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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103548/2022

Unterlassene Behebung der Mängel nach einem Mängelbehebungsauftrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103548/2022vom 10.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Um § 250 Abs. 1 lit. c BAO zu erfüllen, muss eine bestimmte oder bestimmbare Änderung am angefochtenen Bescheid beantragt werden. Eine Ausgabe, deren Anerkennung in einem Einkommensteuerbescheid beantragt wird, muss eine betragsmäßig bestimmte oder bestimmbare Änderung sein, welche (typischerweise) am Einkommen oder an der festgesetzten Einkommensteuer als Spruchbestandteile vorgenommen werden soll. Zur Bestimmbarkeit reicht es aus, wenn eine bestimmte oder bestimmbare betragsmäßige Änderung an einer Position beantragt wird, welche nach dem gesetzlich vorgegebenen Schema von Einkommensteuerveranlagungen zu geeigneten beantragten Änderungen am Einkommen oder an der festgesetzten Einkommensteuer hinführt.
Durch die Erfüllung der Inhaltserfordernisse von § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO wird zumindest ein Punkt am Bescheid angefochten und eine Änderung am Bescheid beantragt, sodass bereits dadurch das Vorliegen einer Unrichtigkeit behauptet wird. Eine Begründung im umgangssprachlichen Sinne, die sich in der nochmaligen Behauptung der Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erschöpft, stellt keine Begründung im Sinne von § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Dies gilt auch für nicht näher begründete Behauptungen der gleichen Art ("ungesetzlich", "nicht erklärbar" etc.). Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO muss Ansatzpunkte erkennen lassen, worin (in welcher gedanklichen Fehlerquelle) die Ursache für die behauptete Unrichtigkeit liege (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, 2. Auflage, § 250 Rz 33)

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde des Bf. vom 17. Dezember 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2021, gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2021 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Österreich vom 2. Dezember 2021, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO in Verbindung mit (iVm) § 250 Abs. 1 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) brachte über FinanzOnline am 17. Dezember 2021 mit dem Betreff "Bescheideinspruch" folgendes Anbringen beim Finanzamt Österreich ein: "… Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen die Bescheide 2016, 2017 und 2018. Die genauen Begründungen und detaillierte Angaben, welche Entscheidungen wir beeinspruchen, werden in den nächsten Tagen nachgereicht. Meine Frau hatte am 3. November Covid-19 und nun hat sie Long-Covid-19-Symptome; das sind extreme Müdigkeit und Kraftlosigkeit; Arbeiten, die ihre Aufmerksamkeit und Konzentration länger als einige Minuten brauchen, kann sie zurzeit nicht durchführen. Da bisher meine Frau die Bearbeitung meiner Finanzamtsbelange in meiner Vertretung durchgeführt hat und das auch weiterhin machen soll, brauche ich daher für die Einsprüche länger Zeit und ich bitte daher um eine Fristverlängerung für die Nachlieferung der Einsprüche. Wir können aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung meiner Frau keinen Termin dafür nennen. Wir werden aber sobald als irgendwie möglich die genauen Angaben zu den Einsprüchen nachreichen. Ich ersuche daher um die Aussetzung aller Einhebungsmaßnahmen, bis Sie die Einsprüche für die Bescheide 2016, 2017 und 2018 bearbeitet haben. Es ist z.B. nicht erklärbar, warum Sie die beiden großen Ausgaben bezüglich der Zahnsanierungen nicht als Absetzposten anerkannt haben. Das alleine würde die offenen Beträge in erheblichem Ausmaß ändern. Aus diesem Grund ersuche ich um die Aussetzung aller Einhebungsmaßnahmen bis zur Klärung meiner Einsprüche. …" (Dieses Anbringen ist als Beschwerde aufzufassen.) Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes Österreich vom 4. Jänner 2022 wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2021 gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 bis zum 7. Februar 2022 beim Finanzamt Österreich zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte: Fehlende Inhaltserfordernisse: die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung für die Änderungen. Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde dem Bf. am 10. Jänner 2022 zugestellt. Seitens des Bf. erfolgte diesbezüglich bis 7. Februar 2022, 24:00 Uhr keine Eingabe an das Finanzamt in schriftlicher Form (auf Papier) oder per Telefax oder per FinanzOnline. Seitens des Bf. erfolgte bis 7. Februar 2022, 24:00 Uhr, auch keine Eingabe per E-Mail, deren Inhalt geeignet gewesen wäre, den Mängelbehebungsauftrag zu erfüllen. Dieser Sachverhalt ist aus der Aktenlage und aus der seitens des Bf. - trotz Aufforderung und Verlängerung der Frist hierzu - nicht erfolgten Vorlage der behaupteten Eingaben und Aufgabebestätigungen zu schließen. Das Bundesfinanzgericht hatte dem Bf. mit Vorhalt (verfahrensleitender Beschluss) vom 3. Juli 2025 aufgetragen, bis 11. August 2025 die in den Vorlageanträgen vorgebrachte(n), per eingeschriebenem(n) Brief(en) beim Finanzamt eingebrachten Eingabe(n) und die Aufgabebestätigung(en) mit dem Datum der eingeschriebenen Postaufgabe sowie die in den Vorlageanträgen vorgebrachten E-Mails an das Finanzamt mit Eingaben und Erklärungen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Seitens des Bf. wurde die Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis Ende September beantragt. Das Bundesfinanzgericht gewährte mit Beschluss vom 12. August 2025 die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis zum 30. September 2025 und teilte auch mit, dass das Finanzamt Österreich (in Beantwortung desselben Vorhaltes) dem Bundesfinanzgericht zwei E-Mails vom 8. Februar 2022 mit Absender ***1*** an die Bearbeiterin im Finanzamt übermittelt hatte: von 00:45 Uhr, wonach der Einspruch zum Bescheid 2018 mit den nächsten E-Mails geschickt werde; von 11:00 Uhr, wonach die Unterlagen auch per Post geschickt würden. Letztere E-Mail war eine Fortsetzung des E-Mail-Verkehrs vom 7. Februar 2022: Zuerst seitens des Bf. an die Bearbeiterin im Finanzamt (Mitteilung, dass die Eingabe in FinanzOnline nicht funktioniert habe; Ankündigung, dass die Einsprüche und Unterlagen am Abend des Tages und am nächsten Tag per E-Mails geschickt würden; Frage, ob die Unterlagen auch in Papierform geschickt werden sollen). Die Bearbeiterin im Finanzamt antwortete darauf am 7. Februar 2022 um 12:58 Uhr: "Bitte die Unterlagen auch per Post schicken. Um sicher gehen zu können, dass die Unterlagen bei mir einlangen, teilen Sie sie bitte auf." § 250 Abs. 1 BAO bestimmt: "Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung." Die gegenständliche Beschwerde vom 17. Dezember 2021 erfüllte die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 nicht. Die Beschwerde erfüllte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2018 die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 lit. c und d BAO nicht. Indem man die Ausführungen zu den nichtanerkannten beiden "großen" Ausgaben für Zahnsanierung als gegen die Nichtanerkennung der als "groß" anzusehenden Ausgabe für Zahnbehandlung im November 2018 laut Seite 7 der zusätzlichen Begründung des Einkommensteuerbescheides 2018 in Höhe von 8.500,00 € gerichtet ansieht, ist hinsichtlich 2018 § 250 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt. Die Erfüllung von zunächst nur § 250 Abs. 1 lit. b BAO lässt nicht unbedingt den Schluss zu, dass damit auch § 250 Abs. 1 lit. c BAO erfüllt wäre. (Hingegen würde eine beantragte Änderung, welche untrennbar mit der Anfechtung des bisherigen, diesbezüglichen Bescheidpunktes verbunden ist, § 250 Abs. 1 lit. b gemeinsam mit lit. c BAO erfüllen.) Die Ausführungen des Bf. zu den Ausgaben für Zahnsanierung ließen offen, welche bestimmte oder bestimmbare Änderung an einem der drei angefochtenen Bescheide damit gemeint sei. Ausgaben, deren Anerkennung in Einkommensteuerbescheiden beantragt werden, erfordern betragsmäßig bestimmte oder bestimmbare Änderungen, welche (typischerweise) am Einkommen oder an der festgesetzten Einkommensteuer als Spruchbestandteile vorzunehmen seien. Zur Bestimmbarkeit reicht es aus, wenn eine bestimmte oder bestimmbare betragsmäßige Änderung an einer Position beantragt wird, welche nach dem gesetzlich vorgegebenen Schema von Einkommensteuerveranlagungen zu geeigneten beantragten Änderungen am Einkommen oder an der festgesetzten Einkommensteuer hinführt. Das Vorbringen des Bf. betreffend die "beiden großen Ausgaben" für Zahnsanierungen hätte nach damaliger Aktenlage bestenfalls mit einer "großen" nicht anerkannten Ausgabe für Zahnbehandlung im November 2018 laut Seite 7 der zusätzlichen Begründung des Einkommensteuerbescheides 2018 mit einem Betrag von 8.500,00 € in Verbindung gebracht werden können - die anderen Beträge sind wesentlich niedriger. Die zweite "große" Ausgabe und damit die durch das Begehren insgesamt betragsmäßig beantragte Änderung blieben aber jedenfalls unklar. Als eine zweite "große" Ausgabe könnte möglicherweise im Nachhinein die Rechnung Nr. 20180740 vom 4.1.2019 über 12.404,99 € angesehen werden; diese war aber bis 7. Februar 2022 um 24:00 Uhr nicht aktenkundig gewesen. Somit war auch hinsichtlich 2018 das Erfordernis gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht erfüllt. Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist von einer Begründung im umgangssprachlichen Sinne, welche etwa die Angaben nach § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO mitumfassen könnte, zu unterscheiden. Ansonsten wäre die Aufgliederung des § 250 Abs. 1 BAO in seine lit. b, c und d gar nicht nötig. Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO muss Ansatzpunkte erkennen lassen, WORIN (in welcher gedanklichen Fehlerquelle) die Ursache für die behauptete Unrichtigkeit liege (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 250 Rz 33); sie ist also etwas anderes als die Inhalte, welche von § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO gefordert werden. Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO muss erkennen lassen, womit die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2, § 250 Rz 32; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 250 BAO Rz 9). Es schadet nicht, wenn die Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist. Es kann aber nicht jede, nicht näher begründete Behauptung, dass der Bescheid ungesetzlich oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei und dergleichen, als Begründung angesehen werden (Ellinger et al., § 250 BAO E 85 mit Verweis auf VwGH 15.1.1969, 1410/68 und VwGH 28.4.1993, 91/13/0223). Denn im Fall der gebotenen Erfüllung der Inhaltserfordernisse von § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO wird zumindest ein Punkt am Bescheid angefochten und eine Änderung am Bescheid beantragt, sodass bereits dadurch das Vorliegen einer Unrichtigkeit behauptet wird. Eine Begründung im umgangssprachlichen Sinne, die sich in der nochmaligen Behauptung der Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erschöpft, stellt keine Begründung im Sinne von § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Dies gilt auch für nicht näher begründete Behauptungen der gleichen Art (arg "u. dgl." in VwGH 15.1.1969, 1410/68), wie "falsch", "gesetzwidrig", "gesetzlos" etc.; jeweils ohne Erkennbarkeit, warum dies so sei. Da sich das vermeintlich begründende Vorbringen des Bf. in der Behauptung "nicht erklärbar" erschöpfte, lag keine Begründung im Sinne von § 250 Abs. 1 lit. d BAO vor. Das Vorbringen, DASS der angefochtene Bescheid unrichtig (o.ä.) sei, reicht eben nicht aus. Es ist ein Vorbringen erforderlich, das zumindest in die Richtung geht, WARUM der angefochtene Bescheid unrichtig sei. Das Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO wurde somit hinsichtlich aller drei Streitjahre 2016, 2017 und 2018 nicht erfüllt. § 85 Abs. 2 BAO bestimmt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Das Finanzamt Österreich war daher verpflichtet, in Reaktion auf die in der Beschwerde fehlenden, von § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO geforderten inhaltlichen Angaben mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 4. Jänner 2022 zu reagieren. Die darin gesetzte, mit Freitag, 7. Februar 2022 endende Frist dauerte - gerechnet ab der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am Freitag, 10. Jänner 2022 - vier Wochen (und gerechnet ab 17. Dezember 2021 sieben Wochen). Die gesetzte Frist war angemessen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte. Der Bf. hat die Frist versäumt, weil er bis 7. Februar 2022 um 24:00 Uhr die Mängel der Beschwerde nicht behoben hat. Auf wirksamem Wege - dies sind im Abgabenverfahren betreffend Bundesabgaben: schriftlich (auf Papier), per Telefax und per FinanzOnline - ist keine Behebung der Mängel eingebracht worden. Im Übrigen wurde innerhalb der Frist auch auf unwirksamem Wege (per E-Mail; vgl. Ellinger et al., § 85 BAO, Anm. 2) nichts eingebracht, dessen Inhalt bei wirksamer Einbringung die Behebung der Mängel bewirkt hätte. Inwieweit eine Behebung der Mängel nach dem 7. Februar 2022 auf wirksamem Wege erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde seit 7. Februar 2022 um 24:00 Uhr kraft Gesetzes als zurückgenommen gilt. Der Eintritt dieser Folge wird durch den darauf bezogenen, vorliegenden Beschluss nicht begründet, sondern nur festgestellt, und kann somit durch eine nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden. (Vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, BAO I3 § 85 Rz 23). Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen, welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 10. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103548/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103548.2022
Stammnummer
149599
Gültig
10.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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