Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500615/2025
Parkometer - ungültige Tagespauschalkarte, nicht fristgerechte Bezahlung der Organstrafverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500615/2025vom 14.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 7. Juli 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 50,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 11 Stunden neu bestimmt.
Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 07. März 2025 um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Kamreitergasse 1 gegenüber, beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung vom 07. März 2025 eine Geldstrafe von € 36,00 aus und hinterließ diese am Fahrzeug.
Mit E-Mail vom 7.3.2025, 10:05 Uhr, teilte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit, dass er aufgrund einer stressigen Situation zu spät mitbekommen habe, dass sein Parkschein am Boden gelegen sei. Er übermittle nunmehr das Foto des Tagesparkschein und ersuche um Kulanz.
Die belangte Behörde wies den Bf. mit E-Mail vom 11.3.2025 darauf hin, dass eine Nachschau bei den anlässlich der Beanstandung angefertigten Fotos ergeben habe, dass die Tagespauschalkarte Nr. ***PS-Nr.*** zum Beanstandungszeitpunkt nicht korrekt - falscher Tag - entwertet gewesen sei. Ein Entgegenkommen der Behörde sei im gegenständlichen Fall nicht möglich.
Der Bf. teilte daraufhin per E-Mail mit, dass dies der Parkschein vom vorigen Tag gewesen sei, der aktuelle sei unter dem Lenkrad gelegen.
Mit weiterem E-Mail informierte die belangte Behörde den Bf darüber, dass zum Beanstandungszeitpunkt 7.3.2025 keine gültige Tagespauschalkarte im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, die Beanstandung sei daher zu Recht erfolgt.
Die Organstrafverfügung wurde nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen. Aufgrund von § 50 Abs. 6 VStG wurde die Organstrafverfügung dadurch gegenstandslos.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, - nach erfolgter Lenkererhebung - mit der Strafverfügung vom 29. April 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 07. März 2025 um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Kamreitergasse 1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden).
Die mit Organstrafverfügung vom 07. März 2025 verhängte, jedoch verspätet eingezahlte, Geldstrafe von € 36,00 wurde auf die Geldstrafe angerechnet, sodass sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 39,00 belief.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am 01. Mai 2025 fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, dass er sich für das Missverständnis in Zusammenhang mit dem Parken vom 07. März 2025 aufrichtig entschuldigen wolle. Es habe sich zwar ein gültiger Tagesparkschein im Fahrzeug befunden, dieser sei aber hinter andere Papiere in die Tiefe der Windschutzscheibe gerutscht und von außen daher nicht sichtbar gewesen. Dies sei keineswegs beabsichtigt, sondern ein bedauerliches Versehen gewesen. Er habe die Strafe in bereits bezahlt, dennoch ersuche er um wohlwollende Prüfung seines Falles und sofern möglich, eine teilweise Rückerstattung aus Kulanz, da die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 brachte der Bf. zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor, er habe am 07. März 2025 versehentlich einen abgelaufenen Parkschein anstelle des aktuellen ausgelegt. Trotz seines Versehens habe er die Strafe sofort beglichen. Er schloss dem E-Mail neuerlich den Parkschein Nr. PS-Nr., mit der Entwertung 07. März 2025 an.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 07. Juli 2025, zugestellt am 08. Juli 2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Unter Berücksichtigung des bereits entrichteten Betrages in Höhe von € 36,00, belief sich der zu zahlende Restbetrag auf € 49,00.
Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotodokumentation, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug im gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist.
Auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass zum genannten Zeitpunkt sich ein gültiger Tagesparkschein im Fahrzeug befunden hätte. Unglücklicherweise wäre dieser jedoch hinter anderen Papieren in die Tiefe der Windschutzscheibe gerutscht und somit von außen nicht sichtbar gewesen. Dies wäre keinesfalls beabsichtigt gewesen, sondern ein bedauerliches Versehen.
Den betreffenden Parkschein hätten Sie im Anhang zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Strafe in Höhe von 39 Euro hätten Sie bereits vollständig beglichen.
Dennoch würden Sie höflich um eine wohlwollende Prüfung Ihres Falls ersuchen und sofern möglich um eine teilweise Rückerstattung aus Kulanz, da die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet worden wäre.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.06.2025 wurden Ihnen die Anzeigeangaben zur Kenntnis gebracht. Überdies wurden Ihnen die drei im Zuge der Beanstandung durch das meldungslegende Organ angefertigten Fotos des gegenständlichen Fahrzeuges sowie insbesondere des Windschutzscheibenbereiches in Kopie übermittelt und mitgeteilt.
In Ihrer Stellungnahme dazu brachten Sie hervor, dass es sich um einen falschen Parkschein gehandelt hätte, der am 07.03.2025 an Ihrer Windschutzscheibe gelegen hätte. Unglücklicherweise hätten Sie an diesem Tag versehentlich einen abgelaufenen Parkschein anstelle des aktuellen ausgelegt. Trotz dieses Versehens hätten Sie die entsprechende Strafe umgehend beglichen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Der Beanstandungsort lag innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone mit der Gültigkeit Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Ihnen angelastete Übertretung war somit als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12. Juli 2025 wird vorgebracht, dass der Bf. die Strafe fristgerecht bezahlt habe. Er halte die zusätzlichen Kosten für nicht gerechtfertigt und bitte darum, diese zu stornieren. Der Beschwerde waren auch Kopien von Kontoauszügen als Nachweis der Zahlung iHv € 36,00 angeschlossen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 07. März 2025 um 09:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kramreitergasse 1 abgestellt.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Nicht bestritten wurde der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.
Der Bf. war Lenker des auf die ZLB zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte Nr. PS-Nr. wies die Entwertung 06. März 2025 auf.
Die Überweisung des Betrages der Organstrafverfügung iHv. € 36,00 erfolgte durch den Bf. am Freitag, den 21.März 2025.
Der Strafbetrag der Organstrafverfügung (iHv € 36,00) wurde dem Konto der belangten Behörde erst am 07. April 2025, sohin nicht fristgerecht, gutgeschrieben.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Das Gericht hat ferner den Magistrat der Stadt Wien um Übermittlung eines Kontoauszugs ersucht, aus dem hervorgeht, wann die Zahlung des Bf. auf dem Konto der Behörde eingelangt ist. Aus dem vom Magistrat am 01. Oktober 2025 übermittelten Kontoauszug ergibt sich, dass die Zahlung am 07. April 2025 auf dem Konto des Magistrats gutgeschrieben wurde.
Aus den vom Bf. vorgelegten Kopien von Umsatzdetails seines Onlinebankings ist eine Abbuchung über Online-Banking iHv. € 36,00 mit Buchungs- und Valutadatum 21.3.2025 ersichtlich. Jedoch scheint als Zahlungsreferenz lediglich die Bezeichnung "Stadt Wien" auf. Die Identifikationsnummer der Organstrafverfügung ***Nr*** scheint jedoch dort nicht auf. Lediglich unter dem Punkt "Wird auf Ihrem Kontoauszug angezeigt als:" ist diese Identifikationsnummer erkennbar. Eine Zuordnung der Zahlung des Bf. durch die belangte Behörde konnte sohin angesichts der fehlenden Identifikationsnummer erst später erfolgen, dies ergibt sich auch daraus, dass die Gutschreibung des Betrages am Konto der belangten Behörde erst am 7.4.2025 erfolgte. Im Übrigen wäre aber auch ohne diese fehlende Identifikationsnummer die Zahlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist auf dem Konto des Magistrats einlangt, da die Überweisung durch den Bf. am letzten Tag der Frist, nämlich am Freitag, den 21.3.2025 erfolgte.
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.
Tatsache ist, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein sichtbar im Fahrzeug hinterlegt war. Die hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug hinterlegte Tagespauschalkarte wurde mit 06. März 2025 entwertet. Der in § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung normierten Verpflichtung, bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in der Kurzparkzone, dieses während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen, wurde nicht entsprochen und konnte daher die Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein nicht nachgewiesen werden.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Abgabenverkürzung ist daher als erfüllt anzusehen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2018/71, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht Sorge dafür getragen hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus, es wäre dem Bf. nämlich durchaus zumutbar gewesen, bevor er sich vom Fahrzeug entfernt, zu überprüfen, ob die hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebrachte Tagespauschalkarte auch tatsächlich die für diesen Tag gültige Tagespauschalkarte ist.
Da sich der Bf. sorgfaltswidrig verhalten und fahrlässig gehandelt hat, ist auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen.
Zum Beschwerdevorbringen, der Bf. habe die Organstrafverfügung fristgerecht bezahlt, wird vom Gericht Nachstehendes erläutert:
§ 50 Abs. 6 VStG normiert, dass die Unterlassung der Einzahlung der Geldstrafe binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg (Abs. 2) am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Organstrafverfügung wurde am 07. März 2025 ausgestellt und beim Tatfahrzeug hinterlassen. Die Frist hat daher an diesem Tag zu laufen begonnen und endete am 21. März 2025. Wie § 50 Abs. 6 VStG entnommen werden kann, ist die Einzahlung der Strafe als fristgerecht zu werten, wenn der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Aus dem vom Magistrat übermittelten Kontoauszug geht hervor, dass die Zahlung des Strafbetrages erst am 07. April 2025 auf dem Konto der Behörde eingelangt ist. Die Zahlung ist somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist auf dem Konto des Magistrats einlangt und daher als verspätet zu werten. Wird die Zahlung - warum auch immer - nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß geleistet, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und ist Anzeige an die Behörde zu erstatten. Im weiteren Verfahrensverlauf steht es im Ermessen der Behörde, ob sie ein ordentliches (Straf-)Verfahren einleitet oder eine Strafverfügung erlässt. In beiden Fällen kommen jedoch die mit Organstrafverfügung (oder Anonymverfügung) vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben.
Die Erlassung der Strafverfügung und darauffolgend des Straferkenntnisses durch die Behörde war rechtmäßig.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet bzw. nicht oder nicht ordnungsgemäß im Fahrzeug hinterlegt, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein im Fahrzeug zu hinterlegen.
Jedoch wollte er, nachdem er seinen Fehler grundsätzlich eingestanden hat, die Organstrafverfügung - rechtzeitig - einbezahlen, allerdings ist der Strafbetrag iHv. € 36,00 aufgrund der Überweisung am letzten Tag der Frist sowie mangels Anführung der Identifikationsnummer bei der belangten Behörde nicht fristgerecht eingelangt.
Da keine konkreten Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage sowie zu etwaigen Sorgepflichten des Bf. gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mehr aktenkundig sind (Tilgung), kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, sowie die gewollte rechtzeitige Bezahlung der Organstrafverfügung und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 50,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 14. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500615/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500615.2025
- Stammnummer
- 149582
- Gültig
- 14.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF