Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103133/2025
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde bei Bescheidzustellung in die Databox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103133/2025vom 22.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, hinsichtlich der Beschwerde vom 16. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat sich am 18. Juli 2023 als Teilnehmerin von FinanzOnline registriert und auf die elektronische Form der Zustellung nicht verzichtet.
Mit Bescheid vom 11. März 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, welche der Bf. für die Zeiträume Februar 2023 bis März 2025 bezogen hatte, zurück.
Der Bescheid wurde laut elektronischer Signatur, auf welcher die Angabe "Datum/Zeit 2025-03-12T04:47:08+01:00" aufscheint, am 12. März 2025 der Bf. über FinanzOnline in ihre Databox/Nachrichten zugestellt. Die Bf. wurde am selben Tag über die elektronische Zustellung mittels E-Mail (an **********) benachrichtigt.
Am 16. April 2025 erhob die Bf. über FinanzOnline dagegen Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Mai 2025 gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
Am 8. Mai 2025 brachte die Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 3. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
II.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gespeicherten Daten.
Die für die Verfahrensbetreuung zuständige Abteilung des BMF bestätigte gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass der angefochtene Bescheid am 12. März 2025 um 04:47 Uhr in die Databox der Bf. elektronisch zugestellt wurde, am selben Tag um 11:35 Uhr eine Benachrichtigung über die Bescheidzustellung mittels E-Mail an ********** versendet wurde und der Bescheid am 15. April 2025 um 00:09 Uhr gelesen wurde.
Die Bf. wendet sich im (als Vorlageantrag zu wertenden) Anbringen vom 8. Mai 2025 auch nicht gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, der insofern Vorhaltscharakter zukommt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde.
Ausgehend von den dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegen, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
III.) Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:
"§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) […]
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
"§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1)."
"§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
"§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. […]"
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) […]"
"§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können."
§ 5b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) lautet auszugsweise:
"§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
[…]"
IV.) Rechtliche Erwägungen
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 4).
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach der Rechtsprechung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (vgl. 270 BlgNR 23. GP 13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox/Nachrichten durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum einer etwaigen Information über die in die Databox/Nachrichten erfolgte Zustellung. Eine Information per E-Mail stellt keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar. Diese Information per E-Mail hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 98 Tz 4 mwN). Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet. Der Rückforderungsbescheid vom 11. März 2025 wurde daher zu Recht elektronisch zugestellt.
Der in Rede stehende Bescheid wurde nachweislich am 12. März 2025, einem Mittwoch, in die Databox/Nachrichten der Bf. eingebracht und damit wirksam bekanntgegeben. Mit diesem Datum hat somit der Lauf der gemäß § 245 Abs. 1 BAO einmonatigen Beschwerdefrist begonnen und hat zufolge § 108 Abs. 3 BAO am 14. April 2025, einem Montag (24:00 Uhr) geendet.
Ausgehend vom Zustelldatum 12. März 2025 erweist sich die über FinanzOnline am 16. April 2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Der nicht rechtskräftig erledigte Wiedereinsetzungsantrag hindert nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet (vgl. z.B. VwGH 17.3.2005, 2005/16/0039). Mit einer allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung verlieren auch alle auf die Versäumung gestützten Bescheide (etwa ein Zurückweisungsbescheid) ex lege und ohne ausdrückliche Aufhebung ihre Wirksamkeit.
Abschließend wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Aufhebungen von Bescheiden gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Im gegenständlichen Fall hat die Jahresfrist mit der Zustellung des Bescheides am 12. März 2025 begonnen und ist daher noch nicht abgelaufen. Ein derartiger Antrag auf Aufhebung und Erlassung eines neuen Bescheides ist beim Finanzamt einzubringen.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Linz, am 22. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103133/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103133.2025
- Stammnummer
- 149626
- Gültig
- 22.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF