr von 9 bis 22 Uhr gelten, mangelhaft, sodass ich das Unrecht meines Handelns nicht erkennen konnte.
Ungeachtet dessen habe ich die mit Anonymverfügung verhängte Strafe von EUR 48,- am 10.6.2025 bezahlt. Lediglich für den Fall, dass diese Zahlung nicht als rechtzeitig anerkannt wird, mache ich hilfsweise geltend, dass die mir zur Last gelegte Tat auf Grund der mangelhaften Kundmachung der Verordnung über die geänderte Kurzparkzeitenregelung am Tatort nicht strafwürdig ist. In eventu ersuche ich, einen geringen Grad des Versehens anzunehmen und demzufolge die Strafe aufzuheben oder zu mindern.
Zu den Verhältnissen am Tatort:
Ich bin am 11.4.2025 von der Rudolf Waisenhorngasse kommend nach links in die Breitenfurter Straße eingebogen und dann stadteinwärts bis zur Parkposition im Bereich Haus 383 gefahren. Die Kennzeichnung der geänderten Kurzparkzeit für diesen Abschnitt der Breitenfurter Straße (nämlich an der Ecke Breitenfurter Straße - verlängerte Rudolf Waisenhorngasse - siehe Foto Beilage A) war für mich - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ich bei meinem Einbiegen auch auf den bevorrangten Verkehr von links und rechts auf der Breitenfurter Straße achten musste - nicht wahrnehmbar. Ich habe sodann nichts ahnend meine Parkposition eingenommen und zur Sicherheit noch einen Blick auf die Kennzeichnung der Kurzparkzone in der Breitenfurter Straße Richtung stadtauswärts (also hinter meinem parkenden Fahrzeug) geworfen. Wie dem beiliegenden Foto Beilage B zu entnehmen ist, findet sich hier ein Kurzparkzonenschild mit der üblichen Dauer von 9-22 Uhr (auf der Rückseite dieser Tafel findet sich tatsächlich die Kennzeichnung wie Beilage A). Es war für mich völlig widersinnig, in dieser Kurzparkzonentafel Beilage B eine Regelung für den danach folgenden Straßenabschnitt (also linke Fahrbahnseite der Breitenfurter Straße stadtauswärts) zu sehen, weil es nach der Kreuzung mit der Rudolf Waisenhorngasse auf Grund der Fahrbahn- und Gehsteiggestaltung gar keine Park- oder Haltemöglichkeit gibt! Ich bin daher guten Gewissens davon ausgegangen, dass diese Tafel (Beilage ./B) für den Bereich gilt, indem ich mein Fahrzeug abgestellt hatte. Umso konsternierter war ich, als ich um 8:50 zu meinem Auto kam und ein Strafmandat vorfand. Zur Veranschaulichung schließe ich noch ein Foto Beilage C an, das mein parkendes Fahrzeug und dahinter erkennbar die Kennzeichnung Beilage B zeigt.
Nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen oder missverständliche Regelungen können keine rechtwirksame Gebots- oder Verbotsnorm darstellen, sodass auch eine Verletzung nicht strafbar ist. Ich bin der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine solche widersprüchliche und damit nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung handelt. Sollte die entscheidende Behörde diese Ansicht nicht teilen, so ersuche ich -wie schon eingangs angeführt - meinen Verstoß als minderen Grad des Versehens zu werten und mangels Strafwürdigkeit von einer Geldstrafe abzusehen oder diese deutlich zu mindern."
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 29. August 2025, zugestellt am 31. August 2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die verspätet einbezahlte Geldstrafe der Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 wurde angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Restbetrag auf € 37,00 belief.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit nicht. Sie wandten jedoch im Wesentlichen ein, dass Sie annahmen es würde sich bis 09:00 Uhr um eine Parkgebühren-befreite Zone handeln, da die prinzipiell in Wien geltende Regelung nur von Montag - Freitag von 09:00 - 22:00 Uhr gelten würde. Sie hätten die Anonymverfügung über € 48,00 am 10.06.2025 bezahlt. Sie verwiesen zudem auf eine Ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. missverständliche Beschilderung vor Ort und legten zur Untermauerung Ihrer Ausführungen entsprechendes Fotomaterial vor. Sie beantragten daher die Aufhebung der Strafe wegen mangelnden Verschuldens und baten um Nachsicht bzw. Strafmilderung.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten linearen Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr, Samstag (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr gültig ist.
Die gegenständliche Kurzparkzone war zum Abstellzeitpunkt ordnungsgemäß mittels Anfang und Ende-Tafel kundgemacht.
Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten und dgl. angebracht werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1980, ZI. 1361/79).
Jeder verantwortungsbewusste Kraftfahrzeuglenker hat sich selbstständig zu vergewissern, ob sich an der gegenständlichen Örtlichkeit ein Halte- bzw. Parkverbot oder wie in diesem Falle eine lineare Kurzparkzone (Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr, Samstag (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr gültig) befindet. Bei Anwendung der für einen Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt hätten Sie sich gegebenenfalls nach Stillstand des Fahrzeuges entsprechend umsehen müssen, ob an der betreffenden Stelle nicht eine Halte bzw. Parkbeschränkung (Kurzparkzone) besteht.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also der Beanstandeten trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jede Lenkerin eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss.
Das Vorbringen, dass in unmittelbarer Nähe des Abstellortes des Fahrzeuges keine Kennzeichnung dieses Ortes als Kurzparkzone zu erkennen gewesen sei, kann somit nicht zu Ihren Gunsten wirken, zumal Sie bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit den Bestand der Kurzparkzone hätten erkennen müssen.
Als erwiesen anzusehen ist, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten und Sie dadurch diese Abgabe verkürzt haben.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung unbestritten blieb.
Für die gegenständliche Übertretung wurde am 05.05.2025 eine Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 ausgestellt.
§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Maßgebend für den Lauf der vierwöchigen Frist ist allein der Zeitpunkt der Ausfertigung der Anonymverfügung und nicht deren Zustellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die (rechtzeitige) Zahlung nicht erfolgte.
Die Frist zur Bezahlung des mit der gegenständlichen Anonymverfügung verhängten Strafbetrages begann am 05.05.2025 und endete am 02.06.2025. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde der Strafbetrag nicht bezahlt, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte und an Sie die beeinspruchte Strafverfügung vom 10.06.2025 erging.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die Zahlung in der Folge am 10.06.2025 durchgeführt und langte am 11.06.2025 auf dem Konto des Magistrats ein.
Da der verspätet bezahlte Anonymverfügungsstrafbetrag zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Strafverfügung noch nicht eingelangt war, konnte diese Zahlung in der Strafverfügung noch keine Berücksichtigung finden.
Bemerkt wird, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust) spielen keine Rolle. Daher wurde das Strafverfahren eingeleitet, was auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates oder einer Anonymverfügung möglich gewesen wäre.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt. Schließlich ist es der gängigen Rechtsprechung zufolge einem Lenker zumutbar, sich bereits vor Fahrtantritt über die am Fahrziel geltenden Verkehrsbeschränkungen (z.B. Kurzparkzone, aber auch Fahrbeschränkungen oder Vignettenpflicht) kundig zu machen und entsprechende Vorsorge dafür zu treffen.
Die von Ihnen vorgebrachten Einwände stellen keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dar, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die, verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12. September 2025 wurde nachstehendes vorgebracht:
"Unstrittiger Sachverhalt:
Ich habe mein Fahrzeug mit dem KZ W-Kennz. am 11.4.2025, in der Breitenfurter Straße 383, zwischen 8:30 und 9:00 Uhr abgestellt, ohne einen gültigen Parkschein auszufüllen.
Der Grund dafür lag in meiner Annahme, dass es sich bis 9:00 Uhr um eine Parkgebühren-befreite Zone handelt. Wie unten noch näher darzustellen sein wird, ist die Kennzeichnung dieses Straßenabschnittes als Ausnahme von der prinzipiell in Wien geltenden Regelung, dass Kurzparkzonen nur Mo bis Fr von 9 bis 22 Uhr gelten, mangelhaft, sodass ich das Unrecht meines Handelns nicht erkennen konnte. Ungeachtet dessen habe ich - weil mir das Ergreifen von Rechtsbehelfen zu mühsam im Verhältnis zum Strafbetrag schien - die mit Anonymverfügung verhängte Strafe von EUR 48,-- am 10.6.2025 bezahlt. Dies unbeschadet meines Rechtsstandpunktes, dass die mir zur Last gelegte Tat auf Grund der mangelhaften Kundmachung der Verordnung über die geänderte Kurzparkzeitenregelung am Tatort nicht strafwürdig ist. In eventu ersuche ich, einen geringen Grad des Versehens anzunehmen und demzufolge die Strafe aufzuheben oder zu mindern.
Ich habe in meinem Einspruch ausführlich dargelegt, warum ich die Kurzparkregelung am Tatort für irreführend bzw. nicht dem Gebot der ordnungsgemäßen VO-Kundmachung entsprechend ansehe. Leider hat sich das Straferkenntnis mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Übergabe diverser Stehsätze aus der Judikatur zu Verstößen gegen die Parkometerabgabeverordnung beschränkt. Insbesondere wurde das Faktum, dass auf ein und derselben Halterung 2 Kurzparkzonenregelungen mit unterschiedlichem Inhalt (Vorder-und Rückseite) angebracht waren, nicht ausreichend gewürdigt. Ich sehe mich daher zu einer Wiederholung meiner Argumente gezwungen:
Zu den Verhältnissen am Tatort:
Ich bin am 11.4.2025 von der Rudolf Waisenhorngasse kommend nach links in die Breitenfurter Straße eingebogen und dann stadteinwärts bis zur Parkposition im Bereich Haus 383 gefahren.
Die Kennzeichnung der geänderten Kurzparkzeit für diesen Abschnitt der Breitenfurter Straße (nämlich an der Ecke Breitenfurter Straße - verlängerte Rudolf Waisenhorngasse - siehe Foto Beilage A) war für mich - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ich bei meinem Einbiegen auch auf den bevorrangten Verkehr von links und rechts auf der Breitenfurter Straße achten musste - nicht bzw. bestenfalls den Bruchteil einer Sekunde wahrnehmbar. Ich habe sodann nichts ahnend meine Parkposition eingenommen und zur Sicherheit noch einen Blick auf die Kennzeichnung der Kurzparkzone in der Breitenfurter Straße Richtung stadtauswärts (also hinter meinem parkenden Fahrzeug) geworfen. Wie dem beiliegenden Foto Beilage B zu entnehmen ist, findet sich hier ein Kurzparkzonenschild mit der üblichen Dauer von 9-22 Uhr (auf der Rückseite dieser Tafel findet sich tatsächlich die Kennzeichnung wie Beilage A). Es war für mich völlig widersinnig, in dieser Kurzparkzonentafel Beilage B eine Regelung für den danach folgenden Straßenabschnitt (also linke Fahrbahnseite der Breitenfurter Straße stadtauswärts) zu sehen, weil es nach der Kreuzung mit der Rudolf Waisenhorngasse auf Grund der Fahrbahn- und Gehsteiggestaltung gar keine Park- oder Haltemöglichkeit gibt! Ich bin daher guten Gewissens davon ausgegangen, dass diese Tafel (Beilage ./B) für den Bereich gilt, in dem ich mein Fahrzeug abgestellt hatte. Umso konsternierter war ich, als ich um 8:50 zu meinem Auto kam und ein Strafmandat vorfand. Zur Veranschaulichung schließe ich noch ein Foto Beilage C an, das mein parkendes Fahrzeug und dahinter erkennbar die Kennzeichnung Beilage B zeigt. (Von einer neuerlichen Vorlage dieser Beilagen sehe ich ab, weil diese bereits Aktenbestandteil sind. Im Bedarfsfall kann ich sie neuerlich vorlegen.) Ich war übrigens nicht der einzige Fahrzeuglenker, der völlig überrascht noch vor 9:00 Uhr zu seinem PKW gekommen ist und einen unerwarteten und unverständlichen Strafzettel vorfang.
Nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen oder missverständliche Regelungen können keine rechtwirksamen Gebots- oder Verbotsnormen darstellen, sodass auch eine Verletzung nicht strafbar ist. Ich bin der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine solche widersprüchliche und damit nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung handelt, sodass das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen ist. Sollte das erkennende Gericht diese Ansicht nicht teilen, so ersuche ich - wie schon eingangs angeführt -meinen Verstoß als minderen Grad des Versehens zu werten und mangels Strafwürdigkeit von einer Geldstrafe abzusehen oder diese deutlich zu mindern."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 11. April 2025 um 08:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Breitenfurter Straße 383 abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag (werktags) 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Kurzparkzone (Kurzparkstreifen) war durch deutlich erkennbare Beschilderung gekennzeichnet.
Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Die am 11. April 2025 um 08:39 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine elektronische Parkscheinaktivierung an und es war im Fahrzeug auch kein gültig entwerteter Papierparkschein hinterlegt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Zudem hat das Gericht anhand der in Google Maps zur besagten Örtlichkeit vorhandenen Aufnahmen überprüft, ob der Kurzparkstreifen (Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag [werktags] 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag [werktags] 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) erkennbar durch Schilder gekennzeichnet war. Zur Veranschaulichung wird nachstehend eine Aufnahme vom Mai 2022 abgebildet:
[Grafik]
Diese Aufnahme zeigt, dass die Beschilderung des Kurzparkstreifens und das Ende der flächendeckenden Kurzparkzone (Montag bis Freitag [werktags] von 09:00 bis 22:00 Uhr) auch beim Linkseinbiegen von der Rudolf Waisenhorngasse in die Breitenfurter Straße klar erkennbar ist und deutlich gekennzeichnet wurde.
Das Gericht darf daher den obig festgestellten Sachverhalt iSd freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 25 StVO 1960 lautet:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen."
Im Grunde des § 31 Abs. 1 StVO gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Der Bf. stützt seine Behauptung, der Kurzparkstreifen sei mangelhaft gekennzeichnet bzw. nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, lediglich darauf, dass er die Beschilderung beim Linkseinbiegen in die Breitenfurter Straße nicht habe erkennen können, da er auf den bevorrangten Rechts- und Linksverkehr habe achten müssen. Daraus folgt, dass der Bf. die grundsätzlich vorhandene Beschilderung des Kurzparkstreifens schlicht nicht gesehen hat. Den Lenker eines Fahrzeugs trifft jedoch selbstverständlich auch unter derartigen Umständen (Abbiegen und Beachtung des bevorrangten Rechts- und Linksverkehrs) die Verpflichtung, etwaige Verkehrsschilder, die sich in der Straße, in die er einbiegen möchte, befinden, wahrzunehmen und zu beachten. Es muss daher in diesem Zusammenhang von einer reinen Schutzbehauptung des Bf. ausgegangen werden und genügt sein Vorbringen nicht, um Zweifel des Gerichts an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung zu begründen. Der Bf. hat nicht nur selbst Fotos von der eindeutig vorhanden Beschilderung angefertigt und übermittelt, das Gericht hat darüber hinaus in Google Maps den betreffenden Straßenabschnitt und die dort angebrachte Beschilderung eingesehen.
Tatsache ist, dass der Bf. sein Fahrzeug in einer zum Beanstandungszeitpunkt ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag (werktags) 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, abgestellt hat und weder ein elektronischer Parkschein gebucht noch ein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt war. Die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 09/2006 idF LGBl. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht Sorge dafür getragen hat, dass für das in Rede stehende, in der Kurzparkzone abgestellte Kraftfahrzeug, die Parkometerabgabe entrichtet wird.
Unter Einhaltung der zumutbaren Sorgfaltspflicht, insbesondere als Teilnehmer am Straßenverkehr, hätte dem Bf. die deutlich gekennzeichnete und klar erkennbare Beschilderung des Kurzparkstreifens jedenfalls auffallen müssen. Er selbst räumt ein, "hinter seinem Fahrzeug" die Beschilderung des Beginns der flächendeckenden Kurzparkzone (Montag bis Freitag [werktags] von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr) wahrgenommen zu haben. Schlicht davon auszugehen, dass diese auch schon im Bereich davor gültig ist, ohne sich tatsächlich zu überzeugen und einen etwaigen Kontrollblick auf das (erkennbar) dahinter angebrachte Schild zu werfen, muss als sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Handeln gewertet werden. Anzumerken bleibt auch, dass der Zweck der Beschilderung des Beginns der flächendeckenden Kurzparkzone (Montag bis Freitag [werktags] von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr) hier verloren gehen würde, wenn bereits der Bereich davor Teil dieser flächendeckenden Kurzparkzone wäre. Vielmehr ist aus dieser Kennzeichnung abzuleiten, dass der Straßenbereich vor dem Beginn-Schild eben nicht Teil der flächendeckenden Kurzparkzone ist, sondern hier andere Regelungen zu beachten sind und eine Überprüfung der für den jeweiligen Bereich angebrachten Beschilderung erforderlich ist.
Es gehen aus dem Akt keine Anhaltspunkte hervor, wonach der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Daher ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Mildernd ist zu berücksichtigen, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Zusammenhang mit der Wiener Parkometerabgabeverordnung und dem Wiener Parkometergesetz bestehen, wobei dieser Umstand bereits von der Behörde in ihrer Strafbemessung berücksichtigt wurde.
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht, es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet sohin die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden als tat- und schuldangemessen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 13. Oktober 2025
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Normen und Schlagworte
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500635/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500635.2025
- Stammnummer
- 149639
- Gültig
- 13.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF