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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101278/2019

Keine Abzugsfähigkeit für im Folgejahr bezahlte Ausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101278/2019vom 30.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HLB Prüf-Treuhand GmbH & Co KG Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Gonzagagasse 9/1/13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. April 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Der Beschwerde wird damit teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 19. April 2018 wurde die Einkommensteuer von ***Bf1*** für das Jahr 2017 mit einer Gutschrift von EUR 2.827,- festgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017, eingelangt beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 9. Mai 2025, erhob ***Bf1*** gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Herabsetzung des Sachbezugswertes von 2% (EUR 832,75 monatlich) auf 1% (EUR 416,38 monatlich). In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch vor. Am 8. September 2018 (eingelangt beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 11. September 2018) ergänzte ***Bf1*** seine Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung von Sonderausgaben aus einer freiwilligen Pensionsversicherung; den Abzug von Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von EUR 6.960,- für den Zeitraum 18. September 2017 bis 27. November 2017 im Zusammenhang mit der strittigen Beendigung seines Dienstverhältnisses; die Berücksichtigung von EUR 130.508,- aus Schadenersatzforderungen seines ehemaligen Dienstgebers. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. November 2018 wurde die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2017 des Beschwerdeführers mit EUR 8.144,- festgesetzt. Der Abzug des von seinem ehemaligen Arbeitgeber geforderten Schadenersatzes über EUR 130.508,- wurde nicht anerkannt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und reichte zusätzliche Unterlagen zur Beendigung seines Dienstverhältnisses und den juristischen Auseinandersetzungen mit seinem früheren Arbeitgeber nach. Er begehrte im Vorlageantrag nunmehr die Anerkennung und Berücksichtigung eines "Verlustes" in Höhe von EUR 239.432,- (bzw. EUR 344.432,-), da dieser Aufwand mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen gegengerechnet und beglichen worden sei sowie des Mehrkindzuschlages, da das Familieneinkommen 2017 im negativen Bereich läge. Mit Bericht vom 7. März 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, wie in der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen. Am 25. August 2025 informierte das Bundesfinanzgericht die Parteien über die Ergebnisse der Beweisaufnahme und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich zu den Ergebnissen zu äußern. Die belangte Behörde übermittelte am 1. September 2025 eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1030 zur Entscheidung über die Beschwerde gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025. Die Umverteilung trat mit 1. Juli 2025 in Kraft.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ***Bf1*** war bis Mitte September 2017 bei der ***Arbeitgeber*** als Geschäftsführer unselbständig beschäftigt. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses stand dem Beschwerdeführer ein Dienstwagen zur Verfügung, den der Beschwerdeführer auch privat nutzen durfte. Im Lohnzettel des Beschwerdeführers war für den Zeitraum Jänner bis September 2017 ein monatlicher Sachbezug von EUR 832,75 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zeitraum insgesamt 8.143 km mit seinem Dienstwagen gefahren, davon 3.445 km privat. Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers im Jahr 2017 beliefen sich laut Lohnzettel der ***Arbeitgeber*** auf EUR 74.994,75 (davon EUR 7.494,75 Sachbezug PKW). Das Oberlandesgericht Wien verhängte am ***Datum*** (***Aktenzeichen***) über die ***Arbeitgeber*** eine Geldbuße von EUR 130.500,- für Verstöße gegen das Kartellrecht. Über diese Geldbuße zuzüglich eines Einhebungsbetrages von EUR 8,- erging am 18. September 2017 ein Zahlungsauftrag des Oberlandesgerichtes Wien. Am 28. September 2017 stellte die ***Arbeitgeber*** die Geldbuße samt Einhebungsbetrag (insgesamt somit EUR 130.508,-) ***Bf1*** in Rechnung. Am 16. Mai 2018 erhob die ***Arbeitgeber*** Klage gegen ***Bf1*** und forderte von ihm wegen den kartellrechtlichen Verstößen EUR 239.432,- (bzw. inkl. Feststellungsbegehren EUR 344.432). Der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Arbeitgeber schlossen am 14. September 2018 vor dem Handelsgericht Wien zu ***Geschäftszahl*** einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Beschwerdeführer, im Zeitraum 2018 bis 2023 den Betrag von EUR 20.000,- in mehreren Raten an die ***Arbeitgeber*** zu bezahlen und seine Anteile an der ***Arbeitgeber*** um EUR 1,- abzutreten. Weiters verpflichtete sich ***Bf1*** EUR 2.420,- an Pauschalgebühren an die ***Arbeitgeber*** zu entrichten. Mit diesem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit und aus dem Titel des Schadenersatzes wegen kartellwidrigem Verhaltens oder der Tätigkeit als Geschäftsführer der ***Arbeitgeber***, soweit sie im Zusammenhang mit den klagsgegenständlichen Kartellverstößen in Verbindung stehen, bereinigt und verglichen. Auf Grund dieser Rechtstreitigkeiten hatte der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Leistungszeitraum 18. September 2017 bis 24. November 2017 Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.960,-. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 2018 in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer zahlte diese Rechnung am 30. Jänner 2018. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Ausgaben aus einer freiwilligen Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.147,96. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Hinsichtlich des Sachbezuges wurde von der ***Arbeitgeber*** für das Jahr 2017 der Lohnzettel vorgelegt. Zu den privat bzw. beruflich gefahrenen Kilometer legte der Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch vor. Die Ausführungen zum kartellrechtlichen Verfahren der ***Arbeitgeber*** und den Schadenersatzforderungen der ***Arbeitgeber*** gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu ***Aktenzeichen***, Zahlungsauftrag des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. September 2017, Rechnung der ***Arbeitgeber*** vom 28. September 2017, Klageschrift vom 16. Mai 2018 und Klagebeantwortung vom 5. Juli 2018, weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren). Der Inhalt des Vergleiches (durch den Beschwerdeführer zu zahlender Betrag) wurde durch Vorlage der vor dem Handelsgericht Wien am 14. September 2018 geschlossenen Vergleichsvereinbarung nachgewiesen. Die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit den Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seinem früheren Arbeitgeber wurden durch die Rechnung vom 3. Jänner 2018 belegt. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ist ersichtlich, dass die Zahlung der Rechtsanwaltskosten am 30. Jänner 2018 erfolgte. Die Zahlungen aus der freiwilligen Pensionsversicherung über EUR 4.147,96 sind nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 1. Sachbezug PKW Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde der Sachbezug des Beschwerdeführers für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges in der Lohnverrechnung mit monatlich EUR 832,75 angesetzt. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) idF BGBl. II Nr. 395/2015 ist der Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes (gemäß Abs. 1) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. Laut Sachverhalt ist der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner bis September 2017 insgesamt 3.445 km privat gefahren. Die privat gefahrenen Kilometer betrugen damit weniger als 500 km im Monat, sodass der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist. Der Sachbezug von EUR 832,75 ist im Jahr 2017 somit für einen Zeitraum von neun Monaten nur mit der Hälfte (dh mit EUR 416,37 monatlich bzw. EUR 3.747,37 insgesamt) anzusetzen. Da im Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2018 bereits eine Kürzung um den halben Sachbezug für einen Monat berücksichtigt war, sind die unselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers um weitere EUR 3.331,- zu reduzieren. Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers aus seinem Dienstverhältnis mit der ***Arbeitgeber*** im Jahr 2017 sind damit mit EUR 71.247,36 anzusetzen, die steuerpflichtigen Bezüge mit EUR 55.826,05. 2. Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I 112/2011 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausgenommen davon sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet wurden. Nach den Feststellungen wurden die Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 6.960,- durch den Beschwerdeführer am 30. Jänner 2018 bezahlt. Die Zahlungen aus dem im September 2018 abgeschlossenen Vergleich mit dem ehemaligen Arbeitgeber waren vom Beschwerdeführer auch erst in den Jahren 2018 bis 2023 zu begleichen. Im verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2017 hat der Beschwerdeführer aus beiden Sachverhalten keine Zahlungen geleistet. Im Jahr 2017 waren deshalb weder die Rechtsanwaltskosten noch die Vergleichszahlungen als Werbungskosten anzuerkennen. Auf die Frage, ob die Vergleichszahlungen abzugsfähig wären, war deshalb nicht einzugehen. 3. Freiwillige Pensionsversicherung Nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 sind Beiträge und Versicherungsprämien (…) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung als Sonderausgaben abzuziehen. Die Beiträge zur freiwilligen Pensionsversicherung in Höhe von EUR 4.147,96 waren deshalb (unter Berücksichtigung der Begrenzung des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG) als Sonderausgaben anzusetzen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern ergab sich die Lösung der Rechtsfragen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Aus diesem Grund ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 30. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101278/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101278.2019
Stammnummer
149588
Gültig
30.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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