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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101789/2025

Berufsausbildung beim Besuch einer Handelsakademie für Berufstätige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101789/2025vom 12.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 20. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Februar 2024 bis September 2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für die Zeiträume Februar 2024 bis August 2024 insgesamt 1.815,80 Euro (Familienbeihilfe: 1.341,20 Euro, Kinderabsetzbetrag: 474,60 Euro) beträgt. Die den Entscheidungsgründen folgende Berechnung der Rückforderung bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 2.075,20 Euro, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für die Zeiträume Februar 2024 bis September 2024 bezogen hatte, zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienbeihilfe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung, welche mindestens 20 Wochenstunden im Semester in Anspruch nehme, zustehe. Aus dem übermittelten Semesterzeugnis der Handelsakademie für Berufstätige gehe hervor, dass keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung vorliege und daher für den Zeitraum 02/2024 bis 09/2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20. November 2024, in der zur Begründung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bf. dem Finanzamt durch die Vorlage von Schulbesuchsbestätigungen, Stundenplänen und Zeugnissen bereits nachgewiesen habe, dass sie mehr als 20 Stunden pro Woche in der Abendschule verbringe. Sie habe ihre Lehrabschlussprüfung zur Bürokauffrau erfolgreich abgelegt und hole nun in einem klar strukturierten und ernsthaften Ausbildungsweg die Matura nach. Ihr Ziel sei es, zu studieren, und sie verfolge dieses Ziel mit vollem Einsatz. In den ersten Monaten ihres Ausbildungswegs habe sie aufgrund der Anrechnung einiger Fächer aus der vorherigen Ausbildung nur 16 Wochenstunden absolviert, weshalb sie keine Familienbeihilfe erhalten habe. Das sei nachvollziehbar. Doch bereits seit dem zweiten Semester überschreite sie die Grenze von 20 Wochenstunden. Aktuell sei sie für 22 - 23 Stunden wöchentlich in der Schule. Das Finanzamt habe ihr bestätigt, dass bei über 20 Stunden Anwesenheit in der Schule der Anspruch bestehe. Daher sei unverständlich, dass der Rückforderungsbescheid erlassen worden sei und sie Aufforderungen zur Vorlage weiterer Beweismittel erhalte. Die Bf. füge dieser Beschwerde erneut die folgenden Unterlagen bei: - Schulbesuchsbestätigung, - Stundenplan (mit markierten Zeiten, die ich in der Schule verbringe), - Zeugnisse, - sowie eine weitere Übersicht über ihre Wochenstunden. Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2024 teilweise Folge und schränkte die Rückforderung auf die Zeiträume Februar 2024 bis August 2024 ein. Im gegenständlichen Fall sei der Bf. die Familienbeihilfe ab Februar 2024 aufgrund der vorgelegten Schulbestätigung der HAK für Berufstätige ***Adr1***, vom 29. Februar 2024 gewährt worden. In dieser Schulbestätigung sei "die vom Schüler/von der Schülerin bekannt gegebene Wochenstundenanzahl im laufenden Semester" mit 23 Wochenstunden beziffert worden. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im September 2024 sei das Semesterzeugnis vom 28. Juni 2024 vorgelegt worden. Laut diesem Zeugnis seien im Sommersemester 2024 Gegenstände im Umfang von 15 Wochenstunden beurteilt worden. Der Gegenstand "Unternehmensrechnung" im Umfang von vier Wochenstunden sei nicht beurteilt worden. Werde ein Fach nicht beurteilt, bedeutet dies, dass mangels ausreichender Anwesenheit im Unterricht und bei Prüfungen das Erreichen der Bildungsziele und somit die erworbene Qualifikation nicht festgestellt werden könne. Nehme ein Kind aber am Unterricht und an Prüfungen nicht oder nur teilweise teil, könne vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht ausgegangen werden, da weder eine entsprechende Zielstrebigkeit, noch eine entsprechende Ernsthaftigkeit nach außen hin in Erscheinung trete. Für das Wintersemester 2024/25 sei ebenfalls eine Schulbestätigung, in der "die vom Schüler/von der Schülerin bekannt gegebene Wochenstundenanzahl im laufenden Semester" mit 22 Wochenstunden beziffert worden sei, vorgelegt worden. Aufgrund dieser Schulbestätigung könne der Bf. die Familienbeihilfe ab September 2024 gewährt werden, wenngleich erst nach Vorlage des Semesterzeugnisses beurteilt werden könne, ob das für eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 erforderliche quantitative Kriterium tatsächlich erfüllt worden sei. Mit Eingabe vom 7. Jänner 2025 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag werden im Wesentlichen die Umstände, die zur Nichtbeurteilung im Gegenstand "Unternehmensrechnung" geführt haben, angeführt. Die Bf. habe demnach im Unterrichtsgegenstand "Unternehmensrechnung" trotz Erkrankung eine mit "Nicht genügend" beurteilte Schularbeit geschrieben. In der Prüfungswoche am Ende des Semesters hätte es die Möglichkeit gegeben, die Note "auszubessern". Die Bf. habe diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, weil sie mehr Zeit zum Lernen benötigt und die erforderliche Prüfungsanmeldung vergessen habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die volljährige Bf. besuchte im Streitzeitraum die Klassen ***3*** und ***4*** der Handelsakademie für Berufstätige in ***Adr1***. Der Unterricht nahm im Sommersemester 2024 (12. Februar 2024 bis 28. Juni 2024) 19 Wochenstunden in Anspruch, wobei der Gegenstand "Unternehmensrechnung" im Ausmaß von vier Wochenstunden nicht beurteilt und der Gegenstand "Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies" im Ausmaß von einer Wochenstunde negativ beurteilt wurde. Im Wintersemester 2024/25 (2. September 2024 bis 31. Jänner 2025) nahm der Unterricht 22 Wochenstunden in Anspruch, wobei alle inskribierten Gegenstände beurteilt wurden. Im Rückforderungszeitraum Februar 2024 bis September 2024 bezog die Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von 2.075,20 Euro (Familienbeihilfe: 1.532,80 Euro; Kinderabsetzbetrag: 542,40 Euro). 2. Beweiswürdigung Der angeführte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Semesterzeugnissen vom 28. Juni 2024 und vom 31. Jänner 2025, im Übrigen aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. 3. Rechtslage § 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise: "§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder […] (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)." Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […] Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 26/2009 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 4. Rechtliche Beurteilung Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Für einen Eigenanspruch von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs 5 FLAG 1967; sog "Sozialwaisen") ist u.a. erforderlich, dass eine der in Abs. 2 lit a bis j leg. cit. enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese entsprechen im Wesentlichen den in § 2 Abs 1 lit b bis k FLAG 1967 geregelten Tatbeständen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 6 Rz 19). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen auch darauf an, ob die Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127, VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN). Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung). Das Finanzamt ging im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, der insoweit Vorhaltscharakter zukommt, bei Beurteilung der Frage, ob von Februar bis August 2024 eine Berufsausbildung vorlag, retrospektiv von den Ergebnissen des Semesterzeugnisses vom 28. Juni 2024 aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 für diese Monate nicht vorlag, weil das erforderliche quantitative Kriterium von 20 Wochenstunden nicht erfüllt worden sei. Fest steht, dass der Unterricht an der HAK für Berufstätige im Sommersemester 2024 19 Wochenstunden in Anspruch genommen hat, wobei vier Wochenstunden nicht beurteilt wurden und ein Gegenstand im Ausmaß von einer Wochenstunde negativ beurteilt wurde. Auch unter Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten (etwa Hausübungen und Lernzeiten zu Hause) kann daher im hier vorliegenden Fall von beurteilten Gegenständen im Ausmaß von 15 Wochenstunden nicht angenommen werden, dass der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Schulen für Berufstätige erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden erreicht worden wäre und diese (berufsbegleitende) Ausbildung im Sommersemester 2024 die überwiegende Zeit der Bf. in Anspruch genommen hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der nach allgemeiner Lebenserfahrung pro Woche für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen anzunehmende Zeitaufwand (etwa rund 50 % der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden - vgl. z.B. BFG 29.08.2019, RV/5101611/2016, BFG 12.09.2019, RV/5101043/2018, BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012) insbesondere bei nicht beurteilten Fächern mit einem entsprechend geringeren Ausmaß anzusetzen ist. Im Rückforderungszeitraum Februar bis August 2024 lag daher keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 vor. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen aufgrund der Ergebnisse des Semesterzeugnisses vom 31. Jänner 2025 und der Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung unstrittig, dass die erforderliche Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft im Wintersemester 2024/25 wieder als gegeben anzusehen ist. Insoweit war daher der Beschwerde Folge zu geben und der Zeitraum September 2024 von der Rückforderung auszunehmen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur). Der Abgabenbehörde ist bei ihrer Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EstG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Berechnung der Rückforderung: | | Zeitraum | Betrag (monatl.) | Betrag (Summe) | Familienbeihilfe | Feb. 2024 - Aug. 2024 | 191,60 | 1.341,20 | Kinderabsetzbetrag | Feb. 2024 - Aug. 2024 | 67,80 | 474,60 Linz, am 12. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101789/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101789.2025
Stammnummer
149635
Gültig
12.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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