Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100621/2023
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe während einer vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100621/2023vom 12.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache **Bf**, vertreten durch ***7*** ***9***, ***10***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Dezember 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 06/2022 - 11/2022, SVNR ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verwiesen wird auf die ausführliche Darstellung im Vorlagebericht des ***FA*** (FAÖ) vom 1.12.2023.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Beim Beschwerdeführer (Bf.), geboren am ***3***, wurde mit BSB-Bescheinigung vom 17.6.2019 ein Grad der Behinderung ab 1.5.2009 iHv 80 % und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert. Der Bf. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt.
Er bezog - mit Unterbrechungen wegen Strafhaften u.ä. - erhöhte Familienbeihilfe ab 05/2014 bis 11/2022 (welche für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/2022 - 11/2022 zurückgefordert wurde).
Der Bf. wird durch seinen Erwachsenenvertreter (in der Folge EV) vom ***7*** im Beschwerdeverfahren vertreten. Hierbei handelt es sich um eine gerichtliche Erwachsenenvertretung gem. § 271 ABGB in den Angelegenheiten der Verwaltung der Einkünfte, einschließlich Verfügung über Girokonten; Vertretung in behördlichen sowie gerichtlichen Angelegenheiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften.
Mit Antrag vom 4.11.2020 bzw. 5.11.2020 wurde beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***8***, vormals Finanzamt ***8*** der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe als auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht. Mit 11.1.2021 sowie 27.7.2021 erging die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag bis Mai 2024.
Am 22.11.2022 wurde die Abgabenbehörde telefonisch durch den Erwachsenenvertreter des Bf. in Kenntnis gesetzt, dass der Bf. sich seit 11.5.2022 in Anhaltung im **Anstalt für Gesisteskrankheiten**, vormals ***4***, befindet.
Der Bf. befand sich ab 11.5.2022 bis 11/2022 dort in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO (aufgrund von mehreren - diese Anhaltung verlängernden - Beschlüssen des LG für Strafsachen ***5***; Hauptverhandlung am **tt**.11.2022).
Derzeit ist er im Maßnahmenvollzug im ***11***.
Das FAÖ forderte die Familienleistungen für den Zeitraum 06/2022 - 11/2022 zurück aufgrund der vorläufigen Anhaltung des Bf. gemäß § 429 Abs. 4 StPO und unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967.
Der EV brachte im Rechtsmittelverfahren vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei, da
man in der Zeit der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung weder Strafgefangener noch Untergebrachter im Sinne der Definition des § 1 Z 3 und Z 4 StVG sei, weshalb der Ausschluss des Eigenanspruches nach § 6 Abs. 6 FLAG 1967 für den Rückforderungszeitraum nicht zur Anwendung käme. Er verweise hierbei auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 2.5.2022 zu RV/5100066/2021. Da der Bf. sich nach wie vor in der Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befände und noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegen würde, käme der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 6 FLAG 1967 nicht zur Anwendung.
Das FAÖ hielt an seiner Rechtsauffassung fest und verneinte den Eigenanspruch des Bf. auf erhöhte Familienbeihilfe auch im Rechtsmittelverfahren.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den vorgelegten Unterlagen und dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
§ 429 StPO idF BGBl. I Nr. 43/2011 lautet:
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.
4. Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.
5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
§ 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist die Rechtsfrage, ob der Bf. auch für die Zeit der vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/2022 -11/2022 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat.
Dazu hat der VwGH im Erkenntnis vom 22.10.2025, Ra 2022/16/0065 (zur Entscheidung des BFG vom 2.5.2022, RV/5100066/2021 zu einem vergleichbaren Sachverhalt, auf welches sich der EV des Bf. im beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahren begründend bezog), eindeutig festgestellt:
,§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367/1967 idF BGBl. Nr. 311/1992 lautete wie folgt: "(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
§ 6 Abs. 5 und 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018, die gemäß § 55 Abs. 39 FLAG mit 1. Jänner 2016 in Kraft traten, lauteten wie folgt:
"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 5 FLAG idF vor BGBl. I Nr. 77/2018 sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048, mwN). Eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gegeben, wenn das Kind selbst - etwa durch Erwerbstätigkeit, Pflegegeld oder Waisenpension - zum eigenen Unterhalt beitrug (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) keine Abkehr von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt (vgl. VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048).
Nach § 31 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zusteht (vgl. nochmals VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).
Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht vertreten, dass diese Judikatur auf Fälle der Untersuchungshaft und der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 nicht übertragbar sei. Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, gilt § 31 Abs. 1 StVG doch nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge (vgl. Drexler/Weger, StVG5, § 31 Rz 1). Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, zumal § 429 Abs. 5 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.
Darüber hinaus folgt aus § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 177/2018 ausdrücklich, dass ab 1.Jänner 2016 für Personen iSd § 1 Z 3 und 4 StVG, auf die die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes Anwendung finden, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Zwar nennt § 6 Abs. 6 FLAG nur Strafgefangene (§ 1 Z 3 StVG) und Untergebrachte (§ 1 Z 4 StVG) ausdrücklich, jedoch gelten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auch für Untersuchungshäftlinge (§ 182 Abs. 4 StPO) (vgl. Drexler/Weger, StVG5, § 1 Rz 7). Auf Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß dem im Revisionszeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt sinngemäß anzuwenden (§ 429 Abs. 5 StPO idF vor BGBl. I Nr. 223/2022).
Auch wird in den Materialien (vgl. IA 386/A BlgNR 26. GP 3) der Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs ausdrücklich damit begründet, dass nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes eine Verpflichtung der öffentlichen Hand besteht, für den Unterhalt der betroffenen Personen umfassend zu sorgen sowie dass jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden. Da dies auch auf Untersuchungshäftlinge und Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß den im Zeitraum anzuwendenden § 429 Abs. 4 StPO befinden, zutrifft, erscheint es sachgerecht, § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018 dahingehend auszulegen, dass auch diese Personengruppen (weiterhin) vom Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs erfasst sind.
Nach dem Gesagten stand dem Mitbeteiligten daher für jene vollen Monate, in denen er sich in Untersuchungshaft bzw. vorläufiger Anhaltung befand, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu."
Da im verfahrensgegenständlichen Fall die gleiche Rechtsfrage zu beantworten ist wie im Erkenntnis des VwGH 22.10.2025, Ra 2022/16/0065, und die Rechtslage im Vergleich dazu sich auch nicht geändert hat (§ 429 Abs. 5 StPO idF vor BGBl. I Nr. 223/2022 gilt bis 28.2.2023), war unter Verweis auf die eindeutige Rechtsprechung des VwGH spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere VwGH 22.10.2025, Ra 2022/16/0065 mit den darin zitierten weiteren Nachweisen.
Graz, am 12. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 429 Abs. 4 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 429 Abs. 5 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 429 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100621/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100621.2023
- Stammnummer
- 149622
- Gültig
- 12.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF