Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100168/2022
Verweis auf beiden Parteien bekannte Vorerkenntnisse zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage und zum Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer eines Gebäudes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100168/2022vom 21.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024: Zum Verfahrensregime der BAO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bfin, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. November 2021 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bfin werden gem. § 188 BAO für 2020 wie folgt festgestellt und auf die Gesellschafter nach deren Anteilen aufgeteilt.
[...]
II. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
I. Vorbemerkung
Strittig ist auch in diesem das Jahr 2020 betreffenden Beschwerdeverfahren, ob hinsichtlich eines von der Bfin (in der Folge: Bfin) im Jahr 2011 angeschafften und in der Folge vermieteten Gebäudes eine kürzere als die gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 (in der bis Ende 2012 anzuwendenden Fassung, ab 1.1.2013 lit. d) vermutete Nutzungsdauer (66 2/3 Jahre, AfA 1,5%) nachgewiesen ist und wie der einheitliche Kaufpreis für das bebaute Grundstück zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage auf Grund und Boden und auf das bestehende Gebäude aufzuteilen ist.
Hinsichtlich dieser zwischen denselben Parteien strittigen Fragen gibt es zum gleichen auf das Jahr 2011 zurückgehenden Sachverhaltes bereits zwei rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes:
BFG vom 5.4.2023, RV/5100355/2022, hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2014.
BFG vom 14.11.2023, RV/5100824/2021, hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2019. In diesem Erkenntnis wurde für die Jahre ab 2016 auch § 28 Abs. 2 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 iZm der Übergangsvorschrift des § 124b Z 291 EStG 1988 berücksichtigt und dementsprechend hinsichtlich der ab 2016 noch offenen Instandsetzungsaufwendungen der Jahre 2012 und 2013 die seitens der Bfin angewandten Zehntelabsetzungen auf Fünfzehntelabsetzungen umgerechnet. Diese Umrechnung erfolgt mit diesem Erkenntnis auch für das Streitjahr 2020.
Diesen Erkenntnissen des BFG ging ein Erkenntnis des VwGH vom 25.5.2022, Ra 2020/15/0119, voraus, mit dem dieser das Erkenntnis des BFG vom 21.9.2020, RV/5101067/2016 (betreffend 2011 bis 2014) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte. Aufgrund der Revision des Finanzamtes, welche sich nur gegen die Anerkennung des Gutachtens als Nachweis für eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer richtete, entschied der VwGH auch nur hinsichtlich dieses Themas und stellte fest, dass das von der Bfin vorgelegte Gutachten methodisch verfehlt ist und daher nicht als Nachweis für eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer herangezogen werden kann. Überdies hielt der VwGH fest, dass bei der Feststellung der Restnutzungsdauer auch zeitnah zur Anschaffung erfolgte und wirtschaftlich sinnvolle Sanierungen zu berücksichtigen seien.
Im Sinn des VwGH Erkenntnisses vom 2.12.2024, Ro 2024/13/0024 wird hinsichtlich des Parteienvorbringens (hinsichtlich der auch gegenständlich strittigen Fragen in den Verfahren für die Vorjahre), des festgestellten Sachverhaltes, der Beweiswürdigung, der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und auch der rechtlichen Würdigung grundsätzlich auf die oben angeführten Erkenntnisse des BFG und des VwGH, die beiden Parteien bekannt sind, verwiesen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 2.12.2024 würde ein Begründungsmangel nur dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern würde (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN).
Dieses Hindernis besteht aber dann nicht, wenn die verwiesenen Erkenntnisse beiden Parteien bekannt sind. Dies trifft auch infolge der nachweislich erfolgten Zustellung der angeführten Entscheidungen an die Parteien zu.
Dieser Verweis betrifft die strittigen Fragen der Bemesssungsgrundlage der AfA (Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Boden), die Abschreibungsdauer sowie auch die Verlängerung des Absetzungszeitraumes für Instandsetzungsaufwendungen.
II. Verfahrensgang
Zum Verfahren betreffend das Jahr 2020
Das Finanzamt stellte mit dem Bescheid vom 26.11.2021 die von der Bfin im Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € -1.893,48 fest. Dabei wurde in der Begründung festgehalten, dass die AfA entsprechend den Ausführungen in der Revision des Finanzamtes zum Verfahren Ra 2020/15/0119 mit 1,5% von der Bemessungsgrundlage des Gebäudes in Höhe € 124.918,55 berechnet und mit € 1.873,78 angesetzt worden sei.
Sowohl die angeführte Bemessungsgrundlage als auch die ermittelte AfA entspricht den BFG Erkenntnissen vom 5. April 2023 und vom 14. November 2023 für die Vorjahre.
Dagegen brachte die Bfin am 5.12.2021 eine Beschwerde ein. Dabei verwies die Bfin auf das später vom VwGH aufgehobene Erkenntnis des BFG vom 21.9.2020, RV/5101067/2016, nach dem die jährliche AfA € 6.245,93 betragen müsse. Ein im Jahr 1922 errichtetes und im Jahr 1962 mit einem Zubau versehenes Gebäude könne nicht wie ein neues Gebäude mit einer Restnutzungsdauer von 66,67 Jahren behandelt werden. Ebenso werde die Aufteilung des Anschaffungswertes in Grund und Gebäude bestritten. Ein Gebäudeanteil von 46% würde etwa einem Drittel der Herstellungskosten eines Neubaus entsprechen. Die behauptete Verdopplung der Wohnnutzfläche, die Nichtberücksichtigung des Alters des Gebäudes, die Vermischung des Zustandes des Gebäudes vor und nach erfolgter Teilsanierung, das Ignorieren der Nichtsanierung von Hauseingang, Dach und Keller hätte zu nicht sachgerechten Ergebnissen des Finanzamtes geführt.
Beantragt wurde die sofortige Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Senat wurde nicht beantragt.
Dem Antrag der Bfin entsprechend legte das Finanzamt die Beschwerde am 3.3.2022 dem BFG ohne Erlassung einer BVE zur Entscheidung vor.
Seitens des BFG erging am 23.11.2022 ein auch das Jahr 2020 betreffender Vorhalt an die Bfin. Hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten wird darin auf das Erkenntnis des BFG vom 21.9.2020 verwiesen und festgehalten, dass der Richter keinen Grund erkennen könne, davon abzuweichen. Hinsichtlich des AfA-Satzes könne von dem aufhebenden Erkenntnis wegen des laut VwGH untauglichen Gutachtens nur abgewichen werden, wenn ein den Kriterien des VwGH entsprechendes Gutachten vorgelegt werde. Diese Kriterien wurden in der Folge im Vorhalt dargestellt. Falls die Beschwerde nicht zurückgenommen werde, möge bekannt gegeben werden, bis wann ein den Kriterien des VwGH entsprechendes Gutachten vorgelegt werde. Abschließend wurde auch darauf hingewiesen, dass in der das Jahr 2020 betreffenden Beschwerde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt worden sei.
Die Bfin beantwortete diesen Vorhalt mit einem Schreiben vom 18.12.2022. Zu den Ausführungen in diesem Schreiben und deren Würdigung durch das BFG wird auf das Erkenntnis des BFG vom 5.4.2023, RV/5100355/2022, verwiesen. Ergänzend wird auch hier festgehalten, dass die Bfin betreffend eines neuerlichen Gutachtens lediglich darauf hinwies, dass das ursprüngliche Gutachten einfach ergänzt werden könne. Abschließend beantragte die Bfin in diesem Schreiben für das Beschwerdeverfahren 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat.
Nach der Erledigung mehrerer vom Geschäftsverteilungsausschuss des BFG dem Richter neu zugeteilter und dringend zu erledigender Beschwerdefälle wurde dieses Verfahren mit einem Schreiben vom 16.7.2025 an die Bfin fortgesetzt.
In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass auch für 2020 der in den rechtskräftigen Erkenntnissen des BFG vom 5.4.2023, RV/5100355/2022 (betreffend 2011 bis 2014), und vom 14.11.2023, RV/5100824/2021 (betreffend 2015 bis 2019) festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung dem Erkenntnis für 2020 zugrunde gelegt werde (Bemessungsgrundlage für die AfA € 124.918,55; 1,5% AfA € 1.873,78).
Hinsichtlich der Ausführung im Schreiben der Bfin vom 18.12.2022 bezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch den gesamten Senat, wurde der Bfin mitgeteilt, dass diese Anträge gem. § 272 Abs. 2 iVm § 274 Abs. 2 BAO für das Beschwerdeverfahren betreffend 2020 in der Beschwerde vom 5.12.2021 gestellt werden hätten müssen. Seitens des Richters werde weder eine mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat für erforderlich gehalten, weil die Rechtslage nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.5.2022, Ra 2020/15/0119, und den beiden oben genannten BFG Erkenntnissen eindeutig sei.
Wie im BFG Erkenntnis vom 14.11.2023, RV/5100824/2021, für die Jahre 2016 bis 2019 müsse eine Umrechnung der im Jahr 2020 noch nicht abgesetzten Instandsetzungsaufwendungen 2012 und 2013 gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 von Zehntel auf Fünfzehntel erfolgen. Das Finanzamt habe dazu mitgeteilt, dass dies bisher weder in der Steuererklärung noch im Bescheid vom 26.11.2021 erfolgt sei. Um eine kurze Stellungnahme dazu werde innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht.
Das Schreiben des BFG vom 16.7.2025 blieb unbeantwortet.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Es wird auf die Ausführungen in den oben angeführten Erkenntnissen des BFG vom April und November 2023 verwiesen. Festgehalten wird, dass die Bfin trotz Anregung des BFG vom 23.11.2022 auch in diesem Verfahren kein neuerliches oder ergänztes Gutachten vorgelegt hat.
In der Beschwerde betreffend das gegenständliche Jahr 2020 wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch auf eine Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zur Verweisung auf die Vorerkenntnisse des BFG und das Erkenntnis des VwGH zu den hier strittigen Fragen
§ 280 BAO bestimmt:
(1) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,
b) die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
c) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
d) den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,
e) die Begründung,
………..
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.
Hinsichtlich der möglichen Verweisung auf Bescheide oder Erkenntnisse, die beiden Parteien bekannt sind, führte der VwGH in seinem Erkenntnis VwGH vom 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, aus:
19 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG, dass die Verwaltungsgerichte der Begründungspflicht von Erkenntnissen nur dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 28.11.2014, Ra 2014/01/0085; 30.11.2023, Ra 2023/03/0126, mwN). Für einen an die Stelle einer eigenständigen Begründung der Entscheidung tretenden Verweis auf eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (die der Zustellung auch nicht beigeschlossen ist), fehlt (anders als für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) nach den Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0115).
20 Zum Verfahrensregime der BAO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN).
Da die zum selben Sachverhalt und zu den selben rechtlichen zwischen den gleichen Parteien strittigen Fragen ergangenen Erkenntnisse, auf die in diesem Erkenntnis verwiesen wird, beiden Parteien in den Vorverfahren zugegangen sind, sind diese beiden Parteien bekannt und ermöglichen den Parteien somit die Verfolgung ihrer Rechte und den VwGH die Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit.
2.2. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der rechtlichen Würdigung wird ebenfalls auf die Ausführungen in den oben angeführten Erkenntnissen des BFG vom April und November 2023 verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 iVm § 274 Abs. 2 BAO für das Beschwerdeverfahren betreffend 2020 in der Beschwerde vom 5.12.2021 gestellt werden hätten müssen. Wie der Richter der Bfin auch mitgeteilt hat, sieht er infolge der bereits entschiedenen Sachen der Vorjahre und mangels neuem Vorbringen der Bfin keine Veranlassung von sich aus eine mündliche Verhandlung anzusetzen oder die Entscheidung durch den Senat zu beantragen.
2.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dieses Erkenntnis hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH folgt, liegt keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Bezüglich der Frage der Verlängerung der Absetzungsdauer der Instandsetzungsaufwendungen folgt die Entscheidung der ab 2016 geltenden eindeutigen Rechtslage, was auch seitens der Bfin nicht bestritten wurde, weshalb die Revision insgesamt als unzulässig zu erklären war.
Linz, am 21. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 291 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100168/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100168.2022
- Stammnummer
- 149600
- Gültig
- 21.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF